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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1882-02-28 · Heft 9 (28.2.1882) · p. Seite 146

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
46 (1882)
Issue
Heft 9 (28.2.1882)
Date
1882-02-28
Page
Seite 146 (sequence 14)
Language
German
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welche heimlich .eine der^Vorschriften des Reglements! über- . traten und.nicht sofort freiwillig die Strafe bezahlen./ Zeder Jude, der länger als 8 Tage in Metz verweilte,-war-diesem Reglement unterworfen. Das auszüglich mitge theilte Reglement mußte wohl einigen Widerstand iw der Gemeinde gefunden haben. Einestheils suchten die Frauen die Vorschriften zu umgehen und die verbotenen Luxusgegenstände durchandere von neuester Mode zu ersetzenanderntheils machte sich der Aerger durch ^Verleumdungen und Bosheiten" gegen die Mitglieder der Zwölfer- Commission Luft, welche letztere durch die, ihren eigenen Flauen gewährten Ausnahmen die Satyre heraufbeschworen hatten. Die Zwölfer - Commission ließ daher im. folgenden Jahre (den 12. Nissan 5451 d. i. 1691) eine neue Bekanntmachung verlesen, in welcher es heißt: „In Erwägung, daß alle Tage Neuheiten eingeführt werden und die Frauen neue Moden erfindendaß man gegenwärtig sehr breite Garnituren mit herabhängenden Fransen trägt, daß man zwischen die Garnituren Spitzen oder Gallons setzt, daß man selbst zwei Reihen Spitzen anbringt", so werden auch alle diese neuen Moden bei Strafe von einem Dukaten fürjeden Fall der Ueberschreitung. verboten. Dann geht die Bekanntmachung auf die „Verleumdungen und Bosheiten gegen die ehrenwerthen Mitglieder der Neuner- Commission (Executiv- Com^ Mission) wegen Anwendung der'Reglements" über und droht jeden, der von Neuem solche vorbringt, mit einem Dukaten Strafe, „ohne-die anderen Strafen und Härten, zu zählen, welche von Seiten der Neuner Commission zu erwarten sind."— Jndeß wurden die allgemeinen Verhältnisse des Landes unter der Regierung und - durchdie vielen Kriege Ludwig MV. überaus schwierig und warfen ihren Schatten auch auf die Stellung der Juden. Wir erhalten daher durch Herrn Abraham Eahen ein höchst interessantes -Dokument, eine ■ Bekanntmachung vom 4. Thamus 5452, d. i. 1692. Dieselbe beginnt: „In Erwägung, daß man erfahren hat, daß viele Frauen Schleier in der Stadt durch Nichtjuden sticken , lassen, was großen Neid und Gehässigkeit erwecken' kann; denn bis dahin konnten die Nichtjuden voraussetzen, daß, das von den jüdischen Frauen auf ihren Gewändern getragene Gold falsches sei, während sie jetzt die Gewißheit erlangen, /daß es echtes Gold sei" — wird dieses Verfahren, nachdrücklich-verboten, mit der.Anweisung, daß diejenigen, welche dergleichen Gegenstände zu arbeiten übergeben hatten, sie' sofort zurückziehen sollen bei Strafe von 20 Reichsthalern. .Man wird sich erinnern, daß. in-dem Reglement von .1690 Ausnahmen statuirt wurden für die Wöchnerinnen, Gevatterinnen, Bräute- Neüvermählte, Unterführerinn'en u. 's. w. Jetzt werden diese Ausnahmen zurückgenommen. Es heißt da: „Aber wenn die Zwölfer-Commission hätte wissen können, welcher -Stolz,''welcher Luxus/ und welche übertriebenen und unnützen Ausgaben diese allzu große Nachgiebigkeit bewirken würde, so sehr'daß eine große Anzahl sehr ehrbarer Kaufleute der Stadt erstaunt - sind und den- Neid: und die' Mißgunst der Leute gegen die Israeliten erwecken, indem sie sagen, daß sie schöne und reiche Stoffe, Brokate und anderefür die Notahilitäten und adeligen Herren des Landes kommen zu lassen, gewohnt seien, und diese immer zufrieden und befriedigt seien, während für die Israeliten es nichts genug Schönes und Reiches gäbe und daß die schönsten und reichsten Stoffe, die man ihnew vorlege, niemals schön genug gefunden würden." Hätte die Commission dies vorausgesehen, würde sie auch für die religiösen Ceremonien der Familienfeste keine Ausnahmen zügelassen haben. Es heißt weiter: „Da die obere Verwaltung der Gemeinde — die Bekanntmachung ging diesmal von den Vorstehern und Verwaltern mit Hinzuziehung von Notablen aus — jetzt erkannt , daß -die Ausnahmezustände Ausnahmemaßregeln erfordern, und daß der gegenwärtige Moment aus schweren und wichtigen Gründen, die hier nicht ausgezählt werden sollen, eine größere Strenge verlangt", so werden jene Ausnahmen für ein ganzes Jahr aufgehoben. Selbst bei den religiösen Ceremonien darf Niemand Schleier mit Gold und Metallblättchen oder gar Perlen tkagen, sondern nur einfache Schleier mit Schnüren, nicht mehr als 9 Ringe an den Fingern und zwar ohne Diamanten. Bei Familienfesten dürfen nur die Sabbathmäntel, nicht die der.Festtage getragen werden. (Jede jüdische Frau mußte wenigstens vier Toiletten haben: eine sehr einfache für die Werkeltage-, eine zweite für die Halbfeste, eine dritte für die Sabbath- und eine vierte für die Festtage.) Niemand darf goldene,- mit Edelsteinenbedeckte Gürtel, goldene' Armspangen und Halsketten, Brokatkleider u. s. w. tragen.. Die Bekanntnrachüng schließt: „Es wäre ohne Zweifel nothwendig .gewesen, noch zahlreichere Verbote unter den besonderen Umständen zu machen, aber man hat es nicht für passend gefunden, Alles auf 'einmal zu verbieten." Schließlich wird der Executiv-Commission die strengste Beobachtung zur Pflicht gemacht.(Schluß folgt.) Anzeigen. Handels-Institut und Pensionat in Lr-Ü88v1 (Belgien) 168^-170... Chaussee d’Etterbeek, bem iParc. Leopold gegenüber, geleitet von. Prof. L. Kaliir (gegründet im Jahr 1863).. Das Wintersemester beginnt am 48. October. ' [2711a] Ein junger Mann, Israelit, 18 Jahre alt> religiöser Eltern, sucht am Comptoir u. Lager; eine Stelle. - Eintritt' kann gleich 'nach Ostern /s erfolgen. Offerten beliebe man zu richten' an' Ww. Selig Rosentoerg, ~ . ' Leer inDstfrieslandU -[2879]

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