Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 43 (1879)
- Issue
- Heft 49 (2.12.1879)
- Date
- 1879-12-02
- Page
- Seite 780 (sequence 12)
- Language
- German
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780 indem wenden. Wir thun dies an der Hand der vom internationalen Orientalisten-Congreß in Florenz gekrönten, jetzt bei Waidmann (Berlin 1879) erschienenen Preisschrift: „Altindisches Leben. Die Cultur der vedischen Arier, nach den Samhitä. dargestellt von Heinrich Zimmer. Der Verfaffer erhebt so ziemlich zur Gewißheit, daß der ältere Theil der Vedas in die alte Epoche versetzen, in welcher die Inder, das Volk der Rigveda, noch nicht südwärts bis an die See vorgedrungen, also im Pendschab ansäßig waren. Wir werden also nahe an die indogermanische Zeit versetzt. Aus dem bedeutenden Material, welches der Verfaffer mit großer Kenntniß und Umsicht zusammenstellt, wollen wir Einiges hervorheben und mit dem israelitischen Alterthum vergleichen. Charakteristisch ist, daß in den Vedas der Mensch stets mit dem Thieren verbunden!vird, er ist „das zweibeinige Thier" — eine Ansicht, welche der Anschauungsweise der Schrift völlig widerspricht. Die Eintheilung der Thiere in Einhufer und Zweihufer oder Wiederkäuer gleicht der der Schrift. Die Inder und wahrscheinlich schon in der indo-germanischen Urzeit brachten fünf Opferthiere dar, nämlich Mensch, Pferd, Rind, Ziege, Schaf. Die Menschenopfer waren bei den Hebräern von Anfang an verpönt Von den Thieren wurde nicht das Pferd, wohl aber Rind, Schaf und Ziege geopfert, zu dem sich noch die Taube gesellte, welche besonders für den Minderbesitzenden an die Stelle der kostspieligen Thiere trat. Bemcrkenswerth ist, daß von den wilden Thieren am öftersten der Löwe erwähnt wird, wie in der Schrift, während dieses Naubthier jetzt in Indien fast ausgestorben ist und in Palästina nicht mehr vorkommt. — Als einen tiefgehenden Charakterzug müffen wir den schroffen feindlichen Gegensatz betonen, den die Vedas zwischen Ariern und Nichtariern machen und sesthaltcn. Die letzteren heißen Dasya oder Däsa. Die Bedeutung ist „Feind," später „Sklave" und endlich „böser Dämon". Hiervon ist bei den Israeliten keine Spur. Abgesehen von der bekannten milden Gesetzgebung, welche jedem Nichtisraeliten, außer einigen crbfeindlichen Völkerschaften, den Eintritt in die „Gemeinde", also das volle Bürgerrecht gewahrte, sprechen schon die Bezeichnungen für den Nichtisraeliten für die wohlwollende freundliche Gesinnung. Denn und rüVi bezeichnen das Verweilen und Sässigwerden, nr sich abkehren, fernhaltcn, entfernt, fremd sein, erkennbar, markirt, fremdsein, das Wort Nation, Volk wird auch von Israel gebraucht und nimmt erst später mit der Bedeutung „anderes Volk", besonders im Plural, auch die des den Israeliten Feindlichen an. Endlich specicll ^2 heißt der „Bewohner des Flachlandes." Unter den Däsas der Vedas sind am meisten die Ureinwohner, welche die Inder aus ihren blühenden Besitzungen verdrängten, sie theils ausrottetcn, theils zu Sklaven machten und dauernd mit dem größten Haffe verfolgten. Auch die Israeliten mußten, um einen Sitz zu erlangen, thun, was die Inder, alle indogräcogermanischen Völker, und noch die christlichen Europäer in den anderen Welttheilen thaten und thun: sie mußten die Ureinwohner verdrängen. Aber von dieser dauerhaften feindseligen Gesinnung, die sich selbst in der Volksbezeichnung kundgiebt, ist bei den Israeliten nichts vorhanden. Demungeachtet machen die Judenfeinde noch heute jenen Act der Verdrängung der früheren Bewohner des Landes zum Vorwurf eines besonderen Nationalhaffes. Daß übrigens jener Gegensatz bei den Indern auch auf religiösen Momenten beruhte, machen die Forscher glaublich. — Die Anfänge des indischen Kastenwesens, von dem bei den Israeliten keine Spur, reichen wie bei den Aeghptern bis in die älteste Epoche hinauf, und hatte es auf die Rechtsverhältnisse einen großen .Einfluß. In einem der ältesten indischen Gesetzbücher, dem des Gautama, heißt es (XI, 21, 22), Ackerbau, Kaufleute, Viehhirten, Geldverleiher und Handwerker hätten das Recht, jeder für seinen Stand, Rechtsregeln festzusetzen, und der König solle bei gerichtlichen Entscheidungen die Aussage oder das Urtheil derer, die in dem betreffenden Stand Autorität genießen, zuvor einholen. Im mosaischen und talmudischen Recht ist Jeder vor dem Gesetze gleich. Standesrechte giebt es nicht und Standesvorurtheile haben keinen Einfluß auf das Recht. Sogenannte Gottesurthcile waren auch bei den Altindern gebräuchlich. Sie waren vom mosaischen Rechte ausgeschlossen. — In der Epoche, von der wir hier sprechen, haben die Inder mehr Viehzucht als Ackerbau getrieben, wie dies auch bei den Erzvätern der Fall war, jedoch mit der Eroberung. Canaans und der mosaischen Gesetzgebung umgekehrt wurde. Die Inder waren, wie die alten Germanen, passionirte Spieler, und die Vedas geben davon häufiges Zeugniß. Man verspielte oft Habe und Gut und die eigene Freiheit. Selbst bei Gerichtsversammlungen wurde nach Abmachung der Gerichtssachen gemüthlich zusammen gespeist, gezecht und dann gespielt. Die Strafreden der Propheten, welche die Volkslasier so scharf geißeln, geben von einer bei den Israeliten stattsindenden Gewohnheit des Spieles oder gar der Spielwuth keine Kunde, und hier ist tvohl der Schluß aus dem Stillschweigen durchaus gestaltet. — Die Wittwenverbrennung wurde zwar erst später brahmanisches Gesetz, aber als Sitte tritt sie schon bei den Altindern auf. Die Polygamie war gestattet, aber nicht Regel. Der Kauf der Frau von ihrem Vater durch große Geschenke, eine Kaufsumme oder schwere Dienstleistung, war auch bei den Altindern Sitte. Dem Kinde drohte gleich nach der Geburt die Gefahr, von den Eltern ausgesetzt zu werden, besonders dem weiblichen Kinde. Hervorzuheben ist noch — abgesehen vorn Erbrecht der Söhne wie im mosaischen Rechte — daß bei den Altindern, wenn der Vater zu Kampf und Erwerb untauglich getvorden, seine Rechte auf den ältesten Sohn übergingen, oder der Vater vertheilte das Familiengut unter seine Söhne. Noch mehr, die Aussetzung altersschwacher Eltern kam bei den Altindern, wie bei den alten Germanen vor! Die Leichen wurden theils be-