Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 31 (3.8.1869)
- Date
- 1869-08-03
- Page
- Seite 625 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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625 sie sein mögen, werden, sobald sie im Widerspruche mit dem Inhalte und Wortlaute der gegenwärtigen Verfassung sind, für ungiltig erklärt und bleiben aufgehoben. Nur das einzige Gesetz (gegen die Juden) vom 3-,». October 1856, lit. b, Nr. 1660, und vom 4. November 1861 lit. b, Nr. 2244, bleibt allein in Kraft." Das Gesetz vom 30. October 1856 und vom 4. November 1861 lautet wie folgt: „1. Alle jene Israeliten, welche serbische Unterthanen sind und sich in Folge des Gesetzes vom 26. September 1859, B. dir. 4417, von diesem Tage ab bis zum 28. Februar l. I. inämlich bis zum Erlasse des gesetzlich begründeten Finanz-Ministerial-Circulärs, welches die fernere Ansiedelung der Juden im Innern Serbiens verbot) daselbst angcsiedelt haben und selbstständige Geschäfte zu betreiben begonnen, können daselbst auch weiter verweilen und ihre Handels- und anderen Geschäfte — aber nur in denjenigen Orten, für welche sie sich auf Grund des angeführten Gesetzes hiezu das Recht erworben haben — weiter fortführen. 2. Insoweit aber irgend einer von den im Innern Serbiens angesiedelten, selbstständige Geschäfte betreibenden Israeliten bisher nicht ein Manufactur- oder Kurzwaaren-, wie auch kein Colonialwaaren - Geschäft betrieben hat, ist es in der Folge ihnen auch nicht gestattet, ein solches im Innern des Landes weiters zu eröffnen. 3. Dieses Aufenthaltsrecht der Israeliten im Innern Serbiens und deren Geschäftsbetrieb daselbst hat sich lediglich auf die Person derjenigen Israeliten zu beschränkerl, welche sich bis zum 28. Februar d. I. ini Innern des Landes angesiedelt haben und daselbst selbstständige Handelsgeschäfte betreiben, jedoch mit Ausschluß ihrer Leibeserben. 4. Nachdem das oben angeführte Gesetz nur von freier Ausübung jeder Art von Handelsgeschäften spricht, so hat sich das Recht der in Rede stehenden Juden nur auf diesen Gcschäftskreis zubeschränken. Nachdem man aus dem darauf bezüglichen Acte des Finanzministeriums ersieht, daß Einige von den Israeliten im Innern des Landes Häuser und anderes unbewegliches Gut ankauften, w o - zu ihnen dieses Gesetz das Recht benimmt, so haben sich die im Innern Serbiens bereits angesiedelten Israeliten zu verhalten und es ist mit ihnen zu verfahren, wie es die allerhöchste Entschließung vom 30. October 1856, B. Nr. 1660, betreffs der Juden vorschreibt. Alle Polizeibehörden Haben über strenge Ausführung dieses Gesetzes zu wachen rc. Semlin, 14. Juli. Die „N. fr- Pr." enthält folgendes Telegramm: Die der europäischen Presse aus Kragujevatz mitgetheiltc Depesche vom 6. Juli ist insoweit falsch, als die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze in dem neuen serbischen Verfassungsentwurfe keineswegs proclamirt worden ist. Amerika. New-Zjork, im Juni. Die Rabbinen, vv. S. Adler, David Einhorn und S. Hirsch haben einen Aufruf erlassen, um eine Versammlung der amerikanischen Rabbinen, welche der Radikalreform angehören, zu bewerkstelligen. In wie weit diesem Aufrufe eine Folge gegeben wird, haben wir noch nicht erfahren. A n z e i gen. Offene Lehrer- und Cantorstelle. Die Stelle eines Lehrers und Cantors bei hiesiger Synagogen-Gemeinde ist zu besetzen. Je nach den Leistungsfähigkeiten des sich darum Bewerbenden, wird ein fester Gehalt von 300—350 Thlrn. damit verbunden, der jedoch durch Neben-Unterricht in Musik, Französisch oder Englisch bedeutend erhöht werden kann. Herren, die auf diese Stelle reflectiren, wollen mir gefälligst ihre Zeugnisse einsenden. Oberstein, 20. Juli 1869. Hermann Stern, Synagogen - Vorsteher. Für die hiesige israelitische Gemeinde wird zu va iznn wrr-i ein Religionslehrer, Schächter und Borbeter gesucht. Bei freier Station trägt die Stelle 150 bis 155 Thaler ein, auch ist gestattet, das Filial in Rehna mit zu übernehmen, wofür 70 Thaler bezahlt werden. Gadebusch in Mecklenburg, im Juli 1869. S. Franck, Vorsteher.