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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1864-08-23 · Heft 35 (23.8.1864) · p. Seite 550

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
28 (1864)
Issue
Heft 35 (23.8.1864)
Date
1864-08-23
Page
Seite 550 (sequence 12)
Language
German
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550 welche selbst von hochgestellten Personen — man braucht sich hierbei nur an den ehemaligen Minister Goluchowski zu erinnern — gegen die galizische Judenschaft noch immer gehegt werden. Zum Verständnisse der nun folgenden Ziffernreihe bemerken wir nur noch, daß die 1. Ziffer stets die Zahl aller Verbrechen, resp. Vergehen, die 2te die Zahl der darunter von Israeliten verübten Gcsetz-Uebertretungen darstellt. Es wurden bestraft wegen Verbrechen, und zwar wegen Majestätsbeleidigung 7 : 0, Störung der öffentlichen Ruhe 148 : 5, Auflehnung gegen obrigkeitliche Personen 15 : 2, Eingriff in unbewegliches Gut 9 : 4, Beschädigung des Eigenthums 5 : 3, Erpressung 3:1, gefährliche Drohung 11:9, Mißbrauch der Amtsgewalt 1:9, Verfälschung von Creditpapieren 2: 1, Religionsstörung 2:1, Nothzucht 15 : 9, Mord 8 :9, Kindsmord 11:9, Todtschlag13:9, Abtreibung der Leibesfrucht 1:1, Weglegung eines Kindes 2:9, schwere körperliche Beschädigung 167 : 2, Brandlegung 19 : 0, Diebstahl 584 : 46, Veruntreuung 9 : 1, Raub 16 : 1, Betrug 27 : 5, Verleumdung 1 : 9, Verbrechern geleisteter Vorschub 3 : 1. In Summe 1979 : 73. Wegen Vergehen wurden verurtheilt, und zwar wegen Auslauf nach §. 279 4 : 9, Aufwiegelung 3 : 9, Aufreizung 2 : 9, Beleidigung einer anerkannten Kirche 5:2, Herabwürdigung der Ehe 1:9, Beschädigung von Grabstätten 11:9, Beschädigung §. 319 4:9, fahrlässige Tödtung 32:3, Concurs 1:1, Wucher 7:6, Ehrenbeleidigung durch die Presse 2:9. In Summe 72:12. (Obige Statistik würde ihren vollen Werth erst haben, wenn die Seelenzahl der gesammten Bevölkerung und dann der jüdischen von Galizien angegeben worden wäre. Jndeß kann man hier doch schon ersehen, daß Majestätsbeleidigungen, gefährliche Drohungen, Nothzucht, Mord, Kindesmord, Todtschlag, Weglegung eines Kindes, Brandlegung, Verleumdung, Auflauf, Aufwiegelung, Aufreizung, Herabwürdigung der Ehe, Beschädigung von Grabstätten, Beschädigung, Ehrenbeleidigung durch die Presse sämmtlich von den Juden in Galizien gar nicht, Störung der öffentlichen Ruhe, schwere körperliche Beschädigung, Diebstahl, Veruntreuung, Raub und fahrlässige Tövtung in einem höchst geringen Verhältniß, dagegen Beschädigung des Eigenthums, Verfälschung von Creditpapieren und Wucher in überwiegendem Maße verübt worden. Das Gcsammt- Berhältniß zeigt, daß von den Verbrechen nur der löte Theil, von den Vergehen der 6te Theil auf die Inden kommt. Die Redction der A. Z. d. Judenth.) Aus Mähren, im August. JnEibenschütz brach vor einigen Tagen des Nachts Feuer aus, wobei sich der wirklich classische Fall ergab, daß der Feuerspritze der Judengemeinde, welche bei solchen Gelegenheiten immer die erste am Platze ist, was aber von der christlichen Schwestergemeinde durchaus nicht anerkannt wird, diesmal das Wasser verweigert und dieselbe mit Schmähworten beiseite geschoben wurde. Pesth, 6. August. (Privatmitth.) Der ehemalige Redacteur des Magyar izraelita Dr. Mvr Mezni, ein ebenso geistreicher Jurist als Verfechter jüdischer Interessen, hat auf Gnadenwege die Zulassung zur Advocatenprüfung erlangt und ist bereits von der ung. Curie als Landesadvocat beeidigt worden. Italien. Rom,' 12. August. „Nach Briefen, schreibt die „Presse", aus Rom sind alle weiteren Schritte, die in Sachen des geraubten Judenknaben Cohen gemacht wurden, vergeblich gewesen. Auch ein Rechtsgutachten der juristischen Facultät, welches sich zu Gunsten des Vaters Cohen aussprach, wurde von der römischen Behörde mit mitleidigem Lächeln beiseite gelegt. Der Schuster jedoch, welcher den Knaben verkaufte und verrieth, ist von dem Volke in Bann gethan; derselbe kann sich nur in Begleitung von mehreren Policeidienern oder Gensdarmen auf der Straße zeigen und läuft so noch Gefahr, in ihrer Mitte gemeuchelt zu werden. Am 1. d. wurde, wie die hiesigen Blätter erzählen, der noch nicht volle 19 Jahre zählende schöne Knabe, von fünfzehn Priestern und Mönchen begleitet, zum Papst nach Castelgandolfo geführt und von demselben reichlich mit allerlei Kleinigkeiten und Näschereien beschenkt. Der Knabe zeigte sich sehr erfreut, doch als ihn der Papst fragte, ob er nicht auch erfreut sei, seine frühere Religion mit der jetzigen vertauschen zu können, brach er in Weinen aus und bat, zu seinem Vater zurückgebracht zu werden. Man zuckte die Achseln, meinte, die Gnade sei eben noch nicht zum Durchbruch gekommen, und führte den Armen wieder zu den Katechumenen zurück." (Diesmal kann eine frühere, heimliche Taufe durch ein Kindermädchen nicht vorgeschützt werden, sondern

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