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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1882-01-24 · Heft 4 (24.1.1882) · p. Seite 53

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
46 (1882)
Issue
Heft 4 (24.1.1882)
Date
1882-01-24
Page
Seite 53 (sequence 5)
Language
German
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liche- Unterrichts-- und Medizinal-An'gelegenheiten in Preußen, im Betreff' - des rsraelitischen ' Religionsunterrichts gerichtete Petition vom 20: April 1881. Welche Aufnahme diese Petition bei' dent preußischen Ministerium gefunden- 'darüber verlautete bisjetzt nichts^ Aber als eine-Kundgebung aus dem Schoöße des deutschen Judenthums hat das- Schriftstück Bedeutung für uns- und wir geben es daher, soweit es in den „Mittheilungen" enthalten istan dieser Stelle wieder: - »Der gehorsamst Unterzeichnete Ausschuß des »Deutsch- Israelitischen Gemeindebunds" zu Leipzig gestattet sich hierdurch im Aufträge und aus Beschluß des dritten Gemeindetags' vom.11. April v. I., hohem Staatsministerium ein Memorandum über den Zustand des israelitischen Religionsunterrichts ehrerbietigst vorzulegen und aus die Uebelstände desselben, wie auf die bisherigen Versuche ihrer Beseitigung hinzuweisen. Da nämlich diese Versuche bisher als unzureichend sich erwiesen haben und man zur Erkenntniß gelangt ist, daß das Gelingen derselben nur durch staatliche Hilfe erreicht werden kann, so hat der Gemeindebund beschlossen, an ein hohes Staatsministerium mit dem ehrerbietigen Ersuchen sich zu wenden, der so wichtigen Frage des israelitischen Re ligionsunterrichts, besonders während des schulpflichtigen Alters Beachtung zu schenken und soweit sie zunächst auf dem Wege der Verordnung möglich ist, den Üebelständen Abhilfe verschaffen zu wollen. " „Der gehorsamst unterfertigte Ausschuß geht hierbei von der Voraussetzung aus, daß eine thatkräftige Durchführung der-bestehenden Gesetze über den israelitischen Religionsunterricht der Sache viele Förderung bringen könnte, daß eine solche Durchführung möglich ist und sowohl im Interesse der Gesetzesautorität, als der Volksbildung liege, wie dies im beigeschlossenen Memorandum näher auszuführen versucht ist." „Im Hinblick auf die Nothwendigkeit der Beseitigung der in angeführtem Memorandum geschilderten Mißstände, hat der drittel Gemeindetag der deutsch-israelitischen Cultusgemeinden eine Reihe von „Thesen" ausgestellt, welche der ehrerbietigst Unterzeichnete Ausschuß sich gestatte^ einer hohen Staatsregierung zu unterbreiten. " Vorgenannte Thesen lauten: Gegenüber den Gemeinden: 1) „Es ist dahin zu wirken, daß die in den meisten deutschen Gebieten? bestehende Verpflichtung der israelitischen Religionsgemeinden, - für den Religionsunterricht ihrer schulpflichtigen Jugend zu sorgen, in allen deutschen Gebieten durch Landesgesetz eingeführt werde- und M vollkommener thatsächlicher Durchführung gelange." 2) „Der Religions-Unterricht hat sowohl biblische Geschichte und Religionslehre' (Glaubens- und Sittenlehre), als auch den sprachlichen Theil (Hebräisch-Lesen und Uebersetzen) zu umfassen." - 3)^"»Es-ist'wünschenscherths'däß'der /von den'Gemeinden gewährte Religionsunterricht unentgeltlich ertheilt werde; die Kosten desselbensind, insoweit sie nicht von den hierzu verpflichteten politischen- Verbänden bestritten werden, auf das Gemeindebudget zu übertragen." ' - ^. Gegenüber den Einzelnen. " 4) „Eine der unter 1 gedachten entsprechende staatliche Verpflichtung ist den Eltern dahiy^aufzüerlegen, daß sie ihre Kinder an dem von der Gemeinde' eingerichteten Religionsunterricht Theil nehmen lassen." 5) „Von dem seitens der Gemeinde gewährten Unterricht ist Dispens zu ertheitenwenn' die Kinder nachweislich anderweit regelmäßigen israelitischen Religionsunterricht erhalten." „Der ergebenst Unterzeichnete Ausschuß gestattet sich zur Erläuterung folgende Bemerkungen: „Die in These 1 ausgesprochene Verpflichtung der Gemeinden ist bereits in § 62 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 ausgesprochen — und wenn — wie es thatsächlich der Fall ist, in einzelnen Cultus-Gemeinden für Religionsunterricht gar nicht gesorgt ist, so kann die Einrichtung desselben auf Grund jenes Gesetzes erzwungen werden. Der Gemeindetag hielt es bei der weiten Grenze, welche dem Begriff des Religionsunterrichtes gezogen werden kann, für nöthig, dessen^ Inhalt in der These 2 genauer zu präcisiren und war in weitaus überwiegender Mehrheit der Anschauung, daß in Folge des Umstandes, daß der Gottesdienst ganz oder zum großen Theil in hebräischer Sprache abgehalten wird, den Gemeinden die Pflicht obliegt, auch für die Erlernung des sprachlichen Theils (Hebräisch Lesen und Uebersetzen) Gelegenheit zu bieten. Der in These 3 ausgesprochene Wunsch der Uebernahme der Kosten auf das Gemeindebudget, empfiehlt sich aus den Gründen, welche für die Unentgeltlichkeit des Unterrichts überhaupt sprechen, mit Rücksicht aus die Bedeutung desselben für die Gesammtheit der Religionsgenossenschaft, sowie auf den ethischen Charakter des Religionsunterrichts aber in verstärktem Maße gelten. Insoweit mittellosen Kleingemeinden durch die Einrichtung des Religionsunterrichts eine zu große Last aufgebürdet würde und diesem Uebelstande nicht ganz durch private Hülfe oder Zusammenlegung mehrerer Kleingemeinden zu einem Religionsschulverbande abgehoben werden kann, wäre ein Zuschuß aus der Staats¬ oder Provinzialkasse-, wie er bereits in den Provinzen Hannover und Hessen-Nassau in der anerkennungswerthesten Weise gegeben wird, sehr zu wünschen." „Der in These 4 ausgesprochene Gedanke, daß den Eltern die Pflicht obliege, ihre schulpflichtigen Kinder dem Religionsunterrichte zuzuführen, daß sie eventuell gesetzlich dazu gezwungen werden können, entsprang der Ueberzeugung des Gemeindetags,- daß die den Gemeinden auferlegte ^Ver- 4-g VriSk,. v 4 MZLMWW

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