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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1896-02-21 · Heft 8 (21.2.1896) · p. Seite 86

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
60 (1896)
Issue
Heft 8 (21.2.1896)
Date
1896-02-21
Page
Seite 86 (sequence 2)
Language
German
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86 Ptt Woche. Berlin, 18. Februar. f ie Verfügling des königlichen Provinzialschulkollegiums über die jüdischen Lehrkräfte an den Berliner Kommunalschulen ist vom 29. v. Mts. datirt und lautet im Anschluß au das Reskript des Kultusministers vom 27. Dezember 1895 wie folgt: „1. Die Neueinrichtung von jüdischen Religionskursen ist auch bei einer ganz geringen Anzahl jüdischer Kinder zulässig. Dieser Unterricht darf von remunerirten Religionslehrern bezw. Lehrerinnen ertheilt werden. Es ist aber in jedem einzelnen Falle zur Beschäftigung derselben unter Nachweis der Qualifikation bei uns die Genehmigung nachzusuchen. 2. Die feste Anstellung einer jüdischen Lehrkraft als ordentlicher Lehrer an den Gemeindeschulen (mit Ausnahme der 11., 20., 31., 70., 36., 37., 38., 39., 40. und 41.) ist künftig nur zulässig a) unter der Voraussetzung, daß die jüdischen Kinder einen nicht unerheblichen, Theil der die betreffende Schule insgesammt besuchenden Kinder bilden worüber uns bei jedem desfallsigen Antrag der entsprechende Nachweis zu führen ist, und b) wenn die bereits eingestellten Lehrkräfte bis zu je 12 Religionsstunden herangezogen sind. 3. Die ordentlichen jüdischen Lehrkräfte sind bis zu ihrer Pflichlstundenzahl auch zum Unterricht in anderen Fächern heranzuziehen. 4. Ein Ordinariat darf einer jüdischen Lehrkraft in einer Klasse, in welcher sich keine oder nur ganz wenig jüdische Kinder befinden, nicht Übetragen werden, und ist vor der Uebertragung eines solchen in jedem einzelnen Falle an uns zu berichten. 5. Die Weiterführung der Kinder durch mehr als eine Klaffe seitens der jüdischen Lehrkraft ist nicht gestattet. Bis zum 15. März sind ad 1. 3. 4. 5. Verzeichnisse beziehungsweise Lektionspläne einzureichen, außerdem ist zum 1. März jedes Jahres nach Maßgabe und Formular über die Unterrichtsertheilung durch jüdische Lehrkräfte Bericht zu erstatten. In dem Reskript des Kultusministers wird ausgeführt, daß, wenn auch die städtischen Behörden sich im Großen und Ganzen in den Grenzen des maßgebenden Erlasses vom 8. Juli 1875 erhalten haben, doch ein so weiter Gebrauch von der Berechtigung gemacht sei, daß mehr ins Einzelne gehende Bestimmungen getroffen werden müssen. In Betreff des Unterrichts, der, abgesehen vom Religionsunterricht, durch jüdische Lehrkräfte ertheilt werden darf, heißt es in dem Miuisterialerlaß: „Ich trage Bedenken, in dieser Hinsicht bestimmte Vorschriften zu treffen und die jüdischen Lehrpersonen, abgesehen von dem Religionsunterricht, von dem Unterricht in gewissen Gegenständen auszuschließen, erwarte aber, daß die mit Aufstellung der Lehr- und Lektionspläne , betrauten Personen jüdischen Lehrern und Lehrerinnen nicht solchen Unterricht zutheilen werden, welcher ihnen in ihrem eigenen und im Interesse der Schule nicht übertragen werden darf. Ich erinnere dabei nur an die Geschichte der Ausbreitung des Christenthums und der Kreuzzüge." Eine ausführliche und fachgemäße Besprechung der Verordnung bringen wir an anderer Stelle. * Ein seltsamer Prozeß hat sich in dieser Woche hier abgespielt. Im antisemitischen „Generalanzeiger" vom 6. Oktober v. I. war ein Artikel „Der jüngste Ritnalmord" enthalten, auf Grund dessen der Redakteur Karl Sedlatzek sich am 18. ds. vor der achten Strafkammer hiesigen Landgerichts I wegen Gotteslästerung und Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft und ihrer Einrichtungen und Gebräuche zu verantworten hatte. Die Ritualmordfabel aus dem Ort Garam-Kis-Salo in Ungarn, die der ungarische Justizminister selbst einfach dadurch erledigt, daß er die Gerichte auwies, die ganz wesenlose Untersuchung aufzuheben, hatte Anlaß zu jenem Artikel gegeben. In diesem wird dem Judenthum vorgeworfen, daß es trotz aller schlimmen Erfahrungen der letzten Jahre nicht einmal von dem schlimmsten aller semitischen Verbrechen, von dem Ermorden christlicher Kinder zu gottesdienstlichen Zwecken ablasse!! Es heißt daun weiter: „Und solcher Uuthaten bedarf das Judenthum alljährlich, um sein Osterfest und seine „große Festwoche" mit dem „Versöhnungstage" in einer dem Judengott wohlgefälligen Weise feiern zu können." Nach weiteren Angriffen gegen die „Hebräer" sagte der Artikel dann weiter: „Und das Blut eines unschuldigen Christenkindes wird dann getrocknet und zu Pulver zerstoßen, und die Agenten des ritualen Mörder-Geheimbuudes bringen dann je eine kleine „Pille" der „vernichteten Feindesseele" den einzelnen Jndengemeinden, deren Rabbi die Pille theils im Osterwein, theils im Osterkuchen auflöst, um die ganze Gemeinde an dem „Feindesmahl" Theil nehmen zu lassen." Der Angeklagte bestritt seine Schuld. Sein Vertheidiger beantragte, die Herren Dr. Ecker, Professor Dr. Rohling, Wahrmund, Dr. Weißbach, Pfarrer- Decke rt und Kaplan Daßbach darüber zu vernehmen, daß der Ritualmord wirklich existire und daß der Judengott ein anderer Gott sei, als durch § 166 geschützt werden soll. Staatsanwalt Kanzow widersprach diesem Anträge, da über den Ritualmord ernsthaft doch wohl nicht zu debattiren sei. Der Gerichtshof lehnte den Antrag ab. weil es Sache des Gerichts sei, den Gottesbegriff nach 8 166 festzustellen und es gerichtsnotorisch sei, daß über das Vorkommen von Ritualmorden die Gelehrten uneinig seien und dem Angeklagten nachgegeben werden könne, daß er an Ritualmorde glaube. Staatsanwalt Kanzow hält die Thatbestandsmerkmale des § 166 für vollständig erfüllt. Der Judengott sei derselbe Gottesbegriff wie der der christlichen Kirche im alten Testament. Der Artikel richte sich nicht gegen die jüdische Raffe, sondern gegen die jüdische Religionsgemeinschaft. Mit Rücksicht darauf, daß es sich hier doch um eine recht trübe Quelle handele und in heutiger Zeit dem Rassenhaffe und Klaffenhaffe überall energisch entgegengetreten werden müsse, beantrage er gegen den Angeklagten drei Monate Gefängniß. Der Gerichtshof war der Ansicht, daß der Judengott durch § 166 ebenso geschützt werden solle, wie der Christengott, und daß sich der Artikel gegen die jüdische Religionsgemeinschaft richte. Dagegen hat der Gerichtshof die strafbaren „beschiinpfenden Aeußernngen", die etwas anderes als bloße Beleidigungen seien, vermißt und deshalb auf Freisprechung erkannt. Soweit der trockene Bericht. Daß dies Urtheil großes und berechtigtes Aufsehen erregen wird, ist natürlich. Ob es bestehen bleiben und ob die „gerichtsnotorische" Anerkennung der Ritualmordfabel aufrecht erhalten werden wird? Wir wissen es nicht. Aber auch der Ausgang dieses Prozesses sollte uns eine weise Lehre sein, endlich einmal mit allen derartigen Klagen aufzuhören. Der Grund hierfür liegt auf der Hand. Mit aller @ntfc6teben^eit müssen wir jedoch dagegen protestiren, daß die Gelehrten über das Vorkommen von Ritualmordeil uneinig seien, geschweige denn, daß dies gerichtsnotorisch wäre. Welche „Gelehrte" hat denn der Angeklagte vorgeschlagen? Es waren dies die Herren Dr. Ecker, Professor Dr. Rohling, Wahrmund, Dr. Weißbach, Pfarrer Deckert und Kaplan Daßbach. Wir bestreiten, daß sich unter diesen Personen auch nur ein Gelehrter befindet. Es sind sämmtlich bekannte antisemitische Agitatoren, die in einer solchen Frage nur Partei, aber nicht Richter sein könnten. Es steht zu hoffen, daß die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urtheil die Revisioll ans Reichsgericht einlegeu wird, sonst wird sich jeder antisemitische Agitator in Zukunft einfach darauf berufen dürfen, in Berlin wäre es gerichtsnotorisch, daß über das Märcheri vom Ritualmord die Gelehrten uneinig seien. *

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