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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1882-02-14 · Heft 7 (14.2.1882) · p. Seite 106

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
46 (1882)
Issue
Heft 7 (14.2.1882)
Date
1882-02-14
Page
Seite 106 (sequence 6)
Language
German
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wurde der, manchen Juden beschämende Beschluß gefaßt, an die sämmtlichen Johanneslogen Ungarn's die Aufforderung zu richten, sie mögen in Erwägung ziehen, ob nicht zu dem Zwecke, den verfolgten russischen Juden eine neue Heimath in Amerika zu gründen, jede einzelne Loge aus eigener Initiative ihren Beitrag leisten solle. Deutschland. Berlin, 30. Januar. (Privatmitth.) Heute wird die erste Session des neugewählten deutschen Reichstages geschlossen und das preußische Abgeordnetenhaus beginnt seine eigentliche Thätigkeit. Alle Besorgnisse, die im Lause des vorigen Jahres vor den Neuwahlen des Reichstages über etwaige Anträge auf Beschränkungen der Gleichberechtigung gehegt worden, haben sich glücklicherweise zerstreut. Der Reichstag hat erwiesen, daß er einer sog. „Judendebatte" keinen Raum gewähre. In den Sitzungen vom 15. Dezember und 17. Januar war die Gelegenheit dazu gegeben, da die bedeutendsten Redner der Fortschrittspartei ganz direkt den Abg. Stöcker wegen seiner Agitation gegen die Juden provozirten und ihm Erklärungen abforderten. Stöcker's Antworten waren von der schwächlichsten Art, suchten vom Kern der Sache abzukommen, indem sie sich auf Persönliches zurückzogen, und Niemand, wir sagen Niemand, nahm sich Stöcker's an, selbst die heißblütigsten Conservativen nicht, er blieb isolirt, seine Sache war aufgegeben, verloren. Daß das Abgeordnetenhaus, welches gegenwärtig in seiner letzten Session begriffen ist, und ein so starkes conservatives Element einschließt, viel eher der Platz für eine „Judendebatte" ist, hat es in seinen Verhandlungen am 21. November 1880 (s. S. 757 ff. Jahrg. 1880) über die Interpellation Hänel erwiesen. Man wird sich noch erinnern, welche antisemitische Reden aus der Mitte der conservativen und ultramontanen Fraktion, allerdings von minder bedeutenden Mitgliedern derselben, gehalten wurden. Allein der antisemitische Schwall hat sich seitdem etwas verlaufen und man hat doch einige Furcht vor den Folgen desselben bekommen. Jedenfalls aber hat das preußische Abgeordnetenhaus nicht die Besugniß, die staatsbürgerlichen Rechte der Juden irgendwie zu beschränken. Denn diese beruhen, abgesehen von der preußischen Verfassung vom 31. Januar 1850, deren Artikel ja, schlimmsten Falls, abgeändert werden könnten, auf dem Bundesgesetze vom 3. Juli 1869 und dies kann ohne Zustimmung des deutschen Reichstages nicht verändert oder gar aufgehoben werden. — Der Strafsenat des Kammergerichts verhandelte am Donnerstag in der Revisionsinstanz mit der Privatbeleidigungsklage des Redacteurs der „Börsenhalle" zu Hamburg, Herrn I. F. H. Dannenberg, gegen den Herausgeber des „Kulturkämpfer", Herrn Otto Glagau. In einem Heft des „Kulturkämpfer" vom 1. November 1880 war unter dem Titel „Hamburg unter jüdischer Herrschaft" ein Artikel erschienen, welcher einestheils den Herrn D. als „Seele der Börsenhalle" direct angriff, anderentheils aber auch indirect in einem Nachsatze verdächtigte, der folgenden Passus enthielt: „Uebrigens sah man auf den Prospekten verschiedener Gründungen der Schwindelperiode, so namentlich der trostlosen „Internationalen Bau- und Eisenbahn-Baugesellschaft", den Namen Dr. H. Dannenberg figuriren." — Auf die von Herrn Dannenberg, der nie einen Prospekt unterschrieben, deswegen erhobene Privatklage wurde Herr Glagau gemäß seiner Ausführung, daß ein anderer Dannenberg gemeint gewesen, vom hiesigen Schöffengericht freigesprochen; die VI. Strafkammer aber erachtete in der Berufungsinstanz dafür, daß nach dem ganzen Zusammenhänge des Artikels zweifellos Herr Redacteur Dannenberg getroffen werden sollte und. verurtheilte Herrn Glagau unter' Rücksichtnahme auf seine mehrfachen wegen Beleidigung erfolgten Vorbestrafung zu 500 Mk. Geldstrafe event. 50 Tagen Haft. Herr G. legte hiergegen Revision ein, doch wurden seine Angriffe gegen die Vorentscheidung, weil meist proceffualischer Natur, in der Hauptsache zurückgewiesen. Nur in zwei nebensächlichen Punkten erachtete das Kammergericht einen Rechtsirrthum des Vorderrichters für vorliegend: Erstens hatte derselbe der Geldstrafe eine Haft von 50 Tagen substituirt, während das Maximum einer Haftstrafe doch nur 6 Wochen beträgt, und zweitens war Unbrauchbarmachung der ganzen betr. Seite verfügt, während das Gesetz nur die Unbrauchbarmachung des betr. beleidigenden Passus will.' Nur aus diesem Grunde wurde die Vorentscheidung in diesen beiden Punkten allein aufgehoben und die Sache zur entsprechenden Ergänzung in die Vorinstanz 'zurückgewiesen. Ein Preßprozeß gegen die „Ostend - Ztg." gelangte am 27. d. vor der ersten Strafkammer hiesigen Landgerichts I. zur Verhandlung. Angeklagt waren der dermalige Redacteur Albert Ley und der Handlungs - Commis Recht, und zwar wegen Anreizung der Mitglieder der verschiedenen Religionsgesellschaften zu Gewaltthätigkeiten gegen einander, und zwar in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise. Der letztere Angeklagte ist Verfasser eines Gedichts, welches in der Nummer vom 26. Januar 1881 abgedruckt war und in welchem aufgefordert wurde, zu den Waffen zu greifen und,* wie das deutsche Volk den äußeren Feind niedergeworfen, auch die im deutschen Reiche hausende fremde Bevölkerung

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