Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 43 (1879)
- Issue
- Heft 36 (2.9.1879)
- Date
- 1879-09-02
- Page
- Seite 572 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 88% known words query
- IRI
…/3224737-3227231-3227268--37426-3256831- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
572 Ein Lild aus -em Mittelalter. j (Fortsetzung.)! Im £DIi(]tlttüncnvcrf)t ist rücksichtlich der Zahlung ' eine Bestimmung von großer Tragweite getroffen, während von! dem wichtigen, auch dem Sachsenspiegel (Hl. 7 §. I, Berliner' Stadtrecht,iFidicin S. 149) bekannten Privileg, daß der Jude als Verkäufer keine Gewähr zu leisten braucht, nicht die Rede! ist (cfr. Stobbe S. 125 ff.). Der Sachsenspiegel (III. 4()| §. 2} verordnet: „Sve so penninge oder silver golden sal, j but he dar weede vore, lic n’is darmede nicht lcdich, irl gelovcde ne stunde also,“ d. h. er erkannte im Prinzip die datio in sol ul um nicht als gültige Zahlung an; dem ent-, sprechend weigert sich auf dem Bild der Heidelberger Sachsen-' spiegel-Vilderhandschrift Deutsche Denkmäler, herausgegeben' von Vatt, v. Babo re. Heidelberg 1820 Taf. 20, 3, der' Bote des Gläubigers die vom Schuldner angebotenen Gegen-! stände fast wie unserm Privileg bestehend in Pferd, Gewand,' und, statt des Korns, in einem Gefäß) anzunehmen. Baares - Geld war aber im Mittelalter knapp, und so verordnet j Markgraf Ludwig in richtiger Erkenntnis dessen, was für! einen ersprießlichen .Geschäftsverkehr nothwendig. „so mögen ] ok nomen vor ero schulde perde gewant edder körn'! (§. 9). Klöden (Stellung rc. I, Gl) bezieht dies; ganz ohne! Grund auf Privatpfändung, wenn der Schuldner in mvra! sotvondi ist, welche der Sachsenspiegel (!.' 70^. 2) nur unter! gewiffen Unfftänden dem Ehristen erlaubt; die Worte des' lateinischen Textes „in recompensam dubitonun rooopU“ | lassen keinen Zweifel au'kommen. Wenn sodann zugestandcn wird, daß für den Weiterverkauf dieser Gegenstände kein Schoß j bezahlt werden soll, so!vird dies durch einen Satz der kurzen Ruppiner Judenordnung vom 19. Februar 192.3 erläutert,! wonach die Juden Korn für ihren eigenen Bedarf ungehindert' kaufen dürfen; erwerben sie es dagegen zu Handelszwecken, so! sollen sie davon Schoß bezahlen lvie die andern Bürger. Es * war dies nichts als ein Versuch, die übermäßige Getreideaus-; fuhr, welcher die Wirthschaftspolitik mittelalterlicher Staatsj lcnker häufig cntgegenzutvirken sich veranlaßt sah, zu verhindern. Ob dies auch anderwärts hinsichtlich der übrigen vom Neumärkischen Privileg genannten Gegenstände geschah, ist uns zur Zeit unbekannt, doch läßt cs sich bei den Pferden in einer kriegerisch so bewegten Zeit wohl erklären. Der Markgraf gestattete demn'ach den Juden freie Ausfuhr, wobei ihnen die den Neumärkischen Städten namentlich für die Schiffahrt auf der Oder und ihren Nebenflüssen zahlreich getvährten Zollvergünstigungen, deren sie unzweifelhaft auch theilhaftig waren (dr. §. 9a) sehr zustatten kamen. Von dem zinsbaren Tarlehn, in welchem, neben dem Leihen auf Pfänder, das Hauptgeschäft der Juden bestand, ist gar nicht die Rede;, wir müssen annehmen, daß cs bei den Satzungen des canonischen Rechts sein Bewenden gehabt habe. Andere Ncchtsquellen sind darin ausführlicher. Am 30. September 1319 erging die bereits erwähnte Zinsverordnung Rudolfs von Sachsen und der Agnes; der Schuldschein für die Berliner Juden Meyer und Macheus vom 22. Juni 1334 stipulirt nur die eventuelle Verabredung von Verzugszinsen für den Fall nicht pünktlicher Zurückzahlung des Kapitals, woraus man schließen dürfte, daß nach Berliner Gewohnheitsrecht der Darlehnsvertrag mit einem Juden an sich noch keine Verpflichtung zur Zinszahlung involvirt habe. Beiläufig sei hier bemerkt, daß im Gegensatz zu anderen deutschen Duellen, aber in Uebereinstimmung mit der auf Römischem Recht fußenden Glosse zu Sachsensptel 1. 54 das Berliner Stadtrecht (Fidic in S. 152) dem Ehristen Verzugszinsen zu nehmen erlaubte. Anderwärts pflegte, zum Ersatz dafür, der Christ vom Christen„Geld auf Schaden" zu nehmen, d. h. es tvurde verabredet, im Falle der schuldnerischen inora solle der Gläubiger das fällige Kapital von einem Juden aufnehmen, der Schuldner aber die dem Juden zu zahlenden Zinsen tragen Stobbe S. 115). Außerdem trifft das Berliner Stadtrecht Bestimmungen über das Gewähren von zinsbaren Darlehnen an verheirathete Frauen durch Juden (Fidicin S. 150, dr. Hehdemann, die Elemente der Jvachimischen Konstitution 1811 S. 179), und Friedrich II. bestehlt als Ergänzung unseres Privilegs allen geistlichen und weltlichen Richtern, den Juden nicht nur hinsichtlich des Kavitals, sondern auch der Wucherzinsen zu ihrem Recht z: ^.helfen. Aus dem Gebiet des Erbrechts erfahren wir nur durch eine Berliner Urkunde (1320, 1. Januar. Berlin. Urk. S. 37, 3*, daß die Juden Grundeigcnthum nach deutschem Recht vererben konnten (Judei proprium berediiatom habentes, dy eygen erfgut liebben). Vom Flllllilicurecht schweigen die Duellen so gut wie gänzlich; die Gloffe zu Sachsenspiegel 111. 7 führt aus, daß jüdischen Ehefrauen kein Leibgedinge bestellt werden könne, aus dem Jahre 1544 besitzen wir indessen einen Leibgedingsbrief Kurfürst Joachims II. für Merle, die Ehefrau Michael Judes (Zimmermann 1. H. 319 cl. Riedel, 0. I. 110). Vom Strafrecht, auf welches sich einzulassen die übrigen Privilegien mehrfach Veranlassimg nehmen, ist im Neumärkischen Privileg gar nicht die Rede. Wir wenden uns nun zum Proccß, ohne, der mittelalterlichen Anschauung gemäß, das Verfahren in Straf- und bürgerlichen Sachen zu trennen. Als Kammerkncchte der Fürsten halten die Juden in der Siegel ihren Gerichtsstand vor dem Magister camerae; so erklärt unser Markgraf selbst am 24. December 1334 in seinem Schutzbrief für die Juden in Havelberg, Arneburg 2c., daß sie allein vor ihm und seinem Kammermeister Recht zu nehmen hätten (nach den Schlesischen Privilegien urtheilte über sie der Hofrichter, bei Delicten zu Hals und