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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-08-10 · Heft 32 (10.8.1869) · p. Seite 644

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 32 (10.8.1869)
Date
1869-08-10
Page
Seite 644 (sequence 12)
Language
German
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Ui sirten Volkes und einer macht- und willenlosen und von Pöbellaunen abhängigen Regierung preisgeben? Es wäre wahrlich die höchste Zeit, daß vom Auslande ernste Maßregeln getroffen würden, die einem solchen Treiben einen Damm setzen und das künftige Loos von einigen hunderttausend Menschen sichern, welche eine unnatürliche, dem Geiste des neunzehnten Jahrhunderts hohnsprechende Sonderstellung einnehmen. Bukarest, im Juli. Die französische Note wegen der Judenverfolgung, welche der französische General-Consul der Buk arester Regierung übersandte, lautet in worgetreuer Uebersetzung: „Herr Minister! Die Alliance israelite universelle zu Paris hat Seitens der Moldauischen Israeliten Klagen sehr ernster Art darüber erhalten, wie die Circular-Verordnung des Ministers des Innern, Herrn Cogolnits cheano, betreffs der Schank- und Gemeindetaxenpächter, von den Präfekten in Anwendung gebracht wird: die Unterfertiger dieser Klagen bezeugen, daß die Juden seit 5. Mai d. I. aus ihren Wohnungen vertrieben und aus allen Dorfgemeinden des Landes gewaltsam und unter den rohesten Mißhandlungen expulsirt wurden. In Verlad allein waren in Folge dessen vierhundert Familien in größtem Elende und vom Nothwendigsten entblößt angekommen. Von diesen Verfolgungen unterrichtet, war die Alliance israelite genöthigt, der kaiserlich französischen Regierung sofort davon Mittheilung zu machen. Ich erhielt in Folge dessen von Sr. Excellenz dem Marquis de Lavalette Auftrag, der fürstlich rumänischen Regierung die peinlichen Gefühle auszudrücken, mit welchen man in Frankreich die Ausführung einer Maßregel aufnahm, welche allen Grundsätzen des Rechtes und der Billigkeit, wie man sie längst schon in Rumänien gesichert geglaubt, widerstreite. Alle Mächte haben sich im vergangenen Jahre in Uebereinstimmung mit der öffentlichen Meinung gegen diese und andere Maßregeln ähnlicher Art ausgesprochen, und die kaiserlich französische Regierung muß heute mit nicht minder großer Energie die Aufrechthaltung von Rechten fordern, deren Ausübung man in Rumänien einer ganzen, unter den Schutz der Verfassung und der Convention von 1858 gestellten Klasse von Menschen verweigert. Die Regierung Seiner Majestät hofft, daß die Ermahnung (exliortation) die fürstlich rumänische Regierung veranlassen wird, den Klagen der dortigen Israeliten ein Ziel zu setzen und die Verfügungen, welche hiezu Anlaß gegeben, zurückzuziehen, so zwar, daß es jedem der Betroffenen, welcher Religion er auch immer angehören mag, freistehen soll, jedes von ihm gewählte Gewerbe auszuüben. Ich wäre glücklich, Herr Minister, die Versicherung nach Paris ertheilen zu können, daß diesem Wunsche Folge geleistet wurde. Ich bitte Sie daher, mich unverweilt von den Entschlüssen in Kenntniß zu setzen, welche Ihre Regierung in dieser Frage ergreifen wird, denn die Regierung Sr. Majestät interessirt sich für diese ebenso, wie sich die fürstlich rumänische Regierung für die Aufrechterhaltung der guten Beziehungen mit den Schutzmächten hoffentlich interessiren dürfte. Gez. Mellinet." Es ist bekannt, daß diese Note bis jetzt gar nichts bewirkt hat, daß vielmehr das Ministerium antwortete: die Angelegenheit der Juden sei eine innere Frage, um welche sich das Ausland nicht zu kümmern habe. Weiteren Aufschluß giebt die folgende Correspondenz der N. Fr. Pr.: Wie ich Ihnen in einem meiner letzten Berichte meldete, hat die rumänische Regierung die Note des französischen General-Consuls in der Angelegenheit der jüdischen Dorfbewohner ausweichend beantwortet und sich weder zur Zurücknahme des angefochtenen Ministerial - Circulärs an die Präfecten, noch zu sonstigen Concessionen den Vertretern Frankreichs und Englands gegenüber verstanden. Nach der Abreise des Herrn Mellinet hat der während der Abwesenheit des Herrn v. Zulauf mit der Leitung der Geschäfte betraute österreichische Consul, Herr v. Filek, Reklamationen und ernste Beschwerden von moldau'schen Israeliten erhalten, welche österreichisch-ungarische Staatsangehörige sind. Die Ausflucht der rumänischen Regierung, daß es den fremden Mächten nicht zustehe, in die inneren Angelegenheiten sich zu mengen, konnte hier nicht geltend gemacht werden, da es sich um Schutz und Rechte der eigenen Staatsangehörigen handelt, die durch die Verträge und Capitulationen gewährleistet sind. Von diesem Standpunkte ausgehend, trat Herr v. Filek diesmal der rumänischen Regierung weit entschiedener entgegen, als es die Vertreter Frankreichs und Englands in derselben Angelegenheit gcthan, und erlangte, daß der den abwesenden Minister des Innern vertretende Justizminister, Herr Boeresco, eine neue Circular-Depesche an die Präfecten -erließ,

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