Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 31 (1867)
- Issue
- Heft 3 (15.1.1867)
- Date
- 1867-01-15
- Page
- Seite 46 (sequence 6)
- Language
- German
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4(5 Schechilah-Angelegenheit der hiesigen zu folgen beabsichtigen, hat hier einen um so peinlicheren Eindruck gemacht, als wir bisher dem betreffenden Verbot eine so ernste und präjudicirende Bedeutung keineswegs beilegen zu müssen glaubten. Wir wußten ja, daß dasselbe bei aller hier noch tief wurzelnden Abneigung gegen Juden und Judenthum weniger auf eine „Judenquälerei", als auf ein weit menschlicheres Gefühl zurückzuführen ist — aus Brodneid und pecuniäres Interesse. Nur von den Metzgern, die beim Beginn des Schächtens manche jüdische Kundschaft verloren oder zu verlieren zu befürchten hatten, ging hier die Thierquälerei-Anklage aus, nur sie petitionirten beim Stadt- oder Gemeinderath, veranlaßten denselben zur Berufung zweier Experten und schließlich, nachdem diese beiden gewiß nur vorurtheilsfreien und auf der Höhe der Wissenschaft stehenden — Landthierärzte sich zu ihrem Gunsten ausgesprochen, zum Erlaß des fraglichen Gebots, das uns zwar in die momentane Unannehmlichkeit versetzt, das "ina-Fleisch von auswärts zu beziehen, von dem wir aber Nichts weniger, als solche traurige Consequenzen befürchteten. Jndeß ist es Einsender nicht darum zu thun, diesem innigen Bedauern und wirklich peinlichen Gefühle öffentlich Ausdruck zu geben, vielmehr der etwaigen, aus Eingangserwähnter Privatmittheilung leicht zu schöpfenden Bermuthung entgegenzutreten, als ob wir hier diese neue, selbst vom Mittelalter nicht gekannte und geahnte Beschuldigung des ->22 auf unserem Gesetze wollten lasten lassen und somit diesen Gemeinderaths- und-ri-^ni Erlaß ruhig einzustecken gesonnen wären oder gewesen wären. Wahrlich, eine solche Gleichgültigkeit und Leichtfertigkeit — um mich eines gelinden Ausdrucks zu bedienen — würde abgesehen von den Pflichten des Unterzeichneten, schon zu der anerkennenswerthen Thätigkeit und Opferwilligkeit der hiesigen Gemeinde, wodurch in so kurzer Zeit die schönsten Institutionen zu Tage gefördert wurden, einen räthselhaften Contrast bilden; würde aber auch Angesichts des unermüdlichen Eifers und der bewundernswürdigen Energie, die der Vorstand und namentlich dessen Mitglied und Aktuar Herr Hermann Frank im Interesse der Gemeinde-Angelegenheiten entwickelt, geradezu unerklärlich erscheinen. Zur Steuer der Wahrheit und richtigen Würdigung der Sachlage sei daher hier bemerkt, daß nach Einlauf des Schächtverbots der Vorstand sofort beschlossen, hiergegen auf das Nachdrücklichste zu protestiren und mit aller Entschiedenheit dahin zu wirken, daß dasselbe rückgängig gemacht resp. aufgehoben werde, im Interesse der Sachs aber erst dann mit der Ausführung dieses Beschlusses vorzugehen, wenn die Sanction der Gemeinde Seitens des großen Raths, die damals bevorstand, erlangt und somit eine gesetzliche Basis und ein größeres Anrecht auf staatlichen Schutz gewonnen sein wird. Daß erwähnte Sanction mit Genehmigung des Statuts bereits erfolgt, ist Ihnen berichtet worden, daß derselben aber auch eine, gegen das Verbot des Schächtens und dessen Begründung sich verwahrende Eingabe an den Gemeinderath sofort nachfolgte, möge hier noch nachträglich hervorgehoben werden. Wir zweifeln nicht daran, daß letzere, zumal die Volksstimme und -stimmung im Allgemeinen seit Eröffnung unseres Gottesdienstes eine weit günstigere geworden, ihren Zweck nicht verfehlen und eine weitere Appellation bei der höheren Behörde unnöthig machen werde, vorausgesetzt, daß die eventuell beantragte Oberexpertise nicht ebenwohl den milden Sinn der hiesigen Fleischer theilt und das Schlachtvieh in der letzten Stunde uur dem metzgerischen Zartgefühl anvertraut wissen möchte. — Wie sehr übrigens, abgesehen von den jüdischen Zuständen, noch manches faul ist im Staate — und wie wenig die sogenannte freie Schweiz den Anforderungen entspricht, die das 19. Jahrhundert an einen Culturstaat stellt, dürfte ein erst jüngst vorn Nationalrath behandelter Kriminalproceß bezeugen. Ein Schriftsetzer im Canton Uri beging nämlich im vergangenen Jahre die Unvorsichtigkeit, seine pantheistischen Anschauungen in einer mit „Garantien des allgemeinen Wohls" betitelten Druckschrift zu veröffentlichen, wurde hierauf vom dortigen Kriminalgericht der Gotteslästerung und Religionsbeschimpfung schuldig erkannt und zu zwanzig, durch den Scharfrichter auf den blosen Rücken zu vollziehenden Ruthenstreicheu verurtheilt. Ob der arme Schriftsetzer-Pantheist durch die an ihm auch wirklich exequirte Prügelstrafe aus den rein christlichen Standpunkt zurückgeführt wurde, konnten wir nicht in Erfahrung bringen, nur das wissen wir, daß unlängst sein erhobener Reeurs von der obersten Bundesbehörde nach langer Debatte abgewiesen wurde und zwar auf Grund der verfassungsmäßig garantirten Cantonalsouveränität, die auch ein Mecklenburg der Schweiz duldet und schützt. — Kann man sich aber, wo solche mittelalterliche Barbarei noch möglich ist, über mittelalterliche Vorurtheile wundern? — Geben wir immerhin die Hoffnung nicht auf, daß auch für das „gesegnete Bergland" die Zeit einer vollkommenen Glaubens- und