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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1888-02-02 · Heft 5 (2.2.1888) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
52 (1888)
Issue
Heft 5 (2.2.1888)
Date
1888-02-02
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Allgemeine Zeitung des Iudenthums. Ein mipartciischcs Olga» für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Preis vierteljährig 3 Mark. Abonnement in Deutschland (Postzeitungsliste Nr. 115) und Oesterreich bei allen Postämtern, außerdem durch den Buchhandel. Herausgegeben von Rabbiner Or. Ludwig Philippson in Bonn. GXpeöiLion: Leipzig, Wotzptcrh 17. In redactionellen Angelegenheiten wende man sich an vr. Philippson in Bonn direct, in allen übrigen an die Verlagshandlung. Beilagen (Gebühr 12 M.) sind gleichfalls an letztere einzusenden. 52. Jahrgang. Leipzig, den 2. Februar 1888. M. 5. JahaU, Leitende Artikel: Eine Petition, an das preußische Abgeordnetenhaus, betreffend die Befreiung der jüdischen Cultusbeamten und Elementarlehrer von den Communalabgaben. — Politische Briese aus Oesterreich. —Die Stöckeriade in ihrem weiteren Verlaus. II. — Das „Herz" in der Bibel. — Heitmigsrinchrichten: Deutschland: Berlin, Baiersdorf. — Oesterrreich-Ung arn: Wien, Pest. — Holland: Amsterdam. — Marokko: Tanger, Madrid.— Bonn: Notizen. —. Crailsheim, Hamburg: Literarische Noiizen.— Feuilleton: Gegenerklärung. — Vermischtes. ieitcvibe ClMficf. j i Bonn, den 29. Januar.!! Eine Petition an das preußische Abgeordnetenhaus betreffend die Befreiung der jüdischen Cultusbeamten und Elementarlehrer von den Communalabgaben. Wir glauben, daß die Veranlassung, an welche wir diese Petition anknüpfen, ihr die größte Opportunität gewährt, und zugleich auf einen günstigen Erfolg hoffen läßt. Die erste Anregung dazu gab uns Herr vr. med. Jacobi in Elbing, welcher sich um die Stellung der jüdischen Glaubeusgenoffenschast in Schulangelegenheiten schon früher verdient gemacht hat. Hohes Haus der Abgeordneten! Als durch das Eivilstandesgesetz den Geistlichen aller Confessionen die betreffenden Functionen und damit auch die bezüglichen Einnahmen entzogen wurden, sollte eine jährliche Summe zur Entschädigung jener in den Etat eingesetzt werden. Dies geschah auch, und sollten auch die Rabbiner, bez. jüdischen Cultusbeamten in die Entschädigungsberechtigten eingeschlossen sein. Die Ausführung dieser Entschädigung hat sich als unmöglich erwiesen, und wie der Herr Staatsminister von Scholz in seiner Finanzrede in der ersten Sitzung des fotzen Hauses geäußert hat, wird dafür die Regierung einen Gesetzentwurf einbriugen, nach welchem durch Staatszuschüsse die Gehälter der evangelischen Geistlichen auf mindestens 3600 Mk., der katholischen auf 2400 Mk. gebracht werden sollen. Diesmal sollen also die jüdischen Cultusbeamten ausgeschlossen bleiben. Es ist dies erklärlich, weil in den betr. Gesetzen die Bezeichnung „Geistlicher" nur auf die christlichen Confessionen beschränkt wird, und den jüdischen Gemeinden überhaupt weder vom Staate noch von den Communen irgend ein Zuschuß, also auch nicht zu den Gehältern ihrer Cultusbeamten geleistet wird. Wir brauchen nicht zu erwähnen, daß das Berhältniß des Staates zu den Rabbinern und den anderen jüdischen Cultusbeamten in anderen deutschen Staaten, z. B. im Reichslande, Württemberg, Baden, dann in Oesterreich, Frankreich, Belgien ein völlig anderes ist, und in wie weit dieses Berhältniß in Preußen mit demPrineip der durch die Verfassung verbürgten Gleichstellung und dem Factum vereinbar sei, daß die Juden crff Steuerzahler zu dem staatlichen Cultusetat beitragen, wollen wir hier nicht erörtern. Wenn aber unter diesen Umständen keine Aussicht ist, für die jüdischen Cultusbeamten in gleicher Weise eine Aufbesserung zu erlangen, deren sie in der großen Mehrzahl bei dem äußerst kärglichen Gehalt, welchen mit Ausnahme der größeren die jüdischen Gemeinden für sie aufzubringen vermögen, ganz besonders bedürften: so kann ihnen doch auf eine andere Weise eine Erleichterung gewährt werden. Die Städteordnung § 4 bestimmt: „Die Geistlichen, Kirchendiener und Elementarlehrer bleiben von den directen persönlichen Gemeindeabgaben hinsichtlich ihres Diensteinkommens insoweit befreit, als ihnen diese Befreiung zur Zeit der Verkündigung der Ge- 5 X

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