Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 28 (1864)
- Issue
- Heft 44 (25.10.1864)
- Date
- 1864-10-25
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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28. Jahrgang Allgemeine ,M 44. Zeitung des Zudenthuins. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philippfon in Bonn. Leipzig, den 25. October 1864. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Dienstag-, in l1/* bis 2 Bogen. Preis de- Jahrgang- 3 Thlr. Halbjährig 1 Thlr. 15 Ngr. Vierteljährig 22>/L Ngr. Inserate werden mit 1^/r Ngr. für die Petitzeile oder deren Raum berechnet. Beilagegebühren betragen für 1 Bogen 4 Thlr., für '/2 Bogen 3 Thlr., für 7* Bogen 2 Thlr. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitung-. Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Haupt« Expedition für beide Letztere hat sich das Königs. Sachs. Haupt-Zeitungs-Bureau hier unterzogen. Inhalt. Leitende Artikel r Rom. III. — Zerstreute Bemerkungen. — Literarischer Wochenbericht. — Zeitungsnachrichten r Deutschland: Frankfurt a/M., Frankfurt a/M., Kassel, Aus dem Badenschen, Würzburg. Preußen: Berlin, Berlin, Bonn, Nosenberg, Gnesen. Oesterreichischer Kaiserstaat: Pesth, Brody, Wien. Frankreich: Paris. Großbritannien: London, London, London. Rußland: Aus Rußland, Warschau. Palästina: London. Marokko: Gibraltar. — Nachtrag: Hirschberg i/Schl., Aus der Neumark, Von der Oder. Leitende Artikel. Bonn, 16. October. L o m. in. In dem wiener Diöcesanblatte erscheint fortlaufend in mehreren Nummern ein Artikel unter dem Titel: „Vorschriften über die Taufe der Juden", welcher vorzugsweise die von Papst Benedict XIV. festgesetzten Bestimmungen über die Judenlaufen reproducirl und der in Bezug auf die in neuerer Zeit vorgekommenen gewaltsamen Judentaufen interessante Stellen enthält. Es heißt daselbst unter anderm: „Die Taufe von Judenkindern ist auch dann durch das Kirchengesetz nicht gestattet, wenn dieselben keine Eltern haben und der israelitische Vormund dagegen Einsprache erhebt. Wenn übrigens, trotz des in Rede stehenden Verbotes, doch ein Kind wider den Willen seiner jüdischen Eltern getauft worden wäre, so unterliegt es keinem Zweifel, daß die gespendete Taufe durch den Mangel der elterlichen Zustimmung nicht ungiltig sei... Auch sollen jene, welche ein Judenkind wider den Willen der Ellern getauft haben, „gestraft" werden... Endlich erinnert der Papst, daß der Beweis für die Thatsache der geschehenen Taufe durch die Aussage eines einzigen glaubwürdigen Zeugen hergestellt werde... In zwei Fällen gestaltet das Kirchengesetz, daß Judenkinder ohne Zustimmung ihrer Eltern getauft werden; dann nämlich, wenn sie sich in der äußersten Todesgefahr befinden, dem Tode nahe oder von ihren Eltern verlassen sind (infantes projecti, cxposili)... Es versteht sich von selbst, daß, wenn zwei israelitische Gatten Christen werden, ihre noch nicht zum Vernunftgebrauche gelangten Kinder zu taufen sind. Dasselbe gilt nach dem Kirchengesetze, wenngleich nur der Vater oder die Mutter sich taufen lasten... rc." Eine gegen den Willen der Eltern eines unmündigen Kindes und des letztern selbst vollzogene Taufe ist und bleibt demnach giltig. Das ist das Facit jener Citate! Und dann klage man noch über die Härte des kanonischen Rechts! So berichtet die wiener „Presse." Wir bemerken, daß wohl nun niemand mehr behaupten kann, daß das kanonische Recht nicht auch die Gewalt unter die Bekehrungsmittel zählt) und um so weniger wird man unfern Dank gegen die göttliche Vorsehung mißbilligen können, daß dem kanonischen Rechte die Gewalt nur