Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 43 (1879)
- Issue
- Heft 32 (5.8.1879)
- Date
- 1879-08-05
- Page
- Seite 506 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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506 begleitete den Leichenzug, und am Grabe wurden fünf Reden gehalten, um im Beisein des Präfecten, der Delegirten, der öffentlichen Preffe Rom's und Turin's, von denen eben einige die Reden hielten, und einer zahllosen Menschenmenge, die stets anerkannten hohen Verdienste des unvergleichlichen Publicisten hervorzuheben und ihm die letzten Ehren zu erweisen. Belgien. Brüssel, 23. Juli. (Privatrnitth.) Das neue Unterrichtsgesetz ist erschienen und der Unterrichtsminister hat unter dem 17. d. über die Ausführung dieses Gesetzes eine Circulärnote an die Gouverneure der Provinzen erlassen. Ich gebe hier aus dem Gesetze und dem Circulare das, was unsere Glaubensgenoffenschaft interessirt. Man wird in dem Gesetze überhaupt nichts finden, was den ungeheuren Lärm, den die Uliramontanen darüber erhoben, rechtfertigt, wenn nicht eben, daß der Geistlichkeit die Beeinflussung der Schule entzogen ist, was selbstverständlich von unserer Seite nicht gerügt werden könnte. Im Uebrigen ist an dem bisherigen Stande nicht viel geändert, und wo keine jüdische Confcssionsschule besteht, sind für den jüdischen Religionsunterricht günstige Chancen eingeführt. Der wichtigste Artikel des Gesetzes in dieser Hinsicht ist der 4. Er lautet: Der religiöse Unterricht ist der Fürsorge der Familien und der Geistlichen der verschiedenen Culten überlassen. Die öffentliche Elementarschule ist den Kindern aller Familien ohne Unterschied des religiösen Glaubens zu gängig. Das Untcrrichtsprogramm für die öffentlichen Lehrer befaßt nur die Moral und rein wissenschaftliche oder literarische Gegenstände. Doch darf die Schule den Familien keine Erleichterung versagen, um ihre Kinder in der Religion zu unterrichten, welcher diese folgen sollen. Deshalb ist in der Schule ein Lokal zur Verfügung der Religionslehrer jedes Cultus zu stellen, um hier, sei cs vor, sei es nach den Classenstunden, den religiösen Unterricht den Kindern ihrer Gemeinde, welche die Schule besuchen, zu geben." Der Religionsunterricht soll eine halbe Stunde vor und eine halbe Stunde nach dem Profanuntcrricht ertheilt werden. Rach dem Wunsche der Eltern werden die Kinder von dem Religionsunterrichte dispensirt. Der Profanunterricht, der bestimmt ist, den Kindern mehrerer Religionen gemeinsam zu sein, darf keinen besonderen dogmatischen Charakter haben, muß den religiösen Glauben aller Kinder respectire.n und hinsichtlich der verschiedenen Culte eine loyale Neutralität beobachten. Der Religionslehrer hat nur seinen geistlichen Oberen Rechenschaft zu geben, ob er auf dem religiösen Boden dem Bekenntniß treu bleibe. Unter dem alten Gesetze waren die Kinder eines Cultus der Minderheit in der Schule jedes religiösen Unterrichtes beraubt. In Zukunft haben die Religionslehrer der verschiedenen Culte in der Schule unter denselben Bedingungen die Religion zu lehren. Das Gesetz sagt ausdrücklich im 7. Art., daß der Lehrer bei seinem Unterrichte sich jedes Angriffes auf den religiösen Glauben der Familien, deren Kinder ihm anvertraut sind, enthalten müffe. Die Regierung wird hierauf ganz besonders achten. Wenn, sagt das Circulär, der öffentliche Unterricht weder katholisch noch protestantisch, noch israelitisch sein soll, muß sich der Lehrer von der allen Religionen gemeinsamen Idee von Gott, von der Seele, sowie von den großen moralischen Wahrheiten inspiriren lassen, welche zu Ehren der Menschheit nach und nach das Eigenthum aller Religionen und aller civilisirten Nationen geworden. Die Besoldung für den religiösen Unterricht wird durch das Gemeindebudget getragen. Jeder Familienvater hat die volle Freiheit, sein Kind vom religiösen Unterricht zu dispensiren. Giebt er aber keine Erklärung darüber ab, so wird vorausgesetzt, daß er den von der Ortsbehörde hinsichtlich des Religionsunterrichtes getroffenen Maßregeln beistimmt. — Wie sich die Verhältnisse für unsre hiesige jüdische Schule nunmehr gestalten werden, darüber werde ich berichten, sobald die endgültigen Beschlüsse gefaßt sein werden. Großbritannien. London, 21. Juli. Ein neues „Vlaubuch" enthält unter den diplomatischen Actenstücken auch eines, das uns näher interessirt. In Erwiderung einer Eingabe des hiesigen Anglojüdischen Vereins nämlich, worin die englische Negierung gebeten wird, den Juden in Tunis Schutz gegen die Ausschreitungen der muselmännischen Bevölkerung zu leisten, hat der Minister des Auswärtigen den Betreffenden mittheilen lassen, daß nunmehr ein Schreiben des englischen Consuls in Tunis, Stevens, eingetroffen ist, worin gemeldet wird, daß die kräftige Maßregel, welche die Negierung von Tunis ergriffen hat, bereits den Erfolg gehabt habe, daß die öffentliche Aufregung gegen die Juden beschwichtigt und den Gewaltthaten ein Ziel gesetzt ist. London, 22. Juli. Auf eine bezügliche Anfrage Simon's in der heutigen Unterhaussitzung antwortete der Unterstaatssckretär Bourke, der englische Consul habe wegen der gegen die jüdischen Flüchtlinge in Karlvwa begangenen Gewaltthätigkeiten bei den türkischen Behörden remonstrirt. Die türkischen Behörden hätten eine Untersuchung eingeleitet und Maßregeln zum wirksamen Schutze der Israeliten ergriffen, ein türkischer Beamter sei wegen seines Verhaltens bei dem Vorgänge seines Postens entsetzt worden. London, 25. Juli. Lord Salisbury empfing heute eine wegen der rumänischen Judenfrage an ihn Abgeordnete jüdische Deputation und'sprach sich derselben gegenüber dahin aus, daß er über die Lösung der Frage eine bestimmte Auskunft noch nicht zu geben vermöge, tveil die Angelegenheit im Augenblicke sich noch in einer Krisis befinde. Die englische Regierung habe *