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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1879-11-11 · Heft 46 (11.11.1879) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
43 (1879)
Issue
Heft 46 (11.11.1879)
Date
1879-11-11
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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'Ulkgemeine Ein MMtciischcs Organ siir alles jüdische Interesse. ♦ Diese Zeitung crfArint irijdbentliÄ einmal in 2 bi- 2'/, Logen. Preis Bicrteljährig 3 Mark. Inserate werden mu 20 Pf. für die Perirzeile oder deren | Raum berechnet. Alle Postämter und Buchhandlungen nehmen Bestellungen an. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Lu-wig Philippson in Bonn. Verlag von Bamngärtncr's Buchhandlung in Leipzig. Beilagen werden mit 12 Mark berechnet. I In rrdactioncNen Anaelegenbeitcn i wende man sich an Nr. C. Pvilippson in : Bonn; hinsichtlich der Inserate <m A. Masse in veipzig und dessen Afilialen in Berlin. Breslau rc. Inserate, lrel.be bis vannirilageingehcn, finden in der darauffolgenden Rümmer Berücksichtigung. 43. Jahrgang. Leipzig, den 11. November 1879. .r° 46. Znhnlt. Leitende Artikel: Ter Kampf in Rumänien. XVII. — Literarischer Wochenbericht. — Zeitungsnachrichten: Deutsch, land: Berlin, Alzey, Viersen. Vom Rhein, Leipzig. — Oesterreich-Ungarn: Aus Ungarn. Wien, Pest. — Frankreich: Paris.— Italien: Vercelli. — Rumänien: Bukarest. — Bonn: Notizen. Literarische Notizen. — Feuilleton: Correspondenz: Gcmcindezustände. -feilen dXtltfieü. Bonn, 5. November. 8er Kampf in Rumänien. XVII. Schlntzartikel. Wir stehen am Schlußartikel der obigen Rubrik. Denn was nun folgen wird, hat nicht mehr, wie cs wenigstens im Augenblicke scheint, den Stoff und Werth zu Leitartikeln, sondern wird in die Zeitungsnachrichten gehören. Das rumänische Gesetz ist fertig. Es Hai pomphafter Weise die Gleichberechtigung der Bekenner aller Confessionen in die Verfassung ausgenommen; dann aber trügerischer Weise die Gleichberechtiglmg der nichtchristlichen Bekenner verneint, und diese nicht von einem Rechtsprincip, sondern für jeden Einzelnen von der Gnade, von der Willkür der Mehrheit beider Kammern abhängig gernacht. Denn man muß wohl bemerken, daß dieses Gesetz nicht blos gegen die Juden, sondern auch gegen die Mohamcdaner in der Dobrudscha gerichtet ist. Die Regierungsvorlage hatte in einem besonder» Artikel die Ausschließungsbestimmungen für die Dobrudscha aufgehoben, und die dort Ansässigen mit den politischen Rechten versehen wollen. In dem zum Gesetz gewordenen Compromiß wurde dieser Artikel gestrichen und die Mohamcdaner in der Dobrudscha sind daher ebenso rechtlos und vogelfrei wie die Juden im eigentlichen Rumänien. Das Vorgehen der Mächte im Berliner Vertrage hat also ganz positiv gerade das Gegentheil bewirkt, was sie mit dem Artikel 44 erzielen wollten. Alle Nichtchristen sind nicht allein der politischen Rechte beraubt geblieben, sondern geradezu für „Fremde" erklärt lvorden, die erst der Naturalisation bedürfen, und diese, nicht auf ein Recht gestützt, sondern nur durch die Gnade der Kammern erhalten können. Die Rumänen haben also als staatsrechtliches Princip aufgestellt, daß jedes Volk willkürlich die alten Bewohner des von ihm occupirten Landes aller Rechte berauben und für „Fremde" erklären könne. Die Dobrudscha hat niemals den Rumänen gehört; sie haben sie auch nicht durch das Schwert erobert, sondern Europa hat sie ihnen geschenkt als Austausch für das Stück Beffarabien, das sie an Rußland zurückgeben mußten. Dieser von den Rumänen proclamirte staatsrechtliche Grundsatz ist aber nichts als ein Abklatsch des antiken Grundsatzes, die Einwohner eines eroberten Landes zu Sclaven, und des mittelalterlichen, sie zu Leibeignen zu machen. Denn nach modernen Begriffen ist ein rechtslofer Staatsangehöriger dasselbe, was im Alterthum ein Sclave, im Mittelalter ein Leibeigener war. Jener Grundsatz ist zweifellos das Gegentheil von der Gleichberechtigung, welche die Mächte decretirten. Stellen wir lms auf den allgemeinen Standpunkt und fragen wir: was hat Rußland mit dem Beginn des Krieges, was haben die europäischen Mächte bei dem Berliner Friedensschlüsse als ihren eigentlichen Zweck aufgestellt? Der Civilisation und deren Forderungen im Oriente Geltung und Herrschaft zu verschaffen. Die erste Bedingung mußte fein: durch die bürgerliche und

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