Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 36 (1.9.1868)
- Date
- 1868-09-01
- Page
- Seite 720 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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feit, denn sie sehen, wie man sie zuerst provozirt und dann denuncirt. Redakt.) AuS -er Provinz Posen, im August. Aus Warschau wird unterm 29. Juli geschrieben: Ein Ministerialreskript verbietet ausgedienten Soldaten jüdischer Religion den Handel mit Branntwein in denjenigen Landestheilen des Kaiserreichs, in denen es ihnen, als ehemalige Militärs, allerdings zu wohnen gestattet, obschon dieses sonstigen Juden nicht erlaubt ist. — Hier werden jetzt alle Juden mit Strafen und Execution belegt, bei denen christliche Ammen die Kinder nähren. Seit vielen Jahren hat man von dieser Maßregel aus früheren barbarischen Jahrhunderten hier nicht mehr gehört. Sie ist jetzt hervorgesucht in Folge des Umstandes, daß eine christliche Amme den Dienst bei einer jüdischen Familie dem bei einem Generale vorgezogen hat. Die „K. H. Z." veröffentlicht ein ihr direkt aus Petersburg zugekommenes Schreiben aus der dortigen ärmeren jüdischen Bevölkerung, die der furchtbare Hunger aus dem Westen des Landes nach der kaiserlichen Hauptstadt getrieben und die man schaarenweise, weil nur mit gewöhnlichen Pässen versehen, an Händen und Füßen gekettet, in Gesellschaft von Räubern und Mördern öffentlich durch die Straßen schleppt, um sie dann auf den Schub zu setzen. „Was ist, sagt der Briefsteller, gegen diese Schmach und Grausamkeit^ der neue Warschauer Befehl, keine christlichen Ammen zu halten, was sogar die rumänische Versenkung von ein paar Elenden in die Donaufluthen?" Er beklagt die Gleichgiltigkeit und Hartherzigkeit der moskowitischen Reichen und Gelehrten und ruft deshalb unser Mitleid wach, indem er uns den eklatanten Fall zu erläutern sucht. Sämmtliche Israeliten des Czaarenreichs sind bekanntlich in nur zwölf Gouvernements zusammengepreßt und erst seit wenigen Jahren dürfen Kaufleute erster und zweiter Gilde sowie Aerzte und Handwerker auch im eigentlichen Großrußland wohnen. Während man aber von den übrigen Hunderttausenden einzelnen Fremden hier wenigstens einen Aufenthalt von drei Tagen gestattete, überfällt die Polizeimannschaft gegenwärtig die Unglücklichen zur Nachtzeit und wirft sie an Arm und Bein gefesselt in den finstern Kerker, um sie dann, Verbrechern gleich, Monate lang durchs ganze Land transportiren zu lassen. Welche Barbarei im 19. Jahrhundert, welche Schande in der Periode der Aufklärung und der Civilisation! ruft der Correspondent aus. . ... r. Österreichischer Kaiserstaat. Prag, 14. Aug. In dem böhmischen Marktflecken Lipa vollzog unlängst der jüdische Rabbiner zum ersten Male eine Trauung in tschechischer Sprache. Während das nun anderswo als in „Tschechien" kaum als Anlaß zu besonderen Demonstrationen betrachtet worden wäre, nahmen die Lipaer die Sache sehr ernst. Böllerschüsse (so meldet die „Presse") ertönten von den umliegenden Höhen, begeisterte Slavarufe wurden dem glücklichen Paare zu Theil und der Rabbiner ward unter dem Rufe: „Hoch die jüdische Nation!" zu seinem Wagen geleitet. Wenn man sich nun der von Tschechen verübten Judenverfolgungen des Jahres 1868 erinnert, so kann man sich eine Vorstellung davon machen, wie erkenntlich die „tschechische Nation" für jede Anbequemung an ihre nationale Eigenart ist. Rußland. Wilna, 5. Aug. Nach dem neuen Recrutirungsgesetze für die westlichen Gouvernements wird die Confiscirung des Vermögens desjenigen ausgesprochen, der sich der Gestellung entzieht. Bei Juden geht das Gesetz noch weiter; die Confiscirung kann sogar auf das Vermögen der Eltern ausgedehnt werden, wenn sich Nachweisen läßt, daß sie von der Absicht ihres dienstpflichtigen Sohnes, sich der Gestellung durch Flucht zu entziehen, Kenntniß gehabt und dies nicht verhindert oder der Behörde zeitig genug zur Anzeige gebracht haben. Warschau, 5. August. Die Uebersiedelung von Polen und Juden aus dem Königreiche nach dem Kaiserreiche ist noch besonderen größeren Beschränkungen unterworfen. Den Polen ist die dauernde Niederlassung in Littauen, Reußen und den angrenzenden Gouvernements sowie in Bessarabien verboten und den Juden dieselbe in denjenigen.Gouvernements gestattet, in denen die Juden sich überhaupt niederlassen dürfen. Will ein Jude sich in einem anderen russischen Gouvernement dauernd niederlassen, so muß er eine spezielle Erlaubniß dazu einholen.