Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 60 (1896)
- Issue
- Heft 8 (21.2.1896)
- Date
- 1896-02-21
- Page
- Seite 88 (sequence 4)
- Language
- German
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■ 88 und der deutschen Lektüre nicht übertragen werden dürfe. Bald -ging die Behörde einen Schritt weiter in der neuen Richtung vor, sie beanstandete die Berufung einer weiteren Lehrkraft, bis das Bedürfuiß nachgewiesen sei. Vergebens wies die städtische Schuldeputation ans die große Vermehrung der jüdischen Schulkinderchin, deren Zahl von 419 im Jahre 1875 auf 3469 im Jahre 1894 gestiegen war. — die Unterrichtsverwaltung verlangte unter dem 15. Februar 1895 einen statistischen Nachweis, „ob nicht die jüdischen Lehrkräfte in Gemäßheit der geographischen Nachbarschaft im Stande seien, den jüdischen Religionsunterricht für alle jüdischen Kinder zu ertheileu, falls ihr Unterricht auf jenes Gebiet beschränkt bleibe (!)" Eine daraufhin angestellte Statistik ergab, daß auf eine evangelische Lehrkraft 52,7 evangelische und dissidentische Kinder, auf eine katholische Lehrkraft 15.7 katholische Kinder und auf eine jüdische Lehrkraft 63,07 jüdische Kinder entfallen. Trotz dieses Nachweises sprach eine weitere Verfügung vom 16. Juli 1895 das Verbot aus, die jüdischen Lehrkräfte an den städtischen Gemeindeschulen zu vermehren, sofern nicht die Ertheilung des jüdischen Religionsunterrichts dies nöthig mache, — eine solche Nothwendigkeit sei nur dann anzuerkennen, wenn auf einen jüdischen Lehrer mehr als drei Kurse Religionsunterricht (d. h. 12 Stunden wöchentlich) und auf eine jüdische Lehrerin mehr als zwei solcher Kurse (acht Stunden) entfallen. Neben diesen Verfügungen betrafen andere Erlasse der Schulverwaltung die Frage der jüdischen Hospitantinnen, deren Beschäftigung schließlich auf die Fälle beschränkt wurde, in denen es sich um Vertretung erkrankter oder beurlaubter Lehrpersonen jüdischen Glaubens handele. Die erwähnten Verordnungen werden nunmehr in dem Erlaß des königlichen Provinzialschulkollegiums vom 29. Januar in Verfolg eines Ministerialreskripts vom 27. Dezember vorigen Jahres in folgender Weise wiederholt: Die Neueinrichtung von jüdischen Religiouskursen ist auch bei einer ganz geringeu Anzahl jüdischer Kinder zulässig. Dieser Unterricht darf von remunerirten Religionslehrern bezw. Lehrerinnen ertheilt werden, die den Nachweis der Qualifikation erbracht und die Genehmigung zum Unterricht von der Schulbehörde erlangt haben. Diese Verfügung scheint, obenhin betrachtet, einem überaus großen Wohlwollen der Behörde für die jüdische Jugend zu eutstammeu; sie scheint im Gegensatz zu der theilweise bisher beobachteten Praxis, die jüdischen Kinder aus mehreren Schulen zu einem Kursus zusammenzufassen, mir für jede Schule die Einrichtung eines besonderen Unterrrichts zu beabsichtigen. In Wirklichkeit aber macht sie die Neuanstellung jüdischer Lehrkräfte auf Jahrzehnte hinaus unmöglich; denn wenn der Religionsunterricht „von remunerirten Religionslehrern resp. Lehrerinnen" ertheilt werden kann, — welcher Art die Nebenbeschäftigung dieser Lehrkräfte ist, bleibt der Schulbehörde gleichgiltig—dann erscheint die Berufung jüdischer Lehrkräfte zu ordentlichen Lehrerinnen resp. Lehrern überflüssig und nur in dem Falle zulässig, daß — wie die Verfügung es weiterhin offen ausspricht — die jüdischen Kinder einen nicht unerheblichen Theil der die betreffende Schule iusgesammt besuchenden Kinder bilden, worüber bei jedem desfallsigen Antrag der entsprechende Nachweis zu führen ist. Aber selbst dann bleibt die Anstellung neuer Lehrkräfte noch untersagt, bis sämmtliche in den Berliner Gemeiudeschuldienst eingestellten jüdischen Lehrkräfte je zwölf Religionsstunden wöchentlich ertheilen! Daß diese Maßnahme die völlige Umgestaltung des bisherigen Lehrplans bedingt (die jüdischen Lehrkräfte müßten daun den Religionsunterricht in allen drei Kursen der betreffenden Anstalt ertheilen, in denen bisher mehrere Lehrkräfte zumeist zu derselben Zeit thätig waren), daß sie ferner die jüdischen Lehrkräfte vorwiegend zu Religiouslehrern gestaltet und so in Bälde eine Einseitigkeit derselben herbeiführen muß. die keineswegs eine Förderung ihrer gesummten Thätigkeit bedeutet — alle diese gewichtigen pädagogischen Bedenken treten bei der Behörde hinter dem schnlpolitischen Gesichtspunkte zurück! Dieser Gesichtspunkt hat weiterhin zu uusereur gerechten Schmerze die Schulbehörde zu Maßnahmen veranlaßt, welche die in den jüdischen Lehrkräften bisher feststehende Ueberzeuguug von dem gleichen Wohlwollen der Schulbehörde gegen alle Untergebenen nothwendig erschüttern m u ß. In der langen Zeit von rinn 21 Jahren, in der die jüdischen Lehrkräfte an der Berliner Gemeindeschule thätig sind, ist unseres Wissens n i e eine Klage erhoben worden, die sich auf die Zugehörigkeit der Lehrkräfte zur jüdischen Religion bezog. Gleich den übrigen Mitgliedern des Kollegiums waren die Lehrer und Lehrerinnen jüdischen Glaubens andauernd bemüht, in gewissenhafter Treue die Kinder zu nützlichen Gliedern unseres Staates zu erziehen, in das Kindesherz die Liebe zu Kaiser und Reich zu pflanzen. Plötzlich sehen sich die jüdischen Lehrkräfte z u L e h r e r n z w e i t e r O r d n u n g d e g r a d i r t, dem in k e i n e r Weise nachgewiesenen Verdacht ausgesetzt. daß sie durch ihre Unterweisung in das kindliche Gemüth Keime legen könnten, die später als verderbliche Saat hervorsprießen und dem Bestand des Staates gefahrdrohend werden könnten. Zwei Maßnahmen sollen dieser Gefahr Vorbeugen: Ein Ordinariat darf einer jüdischen Lehrkraft in einer Klasse, in welcher sich keine oder nur ganz wenig jüdische Kinder befinden, nicht übertragen werden, und es bedarf vor der Uebertragung eines Ordinariats an eine jüdische Lehrkraft in jedem einzelnen Falle der Genehmigung der Schulbehörde; sodann ist die Weiterführung der Kinder durch mehr als eine Klasse seitens der jüdischen Lehrkraft untersagt, doch nur, damit ja nicht diese Lehrkraft einen bleibenden und entscheidenden Einfluß auf das Kind gewinne! Die jüdischen Lehrkräfte erscheinen aber auch unter diesen Kantelen noch für den Geist in den Gemeindeschulen verhängnißvoll; so soll denn zum 1. März jedes Jahres über die Unterrichtserthei luug durch die jüdischen Lehrkräfte nach einem bestinuuten Formular an das Provinzial-Schulkollegium Bericht erstattet werden. Die längst abgeschafften Konduitenlisten werden mit dieser Bestimmung wiederum, und zwar nur für die Berliner Lehrkräfte jüdischen Glaubens, eingeführt! Daß diese Maßnahme die Berufsfreudigkeit der jüdischen Lehrkräfte geradezu t ö d t e t, dafür bedarf es nur des einfachen Hinweises, — zumal gegenüber einer aus vorzüglichen Pädagogen zusammengesetzten Körperschaft, wie sie die Schulbehörde aufweist! Nur in einem Punkte „mildert" die jüngste Verfügung eine frühere Bestimmung: Sie schließt nicht mehr gradezu die jüdischen Lehrkräfte von dem Unterricht in gewissen Fächern aus, spricht aber die Erwartung aus, daß die mit Aufstellung der Lehr- und Lektionspläne betrauten Personen jüdischen Lehrern und Lehrerinnen nicht solchen Unterricht zutheilen werden, welcher ihnen in ihrem eigenen Interesse und im Interesse der Schule nicht übertragen werden darf, z. B. die Unterweisung in der Geschichte, wegen der in diesem Fache zu erwähnenden Ausbreitung des Christenthums und der Darstellung der Kreuzzüge. Zunächst ist hiergegen zu bemerken, daß folgerichtig auch die katholischen Lehrer von dem Unterricht in der Geschichte