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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1864-01-05 · Heft 2 (5.1.1864) · p. Seite 19

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
28 (1864)
Issue
Heft 2 (5.1.1864)
Date
1864-01-05
Page
Seite 19 (sequence 7)
Language
German
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19 ten möge!) nur noch ein Todesfall eintreten und dadurch die Kasse noch einen Witwen- und Waisengehall mehr auszuzahlen haben, so würden die laufenden Jahreseinnahmen zur Bestreitung der Ausgaben schon nicht mehr hinreichen; der Kapitalfonds müßte angegriffen und damit die Kasse am Ende zahlungsunfähig werden. Bei dieser früher oder später nothwendig eintretenden Zahlungsunfähigkeit der Kasse, wodurch der in Aussicht gestellte Witwen- und Waisengehalt für die Relikten der dermaligen Mitglieder eitel und nichtig und die jährlichen Beiträge ganz umsonst und ohne Hoffnung auf irgend einen Ersatz geleistet würden, hielt es die Direktion für ihre Pflicht, einer im December v. -3L einberufenen General-Versammlung die Lebensfrage vorzulegen, ob der Verein sich auflösen oder noch weiter fortbestehen solle. Auf Antrag unseres hochgeehrten Präsidenten, der in so beredter Weise, mit so warmen, in das Herz dringenden Worten die Versammlung beschwor, dieses ebenso zeitgemäße wie segensreiche Institut nicht hoffnungslos untergehen zu lassen, indem er überzeugt sei, daß es Häuser in Israel gebe, die, wenn sie von dem Bestand, von der Tendenz und von der traurigen Lage dieses Instituts Kenntniß erhielten, in so reichem Maße mit vollen Händen spenden würden, daß seine Lebensfähigkeit gesichert sein würde, — hat die Versammlung beschlossen, die ergebenst Unterzeichneten zu beauftragen, sich an hervorragende Wohlthäter in Israel zu dem angegebenen Zwecke zu wenden, um alsdann in einer weiter abzuhallenden General-Versammlung, je nach dem Erfolge dieses letzten Versuches, über Sein oder Nicht-Sein dieses Instituts weiteren Beschluß zu fassen. Wir erledigen uns dieses Auftrages, indem wir im Namen von Witwen und Waisen, deren frühere Ernährer vermöge ihres Berufes nicht in der Lage waren, Vermögen zu erwerben, bittend an dem edelmüthigen Herzen Ew. Hochwohlgeboren anklopfen, daß es sich uns öffnen möge. Der Gedanke an verlassene Witwen und Waisen, die nicht gewohnt waren, erbetteltes Brot zu essen, erscheint uns so überwältigend für jedes menschlich fühlende Herz, daß wir Anstand nehmen, irgend ein weiteres empfehlendes Wort beizufügen. So viele Menschen beglückende Anstalten, die Ihrer hochherzigen Munificenz Dasein und Bestand verdanken, werden den spätesten Geschlechtern Ihren Namen mit unsterblichem Ruhme nennen; wir geben uns der Hoffnung hin, daß unter diesen segenspendenden Anstalten auch unsere Rabbiner- Witwen- und Waisen-Kasse nicht fehlen wird. Frankfurt a/M., im März 1863. In dieser Erwartung empfehlen sich Ew. Hochwohlgeboren ergebenst Süskind, Rabbiner in Wiesbaden, Schriftführer. Dr. Formstecher, Rabb. in Offenbach a/M., Einnehmer. H. Vorwort der neu revidirten Statuten. Die unterfertigte Direetion beehrt sich hiermit, den ehrwürdigen Mitgliedern der „Rabbiner-Witwen- und Waisen-Kasse die nach den Beschlüssen der General-Versammlung vom 8. v. Mts. abgeänderten Statuten vorzulegen. Da der größere Theil der Mitglieder nicht persönlich, sondern nur mittelst Vertretung sich an der erwähnten General-Versammlung betheiligte, so erscheint es angemessen, die getroffenen Abänderungen an dieser Stelle mit einigen Worten zu motiviren. Im Laufe der letzten Jahre hat es sich herausgestellt, daß die Gehaltsbezüge der Witwen und Waisen in den Statuten so hoch gegriffen seien, daß dieselben, wenn — was Gott verhüten möge! — die Anzahl der Witwen in der bisherigen Weise sich vermehren sollte, durch die laufenden Jahreseinnahmen nicht mehr bestritten werden könnten. Der Kapitalstock müßte dann angegriffen und damit die Kasse am Ende zahlungsunfähig werden. Um diesem Uebelstande möglichst vorzubeugen, mußte darauf gesonnen werden, die Mittel zur Bestreitung der Gehaltsbezüge zu vermehren. Die Direction hatte sich daher entschlossen, religionsgenössische Finanzsommitäten um Unterstützung anzurufen. Da jedoch nach der bisherigen Bestimmung der Statuten der durch freiwillige Beiträge, Geschenke u. s. w. entstandene und fortgebildete Fonds unangreifbar, und seine Zinsen nicht zur Auszahlung der zu beanspruchenden Gehalte, sondern als eine besondere Unterstützung unter den Witwen und Waisen vertheilt werden sollten; so konnte der beabsichtigte Zweck nur durch Aufhebung dieser Bestimmung erreicht werden. Die General-Versammlung hat nunmehr, um alle Interessen möglichst zu schonen, beschlossen, daß der bis-

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