Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 28 (1864)
- Issue
- Heft 20 (10.5.1864)
- Date
- 1864-05-10
- Page
- Seite 311 (sequence 13)
- Language
- German
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311 gerichtS Brüx vom I I. August 1863 wegen des im §. 122 lit. a) Str.-G. *) bezeichncten Verbrechens der Religionsstörung durch Gotteslästerung in Anklagestand versetzt. Dagegen hat der Angeklagte rechtzeitig die Berufung angemeldet und in seiner Berufsausführung nachzuweisen versucht, daß er als Jsraelite durch die oben angeführten Aeußerungen, wenn sie als rechtlich bewiesen angenommen werden sollten, das im §. 122 lit. a) Str.-G. bezeichnte Verbrechen nicht begehen könne. Das böhmische k. k. Oberlandesgericht hat mit Erkenntnisse vom 13. Oktober 1863 den Anklagebeschluß in der Wesenheit bestätigt, jedoch mit der Berichtigung, daß 8- 122 lit. b) Str.-G. Platz greife; d. h. daß nicht Gotteslästerung, sondern öffentliche Verachtung der christlichen Religion vorliege; denn da der Angeklagte Israelit, sei es auch an und für sich offenbar, daß er mit dem Namen Christus nicht Gott bezeichnen wollte, weil unter Gott im 8- 122 lit. a) Str.-G. nur jenes Wesen verstanden wird, welches der Lästernde selbst als ein göttliches Wesen anerkennt. Schon die Vergleichung der Begründer des Alten und Neuen Testaments zeigt es, daß die Lästerung gegen dieselben nur als historische Persönlichkeiten mit Rücksicht auf die ihnen zugeschriebenen Handlungen gerichtet war. Demungeachtet müsse anerkannt werden, daß die Lästerung der Stifter und Begründer der mosaischen und christlichen Religion das Verbrechen der Religionslästerung und nicht ein bloßes Vergehen begründe, da in der Lästerung eine Schmähung der Religion selbst gelegen ist, indem derjenige, der den Religionsstifter schmäht, offenbar die Religion selbst schmäht und ihr Verachtung bezeigt. Die Verachtung wurde öffentlich ausgesprochen, daher der Thatbestand des im §. 122 lit. b) Str.-G. bezeichnet«» Verbrechens der Religionsstörung in jeder Beziehung vorhanden ist. *) Zu bessern» Verstandniß lasse ich die betreffenden Stellen aus dem 13. Hauptstück des österr. Strafges. v. 27. Mai 1852 nachstehend folgen. Diese lauten: §. 122. Das Verbrechen der Religionsstörung begeht: a) wer durch Reden, Handlungen, in Druckwerken oder verbreiteten Schriften Gott lästert; b) wer eine im Staate bestehende Religionsübung stört oder durch entehrende Mißhandlung an den zum Gottesdienste gewidmeten Geräthschaften oder sonst durch Handlungen, Reden, Druckwerke oder verbreitete Schriften öffentlich der Religion Verachtung bezeigt. Anm d. Res. d. A. Z. d. I. Die Schlußverhandlung wurde am 24. November 1863 vorgenommen und der Angeklagte auf Grund der übereinstimmenden Aussagen zweier unbedenklichen Zeugen nach §. 124 Str.-G. zur Strafe des Kerkers in der Dauer von zwei Monaten verurtheilt, welches Strafurtheil über die von dem Angeklagten eingelegte Berufung von dem k. k. Oberlandesgerichte unterm 31. December 1863 in der Schuldfrage bestätigt, die Strafe aber auf acht Tage gemildert wurde." Frankreich. Paris, 25. April. (Privatmitth.) Zu meiner Befriedigung kann ich Ihnen, wie ich vom Herrn Groß- Rabbinen Ullmann selbst vernommen, mittheilen, daß derselbe den Protest gegen Mannheimer und Horwitz nicht unterschrieben habe, ja, daß nicht einmal ein Antrag darauf an ihn ergangen sei. Das gegentheilige Gerücht war hier allgemein geglaubt, weil derselbe vor einigen Jahren in der Bibelfrage sich den Protestirenden angeschlossen, die noch weit weniger Grund und Ursache gehabt als diesmal. — Herr Albert Cohn wird nach dem bevorstehenden Wochenfeste eine abermalige Reise nach Jerusalem und dem Oriente antreten. Wir wünschen dem verehrten Manne eine glückliche Reise und die dauerndsten Erfolge. Schweiz. St.-Gallen, im April. Unterm 3V. März abhin haben 22 in St.-Gallen niedergelassene Israeliten an den Regierungsrath das Gesuch gestellt, zur Errichtung einer eigenen israelitischen Cultus- Gemeinde die erforderliche Genehmigung ertheilen, beziehungsweise auswirken zu »vollen. Um die constitutiven Statuten erlassen und zur Genehmigung einsenden zu können, wünschen die Petenten, der Regierungsrath möchte die Frage entscheiden, ob, wenn die Mehrheit der niedergelassenen Glaubensgenossen sich für die Statuten und die Gründung einer Cultusgemeinde, den diesfälligen finanziellen Haushalt u. s. w. ausgesprochen, die Minderheit pflichtig sei und angehalten werden könne, zu den diesfallsigen Unterhaltskosten beizutragen. Der Regierungsrath ertheilte am 8. d. den Bescheid: er nehme keinen Anstand, zu erklären, daß, wenn die Mehrheit der in St.-Gallen niedergelassenen Israeliten sich für Gründung einer Cul-