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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1882-01-10 · Heft 2 (10.1.1882) · p. Seite 23

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
46 (1882)
Issue
Heft 2 (10.1.1882)
Date
1882-01-10
Page
Seite 23 (sequence 7)
Language
German
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hervorgerufen hätten;' für die Unglücklichen seien reichlich Gaben eingeflossen. Hoffen wir, daß das Ausland sich ebenfalls an dem Wohlthätigkejtswerk betheiligt. Bei eiuem solch großen Unglück genügt die Hilfe der Stadt allein nicht. Es sind die strengsten Sicherheitsmaßregeln getroffen. Die Juden selbst haben mit Erlaubniß der Behörden eine Schutzwehr aus jungen kräftigen Männern gebildete Hoffentlich findet , sie keine Verwendung. Deutschland. Berlin, 27. Dez. (Privatmittheilung.) Lange Zeit hat man den früheren Strafgesetzbüchern den Borwurf gemacht, daß sie in den Strafbestimmungen dem Richter allzusehr die Händebinden und die Strafen auf die verschiedenen Vergehen und Verbrechen so genau feststellten, daß der Richter sie buchstäblich zur Anwendung bringen mußte, woraus häufig die auffälligsten Härten entstanden. In dem neuen deutschen Strafgesetzbuch, wie auch in dem österreichischen ist dem Ermessen des Richters hinsichtlich des Strafmaßes ein weites Feld gelassen worden, so daß zwischen der geringsten und höchsten Strafe eine ziemlich große Skala verbleibt. Daraus erwächst ein anderes Uebel, nämlich die außerordentliche-Verschiedenheit in den Straferkenntnissen der Gerichtshöfe. So unabhängig- und nach Gerechtigkeit strebend der Richter auch ist, so muß doch sein Ermessen aus seinen Ansichten, Gesinnungen und Gefühlen fließen, und selbst wenn sich ein Richter möglichster Objektivität im Urtheil befleißigt, wird er sich subjektiven Einflüssen, Zeitströmungen und Parteistandpunkten nicht entziehen können; dafür ist er eben Mensch. Wir führen dies an, um von. vornherein nicht der Absicht geziehen werden zu können, die richterlichen Entscheidungen verdächtigen zu wollen. Aber Niemand kann sich doch der Beobachtung entfchlagen, daß die ganz außergewöhnliche Verschiedenheit im Strafmaße, wie . wir sie jüngst in mehrfachen, ihrer-Strafbarkeit nach sich gleichenden Prozessen erfahren haben, das Rechtsbewußtsein sehr affiziren' und das Gefühl der Unsicherheit und Zufälligkeit auf -diesem Theile des Rechtsbodens Hervorbringen müsse. Wenn z. B. eine „Gotteslästerung" des christlich kirchlichen Dogmas an einem jüdischen Redakteur mit anderthalb Jahren Gefängniß geahndet wird, eine „Gotteslästerung" gegen „den Gott der Juden", die sicher alle Grenzen des Anstandes und - Respekts überschritt , einem christlichen Redakteur nur eine Woche Gefängniß einbringt; so kann eine so ungewöhnliche Verschiedenheit der Strafbestimmungen seitens verschiedener Tribunale nur ein gerechtes Erstaunen erwecken. Aehnlichen Digressionen in dem gerichtlichen Urtheil begegnet man nicht selten, und zeugt dies recht lebhaft wie sehralle menschlichem Institutionen,' welcher Richtung sie auch folgen, mit. den Lichtseiten auch Schalten, verbinden, die unter Umständen das zu erreichende Ziel-in hohem Grade verdunkeln.— An hiesigem Orte ist jetzt-die „antisemitische Bewegung" in kommunen Prügeleien aufgegangen, die in den verschiedenen Kneipen zwischen Gegnern und Freunden der Juden stattfinden, und als deren Urheber sie sich dann gegenseitig anschuldigen. Belästigt werden davon außer den Wirthen nur die Polizei und die Gerichte. Man kann sich denken, daß, wenn eine Bewegung erst auf diesem Standpunkte ängelangt ist, sie auch das letzte Moment der Bedeutung verloren hat. — Eine bemerkenswerthe Erscheinung ist es, daß sich die-antisemitische'Gesinnung in der Gegenwart ganz besonders innerhalb der juristischen Kreise nachdrücklich fühlbar macht, z. B. unter den Studirenden der Jurisprudenz. Man frägt sich da wohl, Morin wir die Ursache dieser eigenthümlichen Erscheinung zu suchen hätten. Wir haben noch nirgends auch nur eine Andeutung gefunden, daß die Auffassung des Rechts und die juristische Methode bei Juden eine andere sei, als bei anderen Konfessionen. Auch wird man sich erinnern, daß bis'vor einem Jahrzehent die Juden auf dem juristischen Felde aller Aussichten bar waren, so daß lediglich getaufte Juden zur richterlichen Laufbahn zu? gelassen wurden, und folglich nur eine geringe Zahl jüdischer Eltern ihre Söhne Jura studiren ließen. Ueber diese getauften Juristen, von denen manche sehr hohe Aemter in der Justiz wie in der Verwaltung bekleidet haben, ist niemals eine Klage erhoben worden. Das semitische Element fand demnach bis dahin auch nicht die geringste feindselige Gesinnung, nicht die entfernteste Verdächtigung und Beschuldigung. Erst seitdem auch das juristische Gebiet den Juden erschlossen worden, seitdem infolge dessen ein größerer Theil der'jüdischen studirenden Zugend sich der Jurisprudenz zuwandte, tritt jener Antisemitismus epidemisch auch in den juristischen Kreisen auf, und zur Zeit mehr als auf andern -nahe gelegenen Feldern. Es wäre also hiernach die „Konkurrenz", welche Furcht und dadurch auch Abneigung weckt, und man weiß ja, daß es eines sehr starken und hum an entwickelten Geistes bedarf , um sich derartigen Einflüssen entziehen zu können und zu der eigentlich ganz natürlichen - Ansicht zu gelangen, daß es niemals darauf ankommen könne und dürfe, .wer eine Stelle ausfüllt in der großen menschlichen. Gesellschaftsondern wje er sie ausfüllt, ob mit Talent, Thatkrast und Rechtlichkeit. ' . Bielefeld, 2. Jan. (Privatmitth.) Der, Vorstand der

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