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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-03-12 · Heft 11 (12.3.1867) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 11 (12.3.1867)
Date
1867-03-12
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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3i. Jqrgmg. Allgemeine Zeitung -es Zudenthums. Li» unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von. Rabbiner Dr. Ludwig Philippfon in Bonn. Leipzig, den 12. März 1867. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Dienstags, in 2 bis 2V2 Bogen. Preis des Jahrgangs 4 Thlr. Halbjährig 2 Thlr. Vierteljährig 1 Thlr. Inserate werden mit IV2 Ngr. für die Petitzeile oder deren Naum berechnet. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Haupt-Expedition für beide Letztere hat sich das Königl. Sachs. Haupt-Zeitungs-Bureau hier unterzogen. Inhalt. Leitende Artikel: Die Petition an das norddeutsche Parlament. — Dreißig Jahre, j Schluß.» Zeitungsnachrichtenr Deutschland: Berlin, Königsberg, Osfenbach a. Gl., Bad-Ems. Oe st erreich ischer Kaiser staat: Wien, Pest, Neu-Verbäß. Italien: Venedig. Schweden: Gothenburg. Rußland: Czenstochau. Notizen. Feuilleton-Beilage: Verschenkt! — Verkauft! (Forts.» Eine Stunde als Jude. Kuriosum. Leitende Artikel. Bonn, den 28. Februar 1867. Die Petition an das norddeutsche Parlament. Im ganzen haben uns bis jetzt 37 l Gemeinden lzuletzt Gnoyen in Mecklenburg und Flensburg) ihre Vollmachten eingesandt. Je dankbarer wir für das uns geschenkte Vertrauen sind, desto mehr fühlen wir uns verpflichtet, in dieser Angelegenheit mit voller Vorsicht zu Werke zu gehen, und der Verantwortlichkeit zu genügen, welche uns durch den freudigen Anschluß so vieler ehrenwerthen Gemeinden auferlegt ist. Die Abstimmung im preußischen Abgeordnetenhause hat uns abermals erwiesen, daß die sogenannte conservative Partei die Gleickberechtigung der Juden, obschon sie in der Verfaffung ausgesprochen und gewährleistet ist, der Verfaffung, welche auch sie beschworen und aus Grund deren sie ihr constitutionelles Recht ausübt, immer noch perhorrescirt und die Ausnahmen billigt, welche durch Interpretation hereingebracht werden. Allerdings war diese conservative Partei im preußischen Abgeordnetenhause in der Minorität, immer doch aber in einer nicht geringen, 8l gegen 17 l. Wir können uns also überzeugt halten, daß in einem Hause, wo die conservative Partei die Mehrheit bildet, unsere Anträge verworfen würden. Wenn nun einerseits es geboten ist, keine günstige Gelegenheit, unsere gerechten Ansprüche vorzutragen, zu versäumen, so wäre es andrerseits ein großer Mißgriff, einer Versammlung Gelegenheit zu geben, sich darüber auszusprechen, wenn wir im Voraus sicher sein müßten, daß die Gegner die Mehrheit ausmachen. Aus jenem Gesichtspunkte ist nicht zu verkennen , daß der constituirende Reichstag so recht, die Instanz ist, wo ein solches Grundrecht wie die Gleichberechtigung aller Confessionen verhandelt werden müsse. Die direkte Handhabe hierzu bietet, wie wir in voriger Nummer gezeigt, der Artikel III des Verfassungsentwurfes für den norddeutschen Bund. Versäumen wir diese Gelegenheit, so kann es kommen, daß der spätere Reichstag sich für unsere Frage für incompetent erklärt, weil sie nicht in das ihm genau bestimmte Gebiet gehöre. Andrerseits aber sind bekanntlich die Wahlen zu einem großen Theile conservativ ausgefallen, und würden diese die Mehrheit bilden, so wäre es vorzuziehen, die Glcichberechtigungsfrage von diesem Reichstage garnicht verhandelt zu sehen. Bis zum heutigen Tage haben sich die Parteien im Reichstage, besonders der Zahl nach, noch durchaus nicht geklärt, und lassen sich noch nicht übersehen. Um nicht mit unserem Urtheil allein zu stehen, haben wir uns an einsichtsvolle Abgeordnete um

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