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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1864-01-05 · Heft 2 (5.1.1864) · p. Seite 21

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
28 (1864)
Issue
Heft 2 (5.1.1864)
Date
1864-01-05
Page
Seite 21 (sequence 9)
Language
German
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81 fett zu der Bermuthung, eS wäre solches geschehen, Veranlassung gegeben. Ich ersuche die verehrliche Redaction daher, das nachstehende, auf einen dem vorliegenden der Hauptsache nach ganz gleichen Fall bezügliche, vor einigen Jahren erlassene Erkennt» iß des königl. preußischen Kreisgerichts zu Heilsberg zur Aufklärung über die Gesetzmäßigkeit des von mir eingeschlagenen Verfahrens zu veröffentlichen. „In der Voraussetzung, daß die beiden Kinder von dem M. S. erzeugt sind und daß die Mutter 8. H., nachdem sie zur jüdischen Religion übergetreten, den M. S. geheirathet hat, ist die Vormundschaft durchaus ungebührlich eingeleitet und sind die Acten unter Entlassung des Vormundes zu reponiren. Wäre die Mutter noch Christin, so würde die Ehe nach §. 36. Th. II. Tit. I. des A. L. R. mit einem Juden ungiltig sein. Es wären also die Kinder unehelich geblieben und mithin unter Vormundschaft zu stellen (sofern der Vater der 8. H. nicht mehr lebt), auch in Gemäßheit der 88. 642. u. 643. Th. II. Tit. 2. des A. 8. R. in der christlichen Religion zu erziehen. Hat hingegen, wie es dargestellt wird, die Mutter der Kinder als Jüdin den M. S. geheirathet, so unterliegt es nicht dem mindesten Bedenken, daß die Kinder die Rechte und Verbindlichkeiten ehelicher Kinder erlangt haben. (§. 596. Thl. II. Tit. 2 des A. 8. R.). Kraft der väterlichen Gewalt hat der Vater die Anordnung in Betreff des Religionsunterrichts der Kinder zu treffen. (88. 74 und 75. Th. II. Tit. 1 des A. L. R.). Insbesondere hat, solange die Eltern über den den Kindern zu ertheilenden Religionsunterricht einig sind, kein dritter ein Recht, ihnen darin zu widersprechen. (8. 76 das.». Diese Bestimmung gilt sogar nur für den Fall, wenn die Eltern verschiedenen Glaubensbekenntnissen zugethan sind, und hat ebenso wenig wie die für Kinder aus gemischter Ehe später ergangene Verordnung auf den vorliegenden Fall Anwendung, wo die Eltern demselben Glaubensbekenntnisse zugethan sind. Es würde höchstens in dieser Beziehung später nach dem zurückgelegten 14. Lebensjahre darin Wahlrecht eintreten. (88- 84 und 85 das.). Hiernach ist zu einem gerichtlichen Einschreiten, noch weniger zur Einleitung einer Vormundschaft irgend ein gesetzlicher Grund vorhanden, zumal der Uebertritt der Kinder zur jüdischen Religion bereits stattgefunden hat, wogegen die früher den Kindern in der christlichen Kirche ertheilte Taufe nicht als ein Hinderniß angesehen werden könnte, da das Recht des Vaters, die Kinder in der jüdischen Religion p erziehen, gesetzlich nicht z« bestreiten ist." Hiernach dürfte in dem vorliegenden Falle weder das Einschreiten des Vormundschaftsgerichts zu erwarten, noch in der nur wenige Tage vor der gerichtlichen Trauung der Eltern und im Hinblick darauf vollzogenen Conversion des Kindes irgend welche Ungesetzlichkeit zu finden sein. — Ich ersuche zugleich die verehrlichen Redactionen anderer Zeitungen, welche die frühere Notiz abgedruät haben, auch diese Berichtigung zu veröffentlichen. Magdeburg, den 21. December 1863. vr. M. Güdemann, Rabbiner. Thorn, im December. (Privatmitth.) Wer vor einem Jahre die inneren Zustände unserer Gemeinde kennen gelernt hätte, der würde eine Spaltung wahrgenommen haben, aus der man, ohne gerade Prophet zu sein, einen vollständigen Bruch Voraussagen konnte. Daß es Gott Lob nicht dazu gekommen, ist sowohl der beiderseitigen Nachgiebigkeit als auch der Erkenntniß zu danken, daß in einer Gemeinde, welche, wie die hiesige, in fast allen ihren Gliedern so viel Sinn und Interesse für Judenthum bekundet, keiner der streitenden Parteien ein Nutzen aus einer Trennung erwachsen könne. Wieviel hier für jüdische Institutionen gethan wird, zeigt sich auS einem der letzten Beschlüsse unserer Vertreter, zu den bereits an unserer Schule wirkenden drei Lehrkräften noch eine vierte hinzuzufügen. Hervorgegangen ist dieser Beschluß aus der lieber« zeugung, daß nicht blos die Frequenz der Schule beständig im Zunehmen, sondern daß sie auch in ihrer jetzigen Organisation lebensfähig sei. Dieselbe besteht nämlich aus einer Elementarschule, welche mit den Elementen der deutschen Gegenstände ihren Schülern auch die kräftigste Grundlage für den Religionsunterricht in feiner umfassendsten Bedeutung gibt, und einer Religionsschule, welche auf diesem Fundament einen festen Bau ausführen kann. Die Anstellung eines vierten Lehrers ist um so mehr hervorzuheben, als die Zahl unserer Gemeindemitglieder nicht zu bedeutend ist und der Ausgabeetat ein ziemlich hoher genannt werden kann. Auch in anderer Weise zeigt sich eine rege Theilnahme für alles, was zum Judenthume gehört. Herr vr. Rahmer wird, von mehreren Seiten darum %

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