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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1867-03-05 · Heft 10 (5.3.1867) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
31 (1867)
Issue
Heft 10 (5.3.1867)
Date
1867-03-05
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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3i. Jahrgang. Allgemeine _^ 10' Zeitung -es ZudenthmnS Ei» unparteiisches Organ Kr alles jüdische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner Di-. Ludwig Philippson in Bonn. Leipzig, den 5. März 1867. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Dienstags, in 2 bis 21/» Bogen. Preis des Jahrgangs 4 Thlr. Halbjährig 2Thlr. Vierteljährig 1 Thlr. Inserate werden mit IV2 Ngr. für die Petitzeile oder deren Raum berechne!. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Haupt-Expedition für beide Letztere hat sich das Konigl. Sächs. Haupt-Zeitungs-Bureau hier unterzogen. Inhalt. Leitende Artikel: Aus Holland: Skizzen aus Holland. II. — Das Verbot des Schächtens der Thiere nach jüdischem Ritus in der Schweiz. — Literarischer Wochenbericht. — Zeitungsnachrichtenr Deutschland: Berlin, Bonn, Breslau, Hannover. Oesterreichischer Kaiserstaat: Szegedin, Westgalizien. Schweiz: Luzern. Frankreich: Paris. Italien: Florenz. Schweden: Gothenburg. Nordamerika: Aus Nordamerika. Feuilleton-Beilage: Verschenkt! — Verkauft! (Forts.) Der Jordan und Jericho. — Kuriosa. — Anekdoten. Leitende Artikel. Bonn, den 24. Februar 1867. Aus Holland. Striaen aus Holland, n. Die sociale Stellung. Noch mehr als durch Sitten und Gewohnheiten wird der Mensch durch die Verhältnisse beeinflußt, die fördernd oder hemmend auf sein natürliches Recht und seine Freiheit in der Entwickelung seiner geistigen Fähigkeiten einwirken und seinen Lebensberuf bedingen. Seine Stellung, die ihm als Angehörigem des Staates angewiesen ist, bildet einerseits entweder einen mächtigen Impuls oder eine hemmende Fessel für seine sittliche und geistige Erhebung; andererseits den Prüfstein seiner inneren Kraft, die er für sich und die Gesellschaft nutzbar zu machen hat. Die socialen Verhältnisse üben aber auch ihren Einfluß auf die gottesdienstlichen Begriffe des Menschen ans; auf seine Bekanntschaft mit seinem Glaubensbekenntnisse und seine Anschauungen von demselben, sowie auf seine Beziehungen zu der Religionsgemeinschaft, der er sich zuzählt. Es ist deshalb zur klaren Erkenntniß und Beurteilung der gottesdienstlichen Verhältnisse der Juden in Holland nöthig, den Blick auf ihre gesellschaftlich-bürgerliche Stellung zu richten. Bekanntlich sind nach dem niederländischen Grundgesetze die Rechtsverhältnisse für alle Bürger des Staates, ohne Unterschied von Geburt und Religion, dieselben. Dieser Artikel des Grundgesetzes wird hier zu Lande in der Praxis so gehandhabt und erfüllt, daß kein Staatsangehöriger sein durch das Gesetz deutlich ausgesprochenes Recht verkümmert und sich in seiner Laufbahn beengt sieht. In dieser Sphäre bestehen in Holland keine Vorurtheile, keine beschränkten und beschränkenden Auffassungen und Interpretationen. Bei der Besetzung der Saatsämter wird nach Tüchtigkeit und Befähigung, aber nicht nach Abstammung und Glaubensbekenntniß gefragt. Jede religiöse Ueberzeugung ist frei; aber die Gesetze, nach welchen das Staatsschiff gelenkt wird, worin jeder Bürger das Anrecht auf einen Platz hat, sind fern von jedem specisisch religiösen Theorem, und jeder specisisch gottesdienstlichen Form. Eine gerichtliche Eidesleistung nach confessionellen

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