Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 43 (1879)
- Issue
- Heft 27 (1.7.1879)
- Date
- 1879-07-01
- Page
- Seite 418 (sequence 3)
- Language
- German
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418 zeigte sich immer mit der fortschreitenden Entwicklung die Tendenz der Strafmilderung, man ging von drakonischen zu solonischen Strafen über und weiter. Die Strenge des mosaischen Strafrechts wurde in der traditionellen Entfaltung äußerst gemildert, selbst bis zur Beseitigung der Todesstrafe, allerdings nicht ohne Protest und zu einer Zeit, wo die Aus Übung des Strafrechts nicht mehr dem jüdischen Richter zustand. Dann trat aber immer wieder eine Zeit ein, wo die Sitten sich verwilderten, und man es für nothwendig erachtete, daß die Justiz mit eiserner Hand hineingreife, um Sicherheit und Ordnung wieder herzustellen. Was ist es daher zu verwundern, daß man auch in unsrer Zeit wieder einmal zu weit gegangen zu sein und wieder zurückschreiten zu müssen glaubt? Die Humanität im Strafrecht faßt zwei Momente in's Auge: dem Angeschuldigten die mit der Untersuchung verbundenen Uebel nicht allzu schwer zu machen und das Urtheilfällcn möglichst vor Jrrthümern zu sichern einerseits, sowie die Strafmittel und das Strafmaß aller unnöthigen oder unangemessenen Härte zu entkleiden andererseits. Nun muß man sagen, daß in den beiden Theilen des ersten Moments die Humanität nicht allein nicht zu weit, sondern vielmehr noch lange nicht weit genug vorgeschritten ist. Ich will nur hervorheben, daß noch immer der unschuldig in Verdacht Gezogene, der oft Monate lang Einkerkerung zu ertragen hat, keine Art Entschädigung erhält, obschon auf diesem Wege oft seine Gesundheit und seine ganze gewerbliche Existenz untergraben wird. In der anderen Beziehung hat sich mir aus vielen Fällen der neuesten Zeit die Meinung bestärkt, daß die Gültigkeit eines einzigen Zeugen, meist sogar des wirklich oder angeblich Geschädigten vom Uebel ist. Trotzdem es gegenwärtig meist verspottet wird, wenn man älterer Zeit etwas ablernen oder entnehmen will, so erscheint mir das Gebot des mosaischen und jüdischen Gesetzes, auf die Aussage eines Zeugen hin kein Urtheil zu fällen, sondern nur auf die übereinstimmende Aussage mindestens zweier Zeugen, viel richtiger und humaner. Eine nicht geringe Zahl Jrrthümer der Justiz ist aus der bisweilen wissentlichen, bisweilen unabsichtlichen Täuschung des einzigen Zeugen hervorgegangen, und wie oft mag dies der Fall sein, ohne daß es später entdeckt wird! Es ist gewiß humaner, einige Verbrechen ungeahndet zu lassen, als eine n Unschuldigen mit Strafe zu belegen. — Die Controverse dreht sich aber gegenwärtig besonders um das zweite Moment. Hier muß man aber sich vor Allem über den Grundsatz klar machen, aus welchem das Strafrecht überhaupt fließe. Es giebt deren drei: die Vergeltung, die Abschreckung und die Besserung. Es ist völlig naturgemäß, daß man von dem, welcher einen Schaden anrichtet, einen Ersatz verlangt; daß, wer eine Befriedigung in der Schädigung seines Nächsten gefunden, dafür einen entsprechenden Schmerz in dem finde, was er. dafür zu ertragen habe; daß endlich die Gesellschaft, deren Zweck und Pflicht es ist, ihren Angehörigen vor jeder Verletzung zu schützen, durch eine Schädigung desselben selbst verletzt ist, und eine Ausgleichung dafür eintreten läßt. Letzteren Grund drückt die Schrift theils dadurch aus: du sollst das Böse in deiner Mitte nicht dulden, theils in dem Bilde: die Erde schreit über das vergossene Blut zum Himmel, wo die Erde die figürliche Bezeichnung für di? Gesellschaft ist 1). Der zweite Grund beruht in der Ansicht, daß durch die zu verhängenden Strafen von dem Begehen eines Verbrechens oder Vergehens abgeschreckt wird, auch wohl der Verbrecher selbst von der Wiederholung der That. Dies drückt die Schrift mit den Worten aus: „Daß die klebrigen es hören und sich fürchten und fürder nicht fortfahren, solcherlei Böses zu thun in deiner Mitte" (z. B. 5 Mos. 19, 20). Endlich will man durch die Strafen die Uebclthäter bessern und zu einem sittlichen Lebenswandel führen. Die Anhänger der Humanitätstcndcnz im Strafrecht zucken über den ersten Grund die Achsel, da sie ihn unmöglich ganz und gar verneinen können, den zweiten, die Abschreckung, leugnen sie und stellen nur den dritten, die Besserung, als das eigentliche, auch im Strafrecht zu verfolgende Ziel auf. Ilm diese Frage dreht sich eigentlich der - ganze Streit, und da er in dem Für und Wider des Jnteressirendcn eine Fülle bietet, gestatte ich mir, etwas näher darauf einzugehen. (Schluß folgt.) Die Einheit der Ideen in der heiligen Schrift Israels. XI. 14) Die Institution des Opfercultus. Wir verfolgen in dieser Reihe von Artikeln, wie wir bereits wiederholt bemcrklich gemacht, einen zweifachen Zweck. Zuerst wollen wir die Ucberzeugung schaffen und befestigen, daß die gesammten biblischen Schriften durch die Einheit der sie erfüllenden Ideen, durch die Einheitlichkeit ihrer Anschauung, ihrer Lehren und Institutionen dem Judenthume in allen Phasen seiner Enttvicklung einen festen religiösen und sittlichen Unterbau geben, der ganz unabhängig ist von allen Fragen und Resultaten der Kritik über Abfassung und Zusammensetzung der einzelnen Bücher. Alsdann aber suchen wir nach-, zuweisen, daß die bisherige Kritik, indem sie sich allein an Aeußerlichkeiten, an Unebenheiten der Form, an Widersprüche, Verschiedenheiten und andere auffällige Momente in den äußerlichen Angaben, die sie mehr oder weniger tendenziös aufsuchte und betonte, hielt, hingegen den Geist, die Gedanken, den inneren Zusammenhang, selbst die geistige Bedeutung in der Form vernachlässigte, völlig irregegangen ist, was sich denn auch durch die einander widersprechenden und verneinenden Resultate i) Am nachdrücklichsten stellt sich dies in den Vorschriften über die Sühne eines unbekannten Mordes S Mos. Sl dar.