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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-11-16 · Heft 46 (16.11.1869) · p. Seite 928

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 46 (16.11.1869)
Date
1869-11-16
Page
Seite 928 (sequence 12)
Language
German
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928 rath am 30. November 1834 aufs Neue zu veriiffentlichen befahl. Diese Verordnungen bestehen auch jetzt noch immer zu Kraft, und haben durch die Aufnahme griechisch-orientalischer Geistlichen und protestantischer Armeeprediger in den Status der Militärgelstlichkeit Ausdruck gewonnen. Im Kriege wird in der mobilen Armee auch ein Rabbi angestellt. Der Soldat mag welche Religion immer haben, so ist ihm, den Dienst- und Garnisons- B» Verhältnissen entsprechend, der Besuch seiner eigenen Kirche nicht blos gestattet, sondern es ist auch befohlen, daß dort, wo für die verschiedenen Religionen Kirchen existiren, die Soldaten jeden Soun- und Feiertag von den Ober-, Unteroffizieren oder älteren Soldaten derselben Konfession zum Gottesdienst geführt werden. An größeren Feiertagen, welche mit denen der katholischen Kirche nicht zusammenfallen, zum Beispiel an israelitischen und griechischen Feiertagen, werden die betreffenden Soldaten so viel möglich des Dienstes gänzlich enthoben, was sich auf die Israeliten manchmal für eine ganze Woche erstreckt. Die Soldaten werden zu einem, ihrer eigenen Konfession entgegengesetzten Gottesdienste nicht gezwungen. Dies gilt jedoch nicht für diejenigen Feierlichkeiten, an welchen ohnehin auch Individuen aller Confessionen des Civilstandes, theilnehmen und bei welchen eigentlich .der dienstliche Charakter der hervortretendere ist, oder aber, bei welchen aus Rücksicht auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit einzelne Truppenabtheilungen aufgestellt oder als Spalier verwendet werden. Allein auch zu solchen Zwecken wird die Mannschaft aus den Katho-.. liken genommen, so weit solche zur Verfügung stehen." Der Abgeordnete Jrcknyi ist von dieser Antwort nicht befriedigt und äußert sich in seinem Blatte: „Magyar Ujsüg" «Ungar. Zeitung) unter anderem wie folgt: „Wenn Ihr übrigens das Militär schon zu solchen gottesdienstlichen Feiern zwingt, mit welchem Rechte zwingt Ihr den protestantischen oder israelitischen Soldaten während der Messe das Knie zu beugen und warum zwingt Ihr hinwiederum nicht das katholische Militär bei dem protestantischen ober mosaischen Gottesdienst gleichfalls zu erscheinen und dessen Glanz zu erhöhen? Wenn Ihr Euch schon bis zur Idee der Religionsfreiheit nicht erheben könnt, so beobachtet doch mindestens den Grundsatz der konfessionellen Gleichberechtigung, den das Gesetz, im Princip wenigstens, schon anerkannt hat!" In das religiöse Gebiet gehört auch der nachstehende, am 4. d. M. in der Sitzung des Pest er Stadtmagistrates verhandelte merkwürdige Fall: Vor achtzehn Jahren wurde ein von israelitischen Eltern stammender Findling männlichen Geschlechts dem Rochnsspital übergeben, der dann nach einiger Zeit gegen die übliche Alimentationsgebühr zu einer Frau katholischer Religion in die Pflege kam, welche den Knaben aufzog und sogar in der katholischen Kirche firmen ließ, ohne daß der Findling getauft worden wäre. Jetzt, nach Verlauf von achtzehn Jahren, macht die Spitalsverwaltung zu St. Rochus dem Magistrat die Vorlage, damit der mehrgedachte Findling endlich auch getauft werde. Der Magistrat hat jede Einmischung in diese Angelegenheit abgelehnt, da der Taufakt nur mit Zustimmung des nunmehr über 18 Jahre alten Findlings erfolgen könne. Der Magistrat ist somit in der Sache vollkommen korrekt vorgegangen und es ist nur die Frage, fügt der „P. L.", dem wir diese Notiz entnehmen, hinzu: „wie denn die Spitalverwaltung zu St. Rochus dazu kommt, rücksichtlich eines ehemaligen Pfleglings einen derartigen Proselyteneifer zu entwickeln? —" (Schluß folgt.) Anzeigen. An hiesiger Synagogen-Gemeinde soll ein Rabbiner und Prediger gegen ein fixirtes Jahresgehalt von 600 Thlrn., freier Amtswohnung, ansehnlicher Nebeneinkünfte und mit der Aussicht auf Uebernahme eines besonders zu honorirenden Religionsunterrichts an Zöglinge des Gymnasiums angestellt werden. Akademisch gebildete Bewerber, welche zugleich ihre streng religiöse Richtung und ihre talmudische Befähigung Nachweisen können wollen sich, unter Einreichung ihrer Zeugnisse und eines Ourrieulum vit96, bis zum 15. Januar 1870 bei dem Unterzeichneten Vorstande melden. Reisekosten werden nur demjenigen Kandidaten vergütigt, welcher schließlich acceptirt wird. Ostrowo, den 28. October 1869. Der Vorstand der Synagogen-Gemeinde. Spiro.

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