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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1869-02-09 · Heft 6 (9.2.1869) · p. Seite 112

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
33 (1869)
Issue
Heft 6 (9.2.1869)
Date
1869-02-09
Page
Seite 112 (sequence 12)
Language
German
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112 ken und eine kostspielige Bureaukratie zu schaffen. Beides würde nicht haltbar sein. Nach unserer Ansicht ist alle Vielgliedrigkeit zu vermeiden. Oertliche Vorstände und eine Landescentralstelle sowohl für Gemeinde als Schule genügen gänzlich. Dieses Spielen niit Bezirks- und Comitatsbehörden ist völlig vom Uebel. Die pseudonyme Schrift des Herrn Oberrabbiuer Löw «„die jüdischen Wirren in Ungarn") enthält manche vortreffliche Wahrheit; aber leider geht dieselbe in dem Wüste von nichtssagenden Dingen, welche die Belesenheit des Verfassers kundgeben sollen, völlig verloren. Die Idee, die berliner Reformgenossenschaft den Israeliten in Ungarn als Muster und Norm hinzustellen, grenzt wahrlich an Wahnsinn! Herr Löw wollte die Brandfackel in den Congreß schleudern; aber er hat seinen Zweck verfehlt. Der Cougreß ging über die Brandschrift zur Tagesordnung hinweg und kein Mensch nahm Notiz davon. Das Beste darin ist das Kapitel: „Die Kaschauer Wirren" S. 37, wo der wirklich hochkomische Erlaß des k. ungarischen Ministeriums für Cultus und Unterricht, den Sie, geehrter Herr Redakteur, unter der Rubrik Curiosa reproduciren mögen, einer beißenden Kritik unterzogen lvird. Herr Baron Cötvös hat einmal mit seinen Gesetzentwürfen weitig Glück. Schlimm ging es ihm mit dem Schulgesetz, das vom Reichstage völlig umgearbeitet werden inußte, noch schlimmer aber mit dem interconfessionellen Gesetze, das er zurückziehen mußte. Und doch hätten tvir und alle Fortschrittsfreunde für ein liberales interconfessionelles Gesetz, das den unglücklichen Ausdruck: „recipirte Religion" aus der Gesetzgebung gestrichen hätte, tausendmal mehr Dank gezollt, als für den Congreß, der, worüber nur eine Stimme im Lande ist, viel zu früh einberufen wurde; der Congreß hat nicht einmal im Gesetze eine rechtliche Basis, da der G.-A. 17 v. I. 1867 bloß die Juden emaneipirte; aber das Judenthum als Religion gehört im Grunde noch immer zu den nichtrecipirten Bekenntnissen. Herr Löw hat dies in seiner Broschüre gründlich nachgewiesen. Erst die gesetzliche Gewissens- und Glaubensfreiheit, und dann kann der Congreß auf dieser Basis seine Gemeinde- und Schulstatuten entwerfen. A it % e t g e tt. Baeante Lehrerstelle. Eingetretener Umstände halber ist die hiesige Stelle eines Vorbeters, Religionslehrers und Schächters zum 1. oder 15. April d. I. anderweitig zu besetzen. — Dieselbe gewährt bei einem sixirlen Gehalt von 200 Thlr. incl. der Nebeneinkünfte ein jährliches Einkommen von 350 Thlr.. Berheirathete Bewerber, und nur solche, welche angenehme Borbeter und gute Religionslehrer sind, wollen sich unter Abschrift ihrer Zeugnisse schleunigst an den Unterzeichneten wenden. Perleberg, im Januar 1869. Der Borstand des Synaqogen-Bezirks. L. Bluruentbal. Die hiesige Gemeinde sucht einen Lehrer und Cantor zu engagiren. Fixum bis 100 Thlr. Bewerber, welche die versehen können, werden bevorzugt. Meldungen möglichst bald; Probevorträge werden verlangt; Reisekosten werden nur nach erfolgtem Engagement erstattet. Waldenburg i/Schl, den 27. Januar 1869. Die Vorstands-Commission der hiesigen Filiale Gemeinde. An der Religionsschule der hiesigen Synagogen-Gemeinde, an welcher bisher der Prediger allein unterrichtet hat, soll zum 1. April c. noch ein zweiter Lehrer mit 300 Thlr. Gehalt angestellt werden. Bewerber, welche außer ihrer Qualisication als Elementailehrer, genügende musikalische Kenntnisse besitzen, um einen Kirchengesaugs-Chor einzurichten und zu leiten, auch befähigt sind, den Borbeter uub Schächter vollständig zu vertreten, wollen ihre Meldungen mit Zeugnissen an den Unterzeichneten Vorstand einreichen. Bei gleicher Qualisication würde ein Nichtverheiratheter den Vorzug erhalten. Erfurt, den 22. Januar 1869. Der Vorstand der Synagogen-Gemeinde zu Erfurt. M. Moose. H. Basch. Jsaae Lamm. Die Schächter- und Cantorstelle Hierselbst, mit einem jährlichen Gehalte von 150 Thlr. nebst freier Wohnung und Nebeneinkommen, wird vom 1. Mai c. vacant. Qualificirte Personen mit guten Zeugnissen, die auch den Religionsunterricht ertheilen können, wollen sich persönlich baldigst melden. Reisekosten rc. werden nicht vergüügt. Gonzawa, Kreis Schubin, im Febr. 1869. Der Vorstand der isr. Gemeinde. M. Katz.

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