Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 15 (13.4.1869)
- Date
- 1869-04-13
- Page
- Seite 304 (sequence 20)
- Language
- German
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304 1867 sanctionirt wurden, auf. Es ist dem Leser der allg. Ztg. des Judenth. bekannt, daß man z. B. in Lemberg die Zahl der jüdischen Gemeinderäthe beschränken wollte u. s. w. Und doch sollte man es glauben, daß schon im Jahre 1505 unter Kaiser Franz die Juden als vollberechtigt angesehen wurden. Wir entnehmen nämlich einem Vortrage der Hofkanzlei vom 23. Januar 1805 folgenden Passus: $. 16 der Judenordnung lautet: Jeder jüdische Einwohner gehöre als Unterthan zu derjenigen Gemeinde, zu welcher die übrigen Ortseinwohner, sie mögen Christen oder Juden sein, und er könne ebensowol zum Vorsteher seiner Ortsgemeinde gewählt werden, wie er das Befugniß hat, bei dieser Wahl mitzustimmen. Hieraus also und aus dem gleich im Eingänge des Judenpatentes erklärten Hauptgrundsatze, daß der Unterschied, den die Gesetzgebung bis dahin zwischen christlichen und jüdischen Unterthanen beobachtet hat, aufgehoben und den galizischen Juden der Genuß aller Begünstigungen und Rechte gewährt wurde, deren sich die übrigen Unterthanen zu erfreuen haben, scheint über die Bürgerrechtsfähigkeit der Juden im allgemeinen gar kein Zweifel zu sein." Der Kaiser Franz stimmte dieser Ansicht bei. Nichts desto weniger dauerte es fast ein ganzes Menschenalter, bevor die Theorie im practischen Leben zur Geltung kam. Und was ist inzwischen alles über Oesterreich gekommen? Im Jahre 1505 war Kaiser Franz noch römisch-deutscher Kaiser und heute ist Oesterreich aus Deutschland verdrängt. „Man will bei dem Religionswechsel überhaupt den Grundsätzen der freien persönlichen Selbstbestimmung im weitesten Umfange Geltung verschaffen; — die Israeliten werden sich diesem Grundsätze nicht entziehen können." Diese Worte schrieb im Jahre 1865 ein katholischer Bischof in Oesterreich, als die Proselytenmacherei von Seite der Katholiken, insbesondere in Galizien, schwunghaft betrieben wurde, und die Juden sich öfters darüber beklagten. Zn jener Zeit, wo in Oesterreich der Uebertritt zur katholischen Kirche nicht nur gestattet, sondern so weit als möglich gefördert wurde, der Uebertritt zum Judenthum jedoch verpönt war, da hatten die geistlichen Herren nichts gegen den Grundsatz der freien persönlichen Selbstbestimmung, d. h. wenn selbst minderjährige israel. Kinder durch Verlockung und Verführung rc. gegen den Willen der Eltern zur katholischen Kirche übertraten. Gab doch sogar während der Concordatsverhandlungen der Cardinal Rauscher dem damaligen päpstlichen Nuntius Biala Prela die Erklärung ab, daß das Hofdecret vom 24. Nov. 1810, welches die sogenannten annos discrelionis festsetzte, aufgehoben sei, und daß kein Judenkind des Alters wegen von der Taufe ferne gehalten werde. Heute hat sich allerdings die Scene verändert. Das Wort des Propheten Jesaia <14, 11 ist bei uns in Erfüllung gegangen. „Wenn der Ewige sich wird über Jacob erbarmen und wird wider Israel erwählen; so wird er ihnen Ruhe gönnen in ihrem Lande. Fremdlinge werden sich zu ihnen gesellen und sie werden anhangen dem Hause Jacobs". In jüngster Zeit verordnete sogar das Cultusministerium, daß es selbst Ausländer», wenn sie sich in Oesterreich aufhalten, gegönnt sein soll, von den interconfessionellen Gesetzen Gebrauch zu machen. Oesterreich hat also in dieser Beziehung eine» Borsprung vor anderen Staaten z. B. vor Preußen. Trotzdem jedoch ein Mvrtarafall in Oesterreich jetzt zu den Unmöglichkeiten gehört, glauben wir, daß folgende Entscheidung des ehemaligen Staatsminister Ritter v. Schmerling nicht ohne Interesse gelesen werden dürfte. Im Jahre 1865 ereignete sich in Galizien zum so und so vielten Male der Fall, daß ein jüdisches Mädchen, 13 Jahre alt, in Folge von Ueberredung gegen den Willen der Eltern in ein Nonnenkloster ging um daselst die Taufe zu empfangen. Der Vater machte die Sache beim Ministerium anhängig und der Referent entschied mit Hinweisung auf die oben angeführte Abmachung zur Zeit der Concordatsverhandlung, daß dem Mädchen keine Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden sollen, um in Schoß der alleinmachenden Kirche ausgenommen zu werden. Doch der Minister verwarf das Votum des Referenten und entschied, wie folgt: Der Grundgedanke unserer Familienrechte ist die väterliche Gewalt, auf die Gewicht gelegt werden muß, wenn nicht Ordnung und Zucht in der Familie aufgelöst werden sollen. Nun läßt sich die volle Freiheit der Ueberzeugung und Reife schwer bei einem kaum mehr als 13jährigen Mädchen voraussetzen, das sich in einem Nonnenkloster befindet, und von einer Einwirkung eines Vater kann keine Rede sein, der seine Tochter hinter dem Gitter eines Sprachzimmers findet. Katholische Nonnen würden ihrem Stande wenig entsprechen, wenn sie nicht für die Bekehrung zum Christenthum wirkten. Da das Mädchen, wenn es aus dem Kloster weggenommen wird, nicht dem Vater übergeben werden kann, von dem es sich heimlich entfernt hat und bei dem Mißhandlungen zu besorgen sind, so stellt es sich nothwendig dar, daß es bei einer ehrbaren Familie nntergebracht werde, so daß einerseits der Vater unbeirrt Zutritt findet, dann daß anderseits das Mädchen eben so unbehindert Unterricht in der katholischen Religion finden kann, wenn es denselben wünscht." Wie wir hinzufügen wollen, ist das Mädchen Jüdin geblieben. Verlag von Baumgartners Buchhandlung in Leipzig. — Druck von I. B. Hirschfeld. Verantwortlicher Redakteur Di“. H. Lohe.