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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1864-06-21 · Heft 26 (21.6.1864) · p. Seite 406

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
28 (1864)
Issue
Heft 26 (21.6.1864)
Date
1864-06-21
Page
Seite 406 (sequence 12)
Language
German
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4V« nasialschulen besuchen, wohl aber Universitätsstudien absolviren und das Doctorat erhalten. Als Advocaten durften sie nur für Israeliten wirken! — Bei der im Gerichtssaale von Modena stattgefundenen gerichtlichen Verhandlung über erwähnten Gegenstand hat der jüdische Advocat den ihm übertragenen Act des Protestes vollführt, zur Verwunderung und zum Aergerniß der italienisch Gesinnten, wie dies aus einem Artikel der „Stampa" von Turin vom 26. l. M. ersichtlich ist. Dänemark. Kopenhagen, im Mai. tPrivatmitth.) Nachdem in dieser Zeitung vor einigen Monaten der die Eidesleistung der Juden betreffende Gesetzentwurf, welchen das Ministerium dem dänischen Reichstage vorgelegt hatte, mitgetheilt worden, freut es mich, nunmehr mittheilen zu können, daß dieser Gesetzentwurf mit einigen Modisicationen in beiden Abtheilungen des Reichstages (dem Landsthing und dem Folkethiug) einstimmig durchgegangen und bereits durch königliche Sanction zum Gesetz erhoben worden ist. Das Gesetz lautet nunmehr: 8. 1. „Wenn Bekenner des mosaischen Glaubens vor Gericht oder vor der Obrigkeit in Eid genommen werden sollen, soll der Richter oder die Obrigkeit vor der Eidesleistung dem Schwörenden die Heiligkeit und Wichtigkeit des Eides durch die diesem Gesetze beigefügte ermahnende Ansprache einschärsen, worauf der Schwörende, indem er die rechte Hand emporhebt, seine Aussage mit folgenden Worten zu bekräften hat: „Dies schwöre ich, so wahr helfe mir Gott!" — Ob der Schwörende bei der Eidesleistung mit bedecktem oder unbedecktem Haupte stehen will, bleibt ihm selbst ganz überlassen." 8- 2. „Mosaische Glaubens-Bekenner dürfen nicht, den Fall dringender Nothwendigkeit ausgenommen, gegen ihren Willen an einem Sonnabend oder an ihren Festtagen in Eid genommen werden." 8. 3. „Die Verordnung vom 10. Mai 1843, betreffend die Form der Eidesleistung mosaischer Glaubensbekenner, wird hiermit aufgehoben." So ist es denn endlich den unermüdlichen vieljährigen Bestrebungen unseres Oberrabbiners, des Herrn 0r. A. A. Wolfs, gelungen, die Beseitigung der letzten Ueberreste des noch bis zum Jahre 1843 hier zu Lande in voller Kraft bestandenen Eides mors judaico aus unseren Landesgesetzen zu bewirken. Selbst noch nach Promulgirung dieses neuen Gesetzes hatte er einen Federkrieg für dasselbe zu führen. Ein Mitglied der hiesigen theologischen Facultät, Prof. Bornemann, der seinem Aerger, daß der Reichstag bei Beschlußnahme über dieses Gesetz das entschieden von jeder Veränderung abrathende Gutachten der Facultät völlig ignorirte, Luft machen wollte, schrieb nämlich in einer theologischen Zeitschrift einige Artikel, worin er mit judenfeindlichen Waffen, die er zum Theil aus der mit diesem Artikel bekanntlich so reichlich versehenen Rüstkammer der berliner Kreuzzeitung entlehnt, nicht nur gegen dieses neue Gesetz und dessen Urheber zu Felde zog, sondern sich sogar auch einen sehr hämischen Ausfall gegen die Bestrebungen der „Reformjuden" erlaubte. Auch Sie, geehrter Herr Redacteur, dessen Name und Schriften bei den Reichstagsverhandlungen über dieses Gesetz mehrfach in ehrender Weise genannt worden, müssen in diesen Artikeln einigemale herhalten. In einer gut geschriebenen, mehrere Bogen starken Broschüre, die Herr Ile. Wolfs darauf zur Beleuchtung dieser Artikel veröffentlichte, hat er diesen christlichen Ritter des Eides moie judaico und unberufenen Anwalt der jüdischen Orthodoxie auf eine so vernichtende Weise abgefertigt, daß diesen hoffentlich für die Zukunft nicht mehr die Lust anwandeln wird, sich in innere Angelegenheiten des JudenthumS zu mischen. Anzeigen. Erledigte Lehrer-Stelle. Die zweite israelitische Elementar- und Religionslehrerstelle dahier, mit welcher die Functionen des Vorsängers verbunden sind, ist erledigt. Bewerber um diese auf st. 350 fatirte Stelle wollen sich baldigst unter Vorlage ihrer Zeugnisse an den Unterzeichneten Cultus-Vorstand wenden. Vorläufig wird bemerkt, daß einem tüchtigen der Gemeinde in jeder Beziehung zusagenden Lehrer bedeutNrde Accedentien zugesichert werden, sowie ihm auch, namentlich wenn er in Musik und fremden Sprachen Unterricht ertheilen kann, viel Gelegenheit zu Nebenverdiensten geboten ist. Burgkundstadt (Oberfranken), am 12. Juni 1864. Der Cultus-Vorstand. Max Lauer.

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