Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 47 (17.11.1868)
- Date
- 1868-11-17
- Page
- Seite 935 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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schaft mit der ganze.« Schrift fördert; vi zugleich «der jedes Buch in seinem wesentlichen Inhalt giebt. Z. B. auf das erste Jahr des dreijährigen Chclus kommen die '«in so daß die ganze Geschichte Israels, von Josua bis zur Zerstörung des ersten Tempels in ihren wesentlichsten Momenten vor den Hörern vorübergeht. Während also die Haphtoroth des ersten Jahres aus den geschichtlichen Büchern genommen waren, nur daß die bisherigen aus den Propheten beibehalten worden: so sind die Haphtoroth des zweiten Jahres den Propheten entnommen, nur daß die bisherigen aus den geschichtlichen Büchern beibehalten worden. Von den Hagiographen, denen das dritte Jahr gewidmet ist, konnten aus den Sprüchen Salomonis rurr einige zusammenhängende Stücke, aus Ruth, dem Hohenliede, den Klageliedern, Esther, Esra, Nehemia und der Chronik Nichts gebraucht werden. Es blieben daher übrig: die Psalmen, Hiob, Koheleth und Daniel. Von den ersteren sind diejenigen, welche sonst häufig im Gottesdienste Vorkommen, übergangen. Wir geben nun vorstehend ein Schema für den ganzen dreijährigen Cyclus der Thorah und der Haphtoroth. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Hannover, 2. November. lPrivatmitth.) Dem gegenwärtig hier versammelten Provinzial-Landtag ist von Seiten der königlichen Regierung unter Anderem eine „Denkschrift, betr. die Unterstützung des jüdischen Synagogen- und Schulwesens aus dem Provinzialfonds" zugegangen, in welchem darauf hingewiesen wird, daß den jüdischen Gemeinden schon im Jahre 1851 namentlich zur Bestreitung der Schullast ein Zuschuß von 1500 Thlrn. gewährt worden sei, der 1860 auf 2500 Thlr. erhöht wurde, um das 1848 gegründete Schullehrer-Seminar mit 1100 Thlr. unterstützen zu können, während die übrigen 1400 Thlr. hauptsächlich den Schulgemeinden überwiesen wurden. Für das Jahr 1868 sind provisorisch 1075 Thlr. bis jetzt gezahlt, so daß noch 1425 Thlr. zu bewilligen wären. Die Denkschrift erklärt diese Summe jedoch für unzulänglich, indem sie darauf hinweist, daß die frühere hannoversche Regierung schon 1866 eine Erhöhung auf 5000 Thlr. beantragt habe. Die jüdischen Gemeinden seien durch die Verpflichtung zu ausschließlicher Tragung der Synagogen-, Schul- und Armeu-Lasten dergestalt überbürdet, daß für die Zukunft und schon für dieses Jahr auf Abhilfe ernstlich Bedacht zu nehmen sei. Nach den s. Z. für das Jahr 1. Juli 1864/5 angestcllten Erhebungen haben für jenes Jahr die auf nur 2220 Beitragspflichtige fallendst Ausgaben der israelitischen Gemeinden für die fraglichen Zwecke nahezu die Summe von 50,000 Thlr. betragen, während der Gesammtbetrag der für dasselbe Jahr von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern nur 33,000 Thlrausgemacht hat; davon abgesehen, daß zu diesen Leistungen annoch die Beiträge für die politischen Gemeinden und ausnahmsweise auch noch diejenigen für das christliche Kirchen-, Schul- und Armen-Wesen hinzutreten. Dazu kommt andererseits, daß den jüdischen Gemeinden außer den eigentlichen Cultus- und Schullasten auch die Bestreitung der Gehalte der Landrabbiner und Unterrabbiner, sowie die Unterstützung der emeritirten jüdischen Officianten obliegt. Es wird daher entsprechende Beschlußfassung des Provinziallandtages beantragt. Nach Bertheilung dieser Denkschrift beantragte Oberappellationsrath von Lenthe, dieselbe an die Zwölfer-Commission zu verweisen, und citirte mehrere Paragraphen des s. g. Judengesetzes von 1842, welche, indem sie die Juden unter gewissen Modalitäten, namentlich beim Besitz von Grundstücken, auch zu Beiträgen für das christliche Kirchen- und Schulwesen heranziehen, dieselben unbillig hart träfen. Man sollte in den Gemeinden die Einnahmen nach den daraus zu leistenden Ausgaben trennen. Wenn hier auch Abhilfe geschafft würde, könnten die Zuschüsse vielleicht vermindert werden. Hierauf entwickelte Redecker, wie die Entscheidung hierüber abhänge von der Entscheidung der Frage, ob die Lasten zu kirchlichen Gemeindezwecken persönlicher oder dinglicher Natur wären, was nicht so beiläufig zu entscheiden sei. Graf von Borries trat im Principe v. Lenthe bei. Jndcß, meinte er, komme es vielfach vor, daß man, gleichviel welcher Religion man angehöre, für bestimmte religiöse Zwecke zahlen müsse. In Altpreußen ständen die Juden in dieser Hinsicht allerdings besser. Eine Ermäßigung der Zuschüsse sei-übrigens schwerlich zu erreichen. Stadtdirector Rasch pflichtete dem Vorredner bei. Er hält es für bedenklich, Jemanden, der außerhalb der Herr-