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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1868-03-03 · Heft 10 (3.3.1868) · p. Seite 200

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
32 (1868)
Issue
Heft 10 (3.3.1868)
Date
1868-03-03
Page
Seite 200 (sequence 20)
Language
German
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200 rrn Lande zu betreiben. Das zweite Kapitel beginnt mit folgendem Paragraphen: „Es sollen die von Uns verglaydte Juden und Jüdinnen, damit sie desto besser von den Christen entschieden werden können, vermög der Päbstlichen Bullen und deß Heil. Römischen Reichs Policei-Ordnung einen gelben Ring aufs der Brust allenthalben unverborgen bey zwey Goldgülden Straff, so oft sie.solches unterlassen, öffentlich tragen." — Darauf wird ihnen geboten an keinem Orte zu wohnen, wo Processionen vorbeikommen, oder bei Kirchen, und in der Charwoche und an allen christlichen Feiertagen ihre Häuser, Fenster und Läden verschlossen, und sich auf der Straße nicht finden zu lassen. Der H. 3 lautet. „Sollen auch bey keinem Christen unter einem Dache wohnen, noch Christen Säug-Ammen oder Gesind in ihrem Hauß halten, noch sich der Christlichen Magd oder Knecht auff ihrem Sabbath gebrauchen." — Qm §. 6 wird bei Strafe der Excommunication und bei zehn Goldgulden Strafe verboten, sich eines jüdischen Arztes zn bedienen, „es seye dann, daß kein Christlicher Medicus des Orths zu erlangen wäre und also die Roth den Jüdischen zu gebrauchen erfordere." Auf die Frage, was ihnen zu betreiben gestattet sei? antwortet das dritte Kapitel hauptsächlich mit den Worten: es „soll ihnen zugelassen und vergönnet sein, in Unserem Ertz-Stifft mit Kleinodien, Gold- und Silber- Geschirr, Wein, und allerhand Früchten, Pferd, Rind, Sckaasf und anderem Vieh, auch mit alten Kleydern und Woll, doch daß der Verkaufs denen in Unserem Ertz- Stisft gesessenen Wüllenwebern bis auff Laurentij gelassen werde; so dann mit allerhand rohen Häuten und Fellwerkeu zu handthieren: von Krahm -Wahren aber, die sehen trucken oder fett, soll in Unseres Ertz - Stiffts Stätten, wo verscheidene Christliche Krämer, und absonderlich, wo selbige mit eigener Zunfft privilegirt seynd, den Juden mit eintzelen Maaß und Pfund etwas zu verkausfen nicht zugelassen, wohl aber ohne Haltung offener Laden mit viertheil Centner, viertheil Ohmen und nicht darunter, Item mit ganzen Stücken und anders nicht zu veräusseren gestattet seyn." — Das folgende Kapitel beschränkt nun durch eine Menge von Klauseln jedes Verborgen von Geld und Maaren, wie z. B. jede Schuld über 10 Thaler gerichtlich eingetragen werden, die Handelsbücher in deutscher Sprache geschrieben sein sollen; die Zinsen dürfen sich nicht über 8 vom 100 erstrecken, auf Maaren nur 5. Kapitel 5 verbietet den Juden unbewegliche Güter zu erwerben, Waffen von Soldaten und andere Dinge anders als von selbstständigen und ihnen bekannten Personen zu kaufen. Es wird ihnen verboten, mit Dieben eine Gemeinschaft zu haben und gestohlene Sachen zu kaufen. Werden ihnen kirchliche Gegenstände angeboten, so sollen sie dies zur Anzeige bringen und die Verkäufer so lange aufhalten, bis sie arretirt werden. Ein Christ darf einem Juden eine Forderung gegen einen anderen Christen abkaufen, oder ein Jude sie einem Christen cediren. Im sechsten Kapitel wird es den Juden gestattet, in Streitigkeiten unter einander bei den Rabbinern ihr Recht nachzusuchen; fallen dabei aber Strafgelder vor, so sollen diese an die kurfürstliche Kammer abgeliefert werden. Von der Entscheidung der Rabbinen kann bei dem „Hoff-Rath" Appell eingereicht werden. Alle Criminalsachen aber dürfen von den Rabbinen nicht beurtheilt werden, sondern müssen vor die zuständigen Gerichte gebracht werden. In Sachen zwischen Juden und Christen dürfen die Rabbinen nicht entscheiden. Nach tz. 6 dieses Kapitels soll übrigens den Juden der Zutrit in die Stadt Cöln verboten bleiben und sie deshalb an das Gericht zu Bonn verwiesen sein. Aus dem siebenten, d. i. letzten Kapitel, führen wir noch §. 1 wörtlich an: „Aein verglaydter Jud auß Unserem Ertz-Stifft abziehen würde, solle er erstlich seinen Glaydts-Brieff zu Unser Hoff-Cantzley einlieferen, seinen Abzug öffentlich verkündigen, die Schuldner und Entlehner Vorbescheiden, mit denselben abrechnen,^ und auff Zahlung oder gewisse Terminen handlen, die in Händen habende Pfände zurück lassen, hinter die Obrigkeit deponiren, zugleich auch wegen deß Abzuggeldts mit Unser Hoff-Kammer sich abfinden." Notiz. Bekanntlich hat jüngst ein furchtbares Erdbeben die Insel St. Thomas verwüstet. Die israelitischen Einwohner der Insel haben natürlich dadurch sehr viel gelitten. Einer derselben schreibt: „Inmitten einer solchen Verwüstung schätzen wir uns glücklich, berichten zu können, daß die Reform-Synagoge nicht den mindesten Stoß erlitten hat; auch feierte am Morgen des 1. Decembers die Gemeinde einen besonderen Gottesdienst, um den göttlichen Schutz für die Insel und deren Bewohner zu erflehen, und um dem Geber alles Guten für die Erhaltung unseres Lebens zu danken, denn auf der ganzen Insel war kein Einziger, der nicht seine letzte Stunde gekommen geglaubt. Dieser Tag wurde wie ein Jom Kippur gefeiert; wir haben uns unter einander unsere Beleidigungen verziehen; Hände, welche seit lange nicht zusammengekommen, drückten sich herzlich; langjährige Feinde versöhnten sich; Freunde und Gegner fleheten zusammen die Vorsehung an und baten sie, Mitleid mit uns zu haben. Mögen Sie nie die Angst und den Schrecken kennen lernen, welche wir durchlebt, und mögen Sie niemals begreifen können, in welchem Zustande wir eine schreckliche Nacht verbrachten." Verlag von Baumgartners Buchhandlung in Leipzig. — Druck von Z. B. Hirschfeld. Verantwortlicher Redakteur RVi'. H. Lohe.

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