Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 50 (1886)
- Issue
- Heft 17 (20.4.1886)
- Date
- 1886-04-20
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Allgemeine Zeitung des Iudenthums. dein ««parteiisches Organ fiir alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. j Preis vierteljährig « Mark. Abonnej ment in Deutschland (Postzeitungsliste Nr. 115) und Oesterreich bei allen Postämtern, außerdem durch den Buchhandel. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Wlippson in Bonn. GXpeöition: Leipzig, WotzpLah 18. In redactionellen Angelegenheiten - wende man sich an vr. Phil'ippson in Bonn direct, in allen übrigen an die i Verlagshandlung. Beilagen (Gebühr i 12 M.) sind gleichfalls an letztere; einzusenden. 50. Jahrgang. Leipzig, den 20. April 1886. Nr. 17. Inhalt, Leitende Artikel: Das neue österreichische Wehrgesetz im Verhältnisse zum Judenthume. — Der Weisheit Anfang ist Gottessurchl. — Literarischer Wochenbericht. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Bonn, Berlin, München, Thorn, Bielefeld, Aus Schlesien. — Oesterreich-Ungarn: Wien, Pest. — Frankrei ch: Paris. — Großbritannien: Bonn. — Rußland: Petersburg, Turek, Frankfurt a. M. — Bonn: Notizen. — Feuilleton: Wir plaudern aus der Schule, in Scherz und Ernst. Vermischtes. JUileiiSe Q-zlifief. Brünn, 23. März. Das neue österreichische Wehrgesetz im Verhältnisse;«m Judenthume. Bon vi. G. Deutsch. Eigentlich sollte man meinen, daß heutzutage ein Wehrgesetz mit dem Judenthume nichts mehr zu schaffen haben könne, denn die früheren diesbezüglichen Ausnahmegesetze, welche für die jüdischen Stellungspflichtigen besondere Rechte statuirten, die den Gemeinden corporativ die Verpflichtung auferlegten, eine bestimmte Anzahl Rekruten zu stellen, haben ja vollständig oufgehört. Die militärische Carriere ist den Juden — ich weiß nicht, soll man sagen ebensowenig oder ebensosehr — verschlossen als jede andere staatliche Laufbahn. Die jüdischen Officiere scheitern zumeist schon vor der bekannten Majorsecke oder sie retten sich vor dem Schiffbruche noch rechtzeitig mit dem unfehlbaren Schwimmgürtel des Katechismus. Das ist es aber nicht, was dieser Aufsatz bezweckt. Wir wollen vielmehr dieses Gesetz nur mit Rücksicht auf seine Bestimmungen über Befreiung der Candidaten des geistlichen Standes betrachten. Bisher genossen diesen Vorzug das jüdisch-theologische Seminar in Breslau und die Hochschule für die Wissenschaft des Judenthums in Berlin. Das neue, durch Kundmachung des k. k. Statthalters von Mähren vom 16. Januar 1886 erläuterte und durch Circulär des mährischen Landesrabbiners den Matrikenführern besonders bekannt gemachte Gesetz enthält in § 44 Al. 3 folgende Bestimmungen: „Die Candidaten des Rabbinats erlangen den Anspruch: a. sobald sie sich in einer von der Regierung als öffentliche Anstalt anerkannten Rabbinatsschule befinden, b. wenn sie ngch beendeten Studien an einer solchen Schule über ihre Eignung als Rabbiner angestellt zu werden, das Zeugniß eines Rabbiners beibringen. Oeffentliche Anstalten im Sinne dieser Bestimmungen sind gegenwärtig die Landesrabbinatsschule in Budapest und die mit dem Oeffentlichkeitsrechte ausgestattete Rabbinatsschule in Preßburg. Doch begründet erst die Frequentirung des dritten oder eines höheren Jahrganges derselben den Anspruch auf die Beurlaubung als Rabbinatskandidat. Um einem Mißbrauche vorzubeugen, wonach der Eintritt in die theologischen (Rabbinatsschule») Studien in der Absicht erfolgen könnte, sich der Wehrpflicht zu entziehen, wirdMachstehendes festgesetzt: „In dem Falle, wenn der Eintritt in diese Studien auf Grund der Absolvirung des Unterghmnasiums oder einergeringeren Vorbildung erfolgt, hat jeder Stellungspflichtige, welcher sich nicht mindestens im dritten Jahrgänge dieser Studien befindet, entweder a) den unmittelbaren Uebertritt aus den Vorstudien in diese Studien nachzuweisen, die Unterbrechung der Studien überhaupt zu rechtfertigen." Offen gestanden, wir können beim Dürchlesen dieser Bestimmungen uns des Gefühles tiefer Beschämung nicht erwehren. Zunächst ist es traurig, daß für die diesseitige Reichshälfte keine Rabbinerschule besteht. Pest ist unseren Jüngern verschlossen, weil ja dort fast alle Fächer in ungarischer Sprache gelehrt werden. Für den Besuch einer ausländischen Anstalt muß die Genehmigung des Ministeriums n