Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 33 (1869)
- Issue
- Heft 5 (2.2.1869)
- Date
- 1869-02-02
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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33 Jahrgang. Allgemeine M. 5. Zeitung -es Zu-euthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Hcrausgegeben von Rabbiner vr. Ludwig Philipps»» in Bonn. Leipzig, den 2. Februar 1869. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einma l Dienstags, in 2 bis 21/2 Bogen. Preis des Jahrgangs 4 Thlr. Halbjährig 2 Thlr. Vierteljährig 1 Thlr. Inserate werden mit i‘/2 Ngr. für die Petitzeile oder deren Raum berechnet. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Haupt-Expedition für beide Letztere hat sich das Königl. Sächs. Haupt-Zeitungs-Bureau unterzogen. Inhalt. Leitende Artikel: Zur bevorstehenden Synodalversammlung. II. — Die gottesdienstlichen Fragen. VI. — Der ungarisch-israelitische Congreß. V. Zeitungsnachrichten: Deutschland: Berlin, Memel. Oesterreichisch er Kaiserstaat: Wien, Aus Ungarn, Krakau. Frankreich: Paris. Italien: Padua. Amerika: Cincinnati. Feuilleton-Beilage: Erinnerungen. — Kleine l Mittheilungen. Leitende Artikel. Bonn, 24. Januar. Zur bevorstehenden Synodalversammlung, n. Die Rabbinerversammlung zn Cassel hat sich darauf beschränkt, ihr Präsidium, bestehend aus den Herren Landrabbiner vr. Adler, Rabbiner vr. Philippson und Rabbiner vr. Aub, mit der Zusammenberufung der Synodalversammlung zu beauftragen, Commissionen für die Verarbeitung der, der Synodalversammlung vorzulegenden Anträge zn erwählen, und zu bestimmen, welche Bestandtheile ble Synodalversammlung zusammensetzen sollen, nämlich Rabbinen, der jüdischen Theologie kundige Gelehrte und Vertreter der jüdischen Gemeinden. Hiermit ist jedem Rabbinen und jedem sachkundigen jüdischen Gelehrten der Zutritt zu der beabsichtigten Synodalversammlung von selbst gestattet, und andrerseits jede konstituirte jüdische Gemeinde berechtigt, Vertreter in die Synode zu entsenden. Die Casseler Rabbinerversammlung hat sich hiermit sicherlich eben nur das Maß des Rechtes gestattet, welches ihr zur Verwirklichung ihres Gedankens zustand. Sie will keine unbeschränkte Massenversammlung veranlassen, welcher eine ernste und gründliche Prüfung tief gehender religiöser und theologischer Fragen nach der zufälligen Zusammenwürfelung der ihr Anwohnenden zu treffen ganz unmöglich wäre; vielmehr soll die Versammlung aus Männern des Amtes, der Sachkenntniß und der praktischen Erfahrung und Stellung bestehen. Aber sie will auch keine willkührliche Beschränkung in Anzahl und Befugniß. Wer von den genannten Kategorien eintritt, hat das volle Sitz- und Stimmrecht. Sie hat weder den Gemeinden vorzuschreiben sich angemaßt, wie viele Vertreter sie entsenden wollen, noch über den Abstimmungsmodus irgend zu verfügen. Sie hat nichts weiter gethan, als den Boden geebnet, auf welchem die Synodalversammlung zusammenzutreten vermag, und ihr das Material der Berathung vorbereitet. Sonst hat sie der Versammlung die unbedingte Freiheit und Selbständigkeit garantirt. Dieselbe wird sich ihre Geschäftsordnung selbst zu geben und dabei alle die interessanten Fragen zn beantworten haben, welche ihre dermalige und zukünftige Existenz betreffen; sie wird auch selbständig zu bestimmen haben, was sie von dem vorgelegten Material