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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1896-07-17 · Heft 29 (17.7.1896) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
60 (1896)
Issue
Heft 29 (17.7.1896)
Date
1896-07-17
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Berlin, 17. Juli 1896. 6V. Jahrgang. )Ur, 29. eitung des Zudenthums. Gin unparteiisches Organ fiir alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich, i Abonnements-PreiS: Durch Buchhandel, i Postoder direkt von der Expedition in Berlin unter Streifband bezogen vierteljährl. 3 M. Nedacteur: Gustav Karpeles. Begründet von Nabdiner Dr. Ludwig Philippsou-Kann. Verlags-GrpeÄition: Gerlin, Lemfaiemerstr. 48/49 Alle Zusendungen fltr Redaktion und I Expedition sind an die Adresse: Verlag der »Allgem. Zeitung deS JudenthumS*, Berlin | SW., Jerusalemer Straße 48/49 zu richten. I Verlag von Rudolf Mofse, Berlin. Äuhltkk. Leitartikel: Die Petition des Vorstandes und der Repräsentanten der jüdischen Gemeinde an den Kultusminister. — Die Woche — 14. Jahresversammluna des südwestdeutschen Verbandes israelitischer Lehrer ilnd Kultnsbeamten. — Jeremia und Jochanan ben Sakkai. Von Dr. M. Levin. — § 1552 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Von Dr. Aschkanaze. — Framos' neueste Erzübluna. Von Albert Katz. — Abraham Geigers Briefe an I. Derenbourg. Von Professor Dr. Ludwig Geiger. — Feuilleton: Andere - Zeiten. Eine Erzählung von Gotthard Deutsch. (Forts.) — Lilterarische Mittheilungeu. - Sprechsaal. Der Gemeindebote. Korrespondenten und Nachrichten: Berlin. Bromberg. Wreschen. Aus dcr Provinz Posen. Sagau. Wien. Budapest. Kasckau. Lemberg. Konstantinopel. Ne w-Bork, Cincinnati. — Bon Rah und Fern. — Miscelleu. Die Petition drs Norstmrdes und der Reprüsentunten der jüdischen Gemeinde an den Kultusminister. Berlin, 15. Jlili 1896. Cg» n der am 28. v. M. stattgehabten Sitzung der Repräsentanten- Versammlung wurde an den Vorstand die Frage gerichtet, ob und wann er die Eingabe an das Kultusministerium bezüglich der jüdischen Lehrkräfte zu veröffentlichen gedenke. Der Fragesteller hielt es für wünschenswerth, durch die Veröffentlichung der Petition den jüdischen Lehrern und Lehrerinnen kund zu thun, daß die Gemeindevertretung sich , ihrer annehme. Auf die Erklärung des Herrn Justizrath Meyer, daß seitens des Vorstandes einer Veröffentlichung nichts im Wege stehe, wurde ein dementsprechender Antrag einstimmig angenommen. Diesem Beschlüsse gemäß erfolgt nunmehr die Veröffentlichung der Petition, auf welche eine Antwort bisher allerdings mcht eingelaufen ist. Die Petition hat folgenden Wortlaut: Berlin, den 10. April 1896. Gehorsamste Vorstellung des Vorstandes und der Repräsentanten-Versammlung der jüdischen Gemeinde zu Berlin betreffend die Anstellung jüdischer Lehrkräfte an den städtischen Schulen in Berlin. Hochgebietender Herr Staatsminister und Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medrzmalangelegenheiten! Euer Exzellenz 'haben durch den an den mitunterzeichneten Vorstand gerichteten hohen Erlaß vom 27. Dezember 1895 — UHID. No. 4458 — einen erheblichen Theil derjenigen Besorgnisse gehoben,-welchen die Mitglieder der von uns vertretenen Gemeinde wegen der in der Verfügung des Königlichen Provinzial-Schul-Kollegiums Hierselbst vom 15. Mai 1895 angeordneten Einschränkung der Anstellung jüdischer Lehrkräfte stch hingegeben haben. Wir würden nicht gezögert haben. Euer - Exzellenz hierfür unseren ehrerbietigsten Dank auszusprechen, wenn nicht durch den " gleichzeitig an das Königliche Provinzial-Schul-Kollegium gerichteten, von dieser Behörde dem Magistrat zu Berlin mitgetheilten und demnächst veröffentlichten Erlaß jene Besorgnisse neue Nahrung erhalten und zu der Befürchtung sich gesteigert hätten, es könnten die Weisungen Euer Exzellenz von den Nachgeordneten Behörden dergestalt gehandhabt werden, »daß daraus eine mit den Bestimmungen der Art. 4, 12, 24 der Verfassungsurkunde und des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1869 .(betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung) nicht im Einklang stehende Praxis sich entwickeln möchte. Diese Befürchtungen finden wir bereits bestätigt in der den Erlaß Euer Exzellenz in Bezug nehmenden Verfügung des Königlichen. Provinzial-Schul-Kollegiums vom 29. Januar 1896. Wir, als die gesetzlich berufenen Vertreter der größten jüdischen Gemeinde Preußens, halten uns deshalb für verpflichtet. Euer Exzellenz nochmals und mit der ehrerbietigsten Bitte zu nahen. Euer Exzellenz wolle hochgeneigtest " das Königliche Provinzial-Schul-Kollegium veranlassen, seine Verfügung vom 29. Januar 1896 aufzuheben, und dieser Behörde gegenüber aussprechen, daß die von derselben angeordneten Beschränkungen sowohl der ^Anstellung als der Thätigkeit jüdischer Lehrkräfte an den Gemeindeschulen in Berlin nicht aufrecht erhalten werden sollen. Wir glauben, 'diese Bitte auf Grund des geltenden Rechtes aussprechen zu dürfen, und «zwar ohne auf eine Erörterung des in dem Erlasse Euer Exzellenz betonten. evangelisch-christlichen Charakters der Berliner Gemeindeschulen j näher einzugehen. Auch dieser Standpunkt schließt unseres unvorgreiflichen : Dafürhaltens nicht aus, daß gesetzlich die Berliner Gemeindeschulen als! Schulen angesehen werden, in welchen nach den Worten von Gneist's;„Die Religion konfessionell gelehrt werden muß, die Wissenschaft nicht'!konfessionell gelehrt werden darf, die Staatsaufsicht in,diesem Sinne gehandhabt werden soll." (Die konfessionelle Schule S. 38 ff. efr. auch Schülze-Graevenitz: Das Preußische Staatsrecht S. 352 ff. Aufl. 2.) Wenn wir es daher auch für selbstverständlich erachten, daß den die Schule besuchenden Kindern Religionsunterricht nur von einem Lehrer ihres Religionsbekenntnisses ertheilt werden darf und den in dieser Beziehung einmal zu Tage getretenen Mißgriff eines Schulvorstehers auf das Tiefste beklagen, so glauben wir dennoch hervorheben zu dürfen, einerseits, daß dieser vereinzelte Mißgriff die allgemeine und ohne Unterscheidung der verschiedenen Unterrichtsgegenstände erlassene Anordnung hinsichtlich der Vertretung der angestellten Lehrer nicht rechtfertigt, und andererseits, daß das Religionsbekenntttiß des Lehrers betreffs des Unterrichts in anderen Wissenschaften als der Religion gesetzlich um so weniger in Betracht kommen kann, als nach dem Ministerialerlaß vom 15. Oktober 1872 (Ministerialblatt für die innere Verwaltung von 1872 S. 273) die Geschichte der Begründung des Christenthums in Deutschland und die Reformationsgeschichte dem Religionsunterrichte angegliedert ist, dieser Theil des Unterrichts den jüdischen Lehrkräften also unter allen Umständen entzogen bleibt. . : Wir glauben bei dieser Sachlage aber gegen die grundsätzliche Auffassung Verwahrung einlegen zu müssen, nach welcher die Anstellung jüdischer Lehrkräfte nur erfolgen könne, weil und insoweit sie den ^Kindern ihres Glaubens Religionsunterricht zu ertheilen. haben, und wir .haben den Ministerialerlaß vom 8. Juli 1875 in l Uebereinsiimmung mit den städtischen Behörden vielmehr dahin aüsgelegt, daß die Anstellung jüdischer Lehrer und Lehrerinnen in An- , wendung der - durch Art. 4, 12 und 24 Abs. 1 und 3 der Verfassüngsurkunde und das Reichsgesetz vom 3. Juli 1869 gewährleisteten

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