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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1896-02-14 · Heft 7 (14.2.1896) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
60 (1896)
Issue
Heft 7 (14.2.1896)
Date
1896-02-14
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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60. Jahrgang. Nr. 7. Berlin, 14. Februar 1896. 49ff Aottt ditto Mn unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis.- Durch Buchhandel, Postoder direkt von der Expedition in Berlin unter Streifband bezogen vierteljährl.3 M. Nedncteur: Gustav Karpeles. Begründet von Naddiner D-- Ludwig Philippson-Koun. Verlags-Expedition: Lerlin, Jerulalemerstr. 48/49 Alle Zusendungen fltr Redaktion und I Expedition sind an die Adresse: Verlag der I »Allgem. Zeitung deS Judenthums", Berlin I SW., Jerusalemer Straße 48/49 zu richten.! Verlag von Rudolf Masse, Berlin.! Inhalt. Leitartikel: Das bürgerliche Gesetzbuch. — Die Woche. — Noch einmal der obligatorische Religionsunterricht. Aon Dr. I. Rosenberg. — Briefe aus England. Bon Rev. Dr. CHotzner. - Rabbi und Censor. Don Dr. G. Perlitz. — Abraham Geigers Briefe an I. Terenbourg. Aon Pros. Dr. Ludwig Geiger. — Feuilletonr Josef der Träumer. Erzählung hon I. Zangwrll. — Leib Weibnachtskuchen und sein Kind. Novelle von Karl Emil Franzos. — Sprechsaal. Der Gemeindebote. Korrespondenzen und Nachrichten: Berlin. Gollantsch. Rawitsch, Schubin, Schweidnitz, Würzburg. Fürth. Wien. Paris. New-York. — Bon Rah und Fern. — Miseellen. Aas bürgerliche Gesetzbuch. «) Berlin, 11. Februar, jflnly n dem freudigen Gefühl über das Zustandekommen eines einheitlichen bürgerlichen Gesetzesbuches nehmen wir Juden (j als treue Söhne des Baterlandes lebhaften Antheil. Wir begrüßen es ohne jeden Vorbehalt als einen mächtigen Faktor der Kultur, dessen Wirkungen weit hinausreichen werden über die Grenzen des Vaterlandes, dessen Einflllß auf die innere geistige Entwickelung von hoher Bedeutung ist. Der Segen der Rechtseinheit wird ohne Zweifel allen Ständen, allen Bekenntnissen, kurz, der ganzen Nation zu Oute kommen. Erst in zweiter Linie steht für uns die Frage, welche Bedeutung das bürgerliche Gesetzbuch für unsere Glanbensgemeinde als solche haben wird. Aber selbst wenn dieser Einfluß hier und da ein nachtheiliger wäre, würden wir, wie wir es so oft gethan, auch diesmal, das Interesse des großem Ganzen über unsere eigenen Sonder- Jntereffen stellend, die Institution eines neuen einheitlichen Rechts als eine große Errungenschaft der deutschen Reichseinheit preisen. Für uns gilt noch immer die Vorschrift des Talmud: „Das Gesetz des Staates!ist'oberstes Gesetz" als unabänderliche Norm und unser Prediger hat schon vor Jahrtausenden den Gedanken ausgesprochen, den man den sich befehdenden Parteien heute so oft einprägen möchte: „Der Vortheil eines Landes liegt in dem Zusammenwirken aller Kräfte". Es ist uns dabei.ziemlich gleichgiltig, daß unsere Gegner auch diesen großen Momenü, in dem der Gedanke einer vollen Reichseinheit znm ersten Male verwirklicht werden soll, zu gehässigen Ausfällen gegen Juden und Jndenthnm benutzt haben. Es ist das dieselbe Partei, die seit 1874, seitdem die Kodifikation des bürgerlichen Gesetzbuches in Angriff genommen wurde, das Recht, ans welchem dasselbe fußt, höhnisch und verächtlich „ein semitisches Recht" im Gegensätze zu einem, eigentlich nur in ihrer Phantasie existirenden deutschen Rechte genannt hat. Und, nun, nachdem auch diese Partei ihren Tag von Damaskus erlebt hat, wagte es einer ihrer Vertreter letzthin im Reichstage, allerdings unter lebhaftem Widerspruch, „von dem erforderlichen Recht des deutschen Volkes aus seinen Besitz gegenüber anderen Völkern, auch gegenüber einem leider unter uns ansässigen Volke" zu sprechen und ausschließlich „Richter deutschen Stammes" zu fordern. Aber solche Angriffe und Verdächtigungen sollen uns weder die Freude am Vaterlande vergällen, noch das erhebende Bewußtsein verbittern, daß auch wir an unserem Theile an , dem Entwurf wie an dem Gesetz wirksamen Antheil genommen haben. Als vor einigen Monaten Dr. Jsaac Wolfsohn zur letzten Ruhestätte begleitet wurde, sprach es ein Mitglied der Kommission für das bürgerliche Gesetzbuch an seinem Grabe ' mit der wärmsten Anerkennung aus, welche Verdienste sich der Verstorbene um die Förderung des bürgerlichen Gesetzbuches erworben habe. Wir könnten noch andere Namen nennen, aber wir meinen, der eine genügt. Während uns also diese Angriffe im Ganzen ziemlich kalt lassen gewährt es uns andererseits ein Gefühl aufrichtiger Genugthuung, daß wir die einzelnen Bestimnnmgen des bürgerlichen Gesetzbuches mit den Pflichten unserer Religionsgemeinschaft wohl in Uebereinstimmung bringen können. Es betrifft dies vor Allem die Bestimmungen der Eheschließung und Ehescheidung. In einem konfessionell gemischten paritätischen Staate ist die Civilehe nöthig im Interesse des religiösen Friedens. Eine gesetzliche Ehe wird vor dem Standesamt geschloffen; ihr die religiöse Weihe zu geben, ist das Recht und die Pflicht der Kirche so gut wie der Synagoge. Und wie der Staat die Form der Ehe vorschreibt, so hat er auch zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Ehe getrennt werden darf. Es ist dann wiederum Sache jeder einzelnen Religionsgesellschaft, die Entscheidung des Staates auch im Namen der Religion zu sanktioniren. Wichtiger ist für uns eine andere Frage, die aber sicher auch ihre Erledigung in einer Form finden wird, die alle billig Denkenden und das Staatswohl über ihre eigenen Interessen Stellenden befriedigen dürfte, nämlich die Frage des Vereinsr.echts. Bei den Bestimmungen des Rechts einer juristischen Person ist es von maßgebender Seite schon ausgesprochen worden, das; eigentlich kein Grund vorliege, die religiösen Vereine von der Verleihung der Korporationsrechte auszuschließen. Der Entwurf hat bezüglich dieser Vereine und derjenigen, welche sich dem Unterricht und der Erziehung widmen, ein Einspruchsrecht des Staates festgestellt. Nun ist von allen Seiten anerkannt worden, daß irgend eine Mitwirkung des Staates bei der Verleihung der juristischen Persönlichkeit an politische und religiöse Vereine wohl nicht entbehrt werden könne; oberes ist doch andererseits — und zwar von einer dem Gesetz sehr wohlwollenden Seite, nämlich von dem nationalliberalen Professor Eneccerns — bereits hervorgehoben worden, daß auch für die religiösen Vereine eine stärkere Bürgschaft sehr wohl zu geben wäre gegen jede willkürliche und tendenziöse Benutzung des Einspruchrechts. Welchen Einfluß die Bestimmungen des Vereinsrechts auf die vielen religiösen Vereine unserer Glaubens-

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