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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-12-07 · Heft 49 (7.12.1869) · p. Seite 990

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 49 (7.12.1869)
Date
1869-12-07
Page
Seite 990 (sequence 14)
Language
German
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990 andern Manne und ist vielmehr als null und nichtig zu betrachten. 5) Die priesterlichen Ehegesetze, welche die höhere Heiligkeit der Ahroniden voraussetzen, haben seit der Zerstörung des Tempels und dem Erlöschen des alten Opfercultus alle Bedeutung für immer verloren und sind sonach nicht länger zu beachten. Ehescheidung. 6, Die Ehescheidung ist auf mosaischem und rabbinischem Standpunkte eine blos civilrechtliche Handlung, die niemals eine religiöse Weihe erhalten; dieselbe ist daher einzig und allein als ein von der richterlichen Staatsbehörde ausgehender Akt anzuerkennen. Der sogenannte rituelle udagegen ist in allen Fällen für wirkungslos zu erklären. 7) Eine vom Eivilgericht ausgesprochene Scheidung einer Ehe har alle Giltigkeit auch in den Augen des Judeuthmns, wenn aus Len gerichtlichen Dokumenten sich ergibt, daß beide Theile der Ehe in die Scheidung cingewillizt; wo hingegen das Eivilgericht eine Zwangsscheidung gegen einen oder den andern Theil der Ehe decretirt, so erkennt das Judenthum seinerseits die Scheidung nur dann für giltig an, wenn der gerichtliche Scheidcgrund nach dem Geiste der jüdischen Religion ausreichend erscheint. Zur Entscheidung darüber jedoch wird empfohlen, daß der Rabbiner die Zustimmung von Fachmännern einholt. 8) Die Entscheidung der Frage, ob der Gatte oder die Gattin in zweifelhaften Fällen für tvdt resp. verschollen zu erklären, ist dem LanLcsgesetze zu überlassen. Leviratsehe und Schuhauszug. Die Lorschrist, die Schwagerehe einzugehen und eventualiter den Schuh auszuziehen, hat für uns allen Sinn, alle Bedeutung und bindende Kraft verloren. 6. Beschneidung. Die Rabbinerconserenz erklärt: Das männliche Kind einer jüdischen Mutter ist nicht weniger als das weibliche, — in Ucbereinstimmung mit einem, im Judenthum von jeher unbestrittenen Grundsätze — auch unbeschnitten und schon durch seine Abkunft als Glied der jüdischen Gemeinschaft zu betrachten. Antrag des Rcv. vr. D. Einhorn. 1) Die Rabbinerconserenz wolle eine .Commission zur Einbringung von Vorschlägen darüber erwählen, wie eine Lehranstalt zur Heranbildung von jüdischen Volks- und Jugendlehrern zu erzielen sei. Sabbath. In Anbetracht daß die Entweihung des Sabbaths durch gewerbliche Thätigkeit immer mehr zunimmt und alle Ermahnungen dagegen bisher vergeblich sich erwiesen, wolle die Ehrw. Rabbinerv, erklären: 1) Daß der Sabbath zu den wichtigsten Institutionen des Äudenthums zählt und nach dem wahren Geiste des Judenthums durch die gewerbliche Thätigkeit auch dann wenn keine anstrengende Arbeit damit verbunden ist, entweiht wird und 2) Den Gemeinden, innerhalb welcher das allgemeine Schließen der Geschäftslocale nicht einmal während des öffentlichen Gottesdienstes erzielt werden kann, die Einführung eines öffentlichen in je 14 Tagen abzuhaltenden Sonntagsgottesdienstes von einem streng wochentäglichen Charakter dringend zu empfehlen. Anzeigen. Die jüdische Gemeinde in Seesen am Harz sucht zum 1. Januar 1870 einen Lehrer und Schächter. Gehalt 216 Thlr. p. a., Nebeneinkünste ca. 30 Thlr. Wenn der Betr. bereits einige Uebung im Unterrichten besitzt und befähigt ist, im Tempel der Jacobson-Schule als Borbeter zu fungiren, so verbessert er dadurch wesentlich seine Einnahmen. Unverheirathete Bewerber wollen ges. ihre Meldungen unter Beifügung ihrer Zeugnisse baldmöglichst dem Vorsteher einsenden. Vom 1. Jannar 1870 ab, soll hier ein Schächter und Borbeter der zugleich Mose Zedek ist, mit einem Einkommen von jährlich circa 500 Thlrn., die Neben- Revenüen mitgerechnet, angestellt werden. Geeignete Bewerber wollen sich melden. Reisekosten werden nicht vergütet. Poln.-Crone, den 12. November 1869. Der Synagogen Gemeinde-Vorstand. PH. Ascher.

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