Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 20 (18.5.1869)
- Date
- 1869-05-18
- Page
- Seite 397 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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39? nicht nachweist, daß ich je aus dem Gemeindesäckel eine Unterstützung empfangen habe. Dieses ein für allemal zur Abfertigung. S ... k. Schweiz. Bern, 23. April. In Zürich wurde in diesen Tagen eine Conferenz Abgeordneter der demokratischen Partei aus der ganzen Schweiz abgehalten, um die Grundlage für eine Revision resp. Erweiterung der Bundesverfassung (den einzelnen Cantonen gegenüber) zu berathen. Der zweite von den acht bis jetzt durchberathenen Punkten lautet: „Gewährleistung der Cultus- und Lehr-Freiheit im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft; Unabhängigkeit der bürgerlichen Rechte und Pflichten vom Glaubensbekenntnisse." - Es ist gewiß eigenthümlich, daß die Schweiz noch jetzt um solche Bestimmungen kämpfen muß, und wiederum ein hinreichender Beweis, daß die äußerliche Verfassung noch keine Bürgschaft für volle persönliche Freiheit, überhaupt für freie Institutionen giebt. Schweden. Rorrköping, im Mai. (Privatmitth.) In Nr. 15 hatten wir aus den Zeitungen eine Nachricht über eine Stiftung von 2 Millionen Seitens einer Dame mitgetheilt, zugleich aber unfern Unglauben ausgedrückt. Wir erhalten nun folgende Correspondenz. Auch zu Ihrer geschätzten Zeitschrift hat sich die Chimäre von einer Stiftung von 2'/r Million zur Errichtung einer israelitischen Schule in Gothenburg Bahn gebrochen, welches aber längst schon in der dortigen täglich erscheinenden Zeitung „Götheborgs Posten" gründliche Widerlegung gefunden hat. Es findet sich zwar eine israelitische Mädchenschule dort, welche den Namen Göthilda-Schule trägt und von der verstorbenen, noch in ehrenvoller Erinnerung lebenden Göthilda Magnus ihren Namen erhalten, welche aber bis jetzt noch kein Derartiges Legat erhalten hat. Dieses zur Berichtigung, ich werde aber später über andere Stiftungen hier zu Lande Ihnen Bericht ertheilen. Schönthal. Spanien. Madrid, 5. Mai. Die Kämpfe um die, die Religionsfreiheit , oder auch Religionsunfreiheit betreffenden Paragraphen der neuen spanischen Verfassung waren in den Cortes sehr stürmisch und hatten die entgegengesetztesten Anträge zur Folge. Wir halten es für überflüssig, hier auf eine nähere Schilderung dieser Scenen einzugehen, die doch nur die Anschauungen der einzelnen Fractionen und Persönlichkeiten zu charakterisiren vermöchten, und finden um so weniger Veranlassung, als, wie der Telegraph soeben berichtet, schließlich doch nur die frühere Fassung angenommen worden, nämlich: „Art. 20. Die Nation verpflichtet sich, den Cultus und die Diener der katholischen Religion aufrechtzuerhalten. Art. 21. Die öffentliche und häusliche Ausübung jedes anderen Gottesdienstes bleibt allen Fremden in Spanien mit keiner anderen Beschränkung verbürgt, als jener der Moral und des Rechts. Im Falle, daß einige Spanier sich zu einer anderen als der katholischen Religion bekennen sollten, ist für dieselben die gleiche Verfügung giltig." Rußland. Aus Rußland, im April. Die „N. fr. Pr." schreibt: „Auch im russischen Bessarabien sollen die Judenverfolgungen neu begonnen haben. Die Gouvernements-Behörde hätte schon am 25. März eine Verordnung vom 8. März 1845 wieder in Kraft gesetzt, wonach die Polizeibehörden des Gouvernements angewiesen werden, sämmtliche Juden, die nicht darthun können, daß sie am 27. Oktober 1856 conscribirt oder in dem 50 Werste breiten Grenzrahon auf unbeweglichem Grundeigenthume ansässig waren, sofort und rücksichtslos auszuweisen. Ausländischen Juden soll der Aufenthalt im Grenzrayon und in Handels-Angelegenheiten und höchstens auf eine Dauer von sechs Wochen gestattet werden, auch wenn deren Reisepässe auf eine längere Zeit ansgestellt sein sollten."