Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 34 (18.8.1868)
- Date
- 1868-08-18
- Page
- Seite 677 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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677 dann werden sie dem Judenthum Ehre und sich selbst eine sichre Existenz schaffen können. Wenn das Judenthum bestimmt ist in seiner Entwickelung die Religion der Zukunft zu werden, dann sind wir solidarisch verpflichtet, alle Glieder in Bildung und Liebe zu vereinen. Freilich, wenn da laut geschricn und gewüthet wird: „mit den Reformern kein Friede, wer nicht mit uns ist, ist gegen uns'' wenn selbst gebildete Männer und Lehrer aus Furcht und Bequemlichkeit mit selbigen liebäugeln, — dann wird einem übel bei solchem Gebühren. Natürlich ist es bequem Großrabbiner zu sein, vornehm von seinem Bischofsstuhl auf die Menge herabzusehen, derselben durch sein heiliges Nichtsthun zu imponiren und diejenigen zu schmähen, welche ein Herz für ihre Glaubensgenossen haben, Wissenschaft und Bildung ihnen zu schaffen suchen, um sie dadurch mit ihrem Bekcnntniß in den Augen der Welt ehrenwerth zu machen — auch ist es ferner weit bequemer vor den Resultaten der eignen Forschungen zurückzuschrccken, und sich in dem orthodoxen Schwindel zu bewegen, den man im stillen Kämmerlein oder wenn man nicht Rabbiner mit Gehalt wäre, gewiß ablezen würde; all' diese Herren schreien am meisten, wenn es darauf ankömmt, für das große Ganze zu wirken, wenn es nicht von ihnen ausgeht und leider auch nicht ausgehen kann — weil sie theils zu bequem, theils zu unerfahren sind. Ach, geehrter Herr Redacteur, ich hätte noch so viel auf dem Herzen, allein ich fürchte zu derb zu werden. Nie habe ich aber einen Einzelnen dabei im Auge, mich packt nur das Bewußtsein des großen Ganzen, dem man sein Herz und seinen Verstand geweiht hat, und all die Gebrechen, die daran kleben, muß man sich klar machen und nicht vertuschen. Schweiz. Nutz dem Aargau, im August. (Privatmitth.)*) Die im verfloffenen Winter im NachbarkaEone Zürich vorgegangene, großartige, dennoch aber in gesetzlicher Form stattgehabte und darum ruhige Volksbewegung hat nach einer neuen Staats Verfassung gerufen, deren Entwurf nun, nach Vorberathung einer von dem Verfassungsrath gewählten Commission von 35 Männern, aus den Händen der Redaktionscommission hervorgegangen vor uns liegt. Wenn auch nicht Alles, was von dieser Seite vorgeschlagen wird, unbedingt angenommen werden kann, io darf man doch dem Kant. Zürich zu dem vorliegenden Werke gratuliren, wenn dasselbe seinem wesentlichen Inhalte nach vom Verfassungsrath und Volk, wie cs wohl in Aussicht steht, gutgeheißen und angenommen werden wird. Der Freund freier Grundsätze sieht in demselben ein Gebäude, dessen Begründung und Befestigung einem freien Volke zu Heil und Ehre gereichen wird. Bis jetzt war z. B. im Kant. Zürich bei Erwerbung des Bürgerrechtes Vorweisung eines Taufscheines unerläßlich. Art. 14 unseres Entwurfes sagt: „Die Kantons- und Schweizerbürger genießen das Recht der freien Niederlassung und können unter Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen das Bürgerrecht erwerben. Das Recht zur Verweigerung oder zum Entzug der Niederlassung darf grundsätzlich nur aus dem Nachweis gewohnheitsmäßigen Müßigganges oder gemeingefährlichen Lebenswandels hcrgeleitct werden." Mit gegenwärtigen Bestimmungen wäre bei Erwerbung um Bürgerrecht oder Niederlassung allen klein- und großstädtischen, engherzigen Spießbürgerlich keiten und pfäffischcn Chikancn der Riegel vorgeschoben! Jeder gut Beleumdete kann im Kant. Zürich wohnen und sich einbürgern. Art. 15 führt die Civilche ein. Art. 65. Die Glaubens-, Kultus- und Lehrfreiheit ist gewährleistet. Die bürgerlichen Rechte sind unabhängig vom Glaubcnsbekenntniß Die kirchlichen Gemeinden resp. Genossenschaften ordnen ihre Cultusangelegenheiten selbstständig unter Oberaufsicht des Staates. Jeder Zwang kirchlicher Autoritäten gegen Gemeinden, Genossenschaften und Einzelne ist ausgeschlossen. Der Staat übernimmt im Allgemeinen die bisherigen Leistungen für kirchliche Bedürfnisse. Eine Religionsgenossenschaft, welche wenigstens s'z der Einwohnerschaft resp. der Kirchgemeinde umfaßt, hat Anspruch auf Benutzung des Kirchenlokals. Gegenseitigen Störungen ist vorzubeugen. Diejenigen Bürger, welche sich von den staatlich unterstützten Genossenschaften lossagen, sind bei den Kirchensteuern angemessen zu entlasten. Bemerkenswerth ist, daß der erste Satz des Art. *) Von unserm frühern Corresp. Redakt.