Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 32 (1868)
- Issue
- Heft 31 (28.7.1868)
- Date
- 1868-07-28
- Page
- Seite 630 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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MMDWWW M 630 bisherigen Leistungen weit überbot und zugleich für den königlichen- Fiscus wie für die Einkünfte der Curie in Nom sorgte. Bon 250 Mann als Leibwache begleitet, zog er in Spanien umher, um die neuen Gerichtshöfe nach der Anleitung des Directoriums von Eymeric, des im Jahre 1376 zu Avignon verfaßten Gesetzbuches der Inquisition, zu organisiren. Ein Oberster Jnquisitionsrath (Consejn de la Suprema) wurde gebildet, dessen Vorstand der Ober-Inquisitor war: neben ihm befanden sich drei geistliche Beisitzer, von denen zwei Doctoren der Rechte sein mußten und die das königliche Interesse bezüglich der Coufiscationen zu wahren hatten. Nicht nur das Vermögen aller zum Kerker oder zum Scheiterhaufen Verurtheilten und die Hinterlassenschaft der erst nach ihrem Tode^als Ketzer Erfundenen oder Verdächtigen fiel dem König zu, sondern auch der ganze unbewegliche Besitz jener Tausende, die aus Furcht flohen oder auswauderten; aber auch Jene, welche mit Buße und Abschwörung von dem Glaubensgerichte entlassen wurden, verloren ihr Vermögen; die, welche sich selbst angeklagt hatten, wurden wenigstens zu Strafgeldern verurtheilt. Und so kam es, daß die vorher so sehr zerrütteten königlichen Finanzen sich bald in einem sehr blühenden Zustande befanden. Jnnocenz VIII. (1484—1492) zeigte sich der Inquisition, und namentlich der spanischen, noch viel geneigter als sein Vorgänger, denn die Inquisitoren waren die Delegirten des Papstes und in allen Sachen der geistlichen Gewalt nur ihm allein verantwortlich, so daß selbst der König nicht in ihr Verfahren eingreifen durfte. Es ist gewiß interessant, wenigstens ein paar der Fälle kennen zu lernen, in denen ein Mensch der Inquisition angezeigt werden mußte. Wer am Samstag ein frisches Hemd oder einen besseren Rock angelegt, oder ein weißes Tuch auf seinen Tisch gedeckt, oder ein Feuer anzuzünden unterlassen hatte, war des heimlichen Judenthums dringend verdächtig. Auch derjenige, welcher Uwa vor dem Schlachten die Klinge seines Messers untersucht, oder sich mit Juden zu Tische gesetzt oder gar mit ihnen gegessen hatte. Bei der so großen Zahl von Fällen, in denen man anzeigen mußte, um nicht selbst verdächtig zn werden und dann das Härteste über sich ergehen lassen zu müssen, wurden Furcht und gegenseitiger Argwohn die herrschenden Gefühle. Die nächsten Blutsverwandten schenkten sich kein Vertrauen mehr. Später kam es so weit, daß, wer auch nur Mitleid mit einem Opfer der Inquisition hatte, straffällig wurde. Von dem Augenblicke der Verhaftung an sah den Gefangenen Niemand mehr als die Inquisitoren und der von ihnen ihm erwählte Beichtvater, der den Unglücklichen von der Sünde der Häresie nicht einmal absolviren durfte, sondern ihn zur Selbstanklage drängen mußte. Jeder Advocat, der dem Angeklagten gegeben wurde, mußte vorerst schwören, Alles aufzubieten, diesen zur Selbstanklage zu vermögen und ihn, sobald er ihn für schuldig halte, preiszugeben. Sagte der ins Verhör Genommene nicht aus, was der Inquisitor erwartete, so wurde zur Folter geschritten. Widerrief der peinlich Befragte die ihm durch die Schmerzen der Folter abgepreßten Aussagen, so wurde er als Uubußfertiger verbrannt. War durch wiederholte Folter kein Geständniß erzielt worden, so wurde der Angeschuldigte mitunter blos auf die Aussagen der Zeugen hin, die ihm nicht genannt wurden, verurtheilt. Dem ewigen Kerker war wohl der Tod auf dem Scheiterhaufen noch vorzuziehen. Uebrigens machten auch die Inquisitoren in Spanien von der herkömmlichen Heuchelei Gebrauch, für diejenigen, die den weltlichen Beamten zur Hinrichtung übergeben wurden, Fürbitte einzulegen; den Beamten aber hatte man vorder den Eid abgenommen, das Urtheil der Inquisition sofort zu vollziehen. Lange Zeit hindurch war die Zahl der Verstorbenen, deren Gebeine ausgegraben und verbrannt wurden, fast ebenso groß als die der lebendig Verbrannten; das Schicksal der Kinder aber der nach ihrem Tode oder noch im Leben Verurtheilten war Verlust des Vermögens, öffentliche Ehrlosigkeit und Unfähigkeit zu Aemtern und Pfründen. Und damit kein Vergessen und keine Verjährung eintrete, wurden die Sanbenitos, d. h. die gelben, mit rothen Kreuzen bezeichneten Gewänder, welche die zur Abschwörung Verurtheilten hatten tragen müssen, nach ihrem Tode oder ihrer Begnadigung, mit ihrem Namen versehen, in den Kirchen wie Voüvbilver aufgehängt, so daß auch der Nachkomme noch jeden Sonntag an die Schmach seiner Ahnen ermnert wurde. Ueber die Zahlenhöhe der unter Torquemada Hingerichteten herrscht einige Unsicherheit. Aus den spanischen Geschichtsschreibern erfahren wir jedoch, daß in der Stadt Sevilla allein «von 1480 bis 1520) über 4000 verbrannt, über 30,000 als „Bußfertige" zu verschiedenen Strafen des Kerkers, der Galeeren und der öffentlichen Beschimpfung verurtheilt wurden. Da die zahlreich Entwichenen alle als „Hartnäckige" verurtheilt wurden, damit ihr Vermögen der königlichen Kasse zufließe, so stieg die Zahl der Strafurtheile in der Diöcese Sevilla allein auf 100,000 und darüber. So geben wenigstens Paramo (p. 140) und Zurita an. Auch dies verschweigt Paramo nicht, daß in Andalusien allein weit über 4000 Wohnhäuser in Folge der Flucht vor der Inquisition öde gestanden seien. (Fortsetzung folgt.) Verlag von Baumgartners Buchhandlung in Leipzig. — Druck von I. B. Hirschfeld. Verantwortlicher Redakteur ttL'* H. Lotze.