Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 28 (13.7.1869)
- Date
- 1869-07-13
- Page
- Seite 560 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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560 ger, wie z. B. Herr vr. Jellinik in Wien, Jene, welche den Uebertritt zum Judcnthmn anmelden, zurückweisen, bei denen wegen ihrer körperlichen Constitution oder ihres vorgerückten Alters Zweifel über den Erfolg jener chirurgischen Operation auftauchen, die das Judenthum charakterisirt. Um nun Jenen, welche sich zu den jüdischen Glaubenssätzen bekennen, nicht durch das Ceremoniell jener chirurgischen Operation den Uebertritt zum Judenthume unmöglich zu machen, wurde die Frage angeregt, ob nicht die bei den Juden bestandene Institution der Affiliirten wieder neu zu beleben sei. Aus der jüdischen Religionsgeschichte ist nämlich zu ersehen, dckß es bei den Juden zwei Arten von Proselyten gab; solche, welche sich besagter chirurgischen Operation unterzogen haben und solche, denen dieser Schmerz erspart wurde, die sich aber im Uebrigen zu den jüdischen Religions-Grundsätzen bekannten und nach ihnen lebten. Die Letzteren wurden nun Affiliirte genannt; sie durften sich mit Juden verehelichen und die Kinder aus solchen Ehen waren Juden. — Zu einer andern Frage gab folgender Fall den Anlaß : Ein Katholik meldete seinen Austritt aus seiner bisherigen Religions-Genossenschaft bei der politischen Behörde im Sinne des Gesetzes an, ging hierauf zum jüdischen Seelsorger, um in das Judenthum ausgenommen zu werden, unterzog sich dem Beschneidungsacte, konnte aber, da die in Folge dieser Operation nothwendig gewordene Heilung noch nicht eingetreten war, des s. g. Proselyten-Bades, welches für den Uebertritt zum Judenthume unerläßlich ist, noch nicht theilhaftig werden. Inzwischen sollte derselbe einen Eid vor Gericht ablegen und es entstand nun die Frage, nach welchen Förmlichkeiten der zwischen Christen- und Judenthum schwebende Proselyt den Eid zu leisten habe. Er bat nun den hiesigen israelitischen Prediger Herrn vr. Jellinek nm seinen Rath und derselbe erklärte ihm, daß er ihn wegen des noch ausstehenden Proselyten-Bades nicht als Juden ansehen könne, daher derselbe den Eid nicht in der für Israeliten vorgeschriebenen Weise leisten dürfe. Im gegebenen Falle wurde nun die Schwierigkeit damit behoben, daß die Eidesleistung vertagt wurde, bis besagtes Proselyrenbad genommen sein wird, allein principiell ist die Frage nicht entschieden und es sollte diese Lücke ausgefüllt werden, da sich Eidesleistungen nicht immer aufschieben lassen. (Die letzte Frage ist wohl von keiner besonderen Dringlichkeit, da dieser eigenchümliche Fall sich nicht so leicht wieder ereignen wird und der Staat, wenn er von der Confession nach den Staatsgrundgesetzen keine Noüz nehmen will, konsequenter Weise für die Eide, deren Leistung er fordert, eine allgemeine Eidesformel einführen muß. Wichtiger ist die erste erhobene Frage, wegen der zweifachen Proselytenart. Wenn sie ernstlich aufgeworfen würde, müßte sie ernstlich geprüft werden; wir möchten uns aber schon heute entschieden dagegen erklären, da auf diese Weise das Judenthum bald eine Filiale der freien Gemeinden in seinem Schlepptau hätte.) Redakt. d. A. Z. d. I. Anzei gen. Bekanntmachung. Vom 1. August d. I. ab soll die Stelle als Kantor, Religionslehrer und Schächter Hierselbst anderweitig besetzt werden. Die mit dieser Stelle verbundenen Einkünfte bestehen in einem fixirten Gehalte von 250 Thlrn. u. unter Befinden bis 300 Thlr. sowie circa lOO THlr. Nebeneinkünften und freier Wohnung. Geeignete Bewerber, welche zugleich befähigt sein muffen einen deutschen Vortrag zu halten, wollen sich unter Einreichung ihrer Atteste sofort bei dem Unterzeichneten Vorstande melden. Unruhstadt, den 7. Juni 1869. (Regierungsbez. Posen) Der Korporations-Vorstand. Die in hiesiger Gemeinde erledigte Schächterstelle soll sofort wieder besetzt werden. Junge und unverheirathete Bewerber, welche gleichzeitig als Hilfslehrer und Hilssvorbeter fungiren und über ihren streng religiösen und moralischen Lebenswandel genügenden Ausweis führen können, wollen. ihre Atteste dem Unterzeichneten Geistlichen ungesäumt einsenden. Anclam (Pommern), im Juni 1869. Ahrenfeld. In der hiesigen Gemeinde ist die Stelle eines musikalisch gebildeten Cantors und geprüften Religionslehrers mit einem fixirten Gehalte von 400 Thlrn., vacant, und soll dieselbe vom 1. September er. bis spätestens 1. Januar 1870 besetzt werden. Bewerbungen sind schleunigst unter Beifügung von Zeugnissen, sowohl über die musikalische Befähigung als Cantor, als auch über die Befähigung als Religions- Lehrer abschriftlich portofrei einzusenden. Görlitz, den 24. Juni 1869. Der Synagogen-Gemeinde-Borstand.