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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1879-06-24 · Heft 26 (24.6.1879) · p. Seite 402

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
43 (1879)
Issue
Heft 26 (24.6.1879)
Date
1879-06-24
Page
Seite 402 (sequence 5)
Language
German
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402 „Kam u. s. w." weggelaffen werde. Das K. Ministerium erforderte Bericht von der K. Regierung und beauftragte alsdann die letztere, den Vorstand auch seinerseits abzuweisen. Der betreffende Passus lautet: „Indem wir uns dieses Auftrages hiermit entledigen, bemerken wir, daß der von dem Vorstande an dem gedachten Passus des Schuster'schen Buches genommene Anstoß von dem Standpunkte der jüdischen Religion und der entsprechenden Geschichtsanschauung aus Wohl., erklärlich ist. Der Vorstand wird aber anerkennen müssen, daß bei der Beurtheilung christlicher und nur für den Unterricht christlicher Kinder bestimmter Neligionsbücher nicht dieser Standpunkt der maßgebende sein kann. Ueberdies könnte dem von dem Vorstande gestellten Antrag schon deshalb zur Zeit nicht entsprochen werden, weil dazu Verhandlungen mit der betheiligten kirchlichen Behörde nothwendig waren, deren Einleitung zur Zeit nicht möglich ist." Wenn wir die erste Regierungsverfügung mit der zweiten, welche auf Grund der Ministerialverfügung, die allerdings ihrem Wortlaute nach nicht bekannt gegeben, erlassen ist, vergleichen, finden wir in beiden wesentliche Unterschiede. Zuerst fehlt die Bezeichnung, daß der Passus „Kain ff. auf einer durchaus berechtigten christlichen Anschauung beruhe" und auch nicht als „die Verachtung Andersgläubiger, insbesondere der jetzigen Juden, lehrend und den confessionellen Frieden störend, ' angesehen werden könne." Anstatt dessen wird es für erklärlich gehalten, daß die Juden Anstoß an dem gedachten Passus nehmen; allein dies könne „kein maßgebender Standpunkt für die Beurtheilung christlicher und nur für den Unterricht christlicher Kinder bestimmter Neligionsbücher sein." Ob dieses Argument hier wirklich zutreffend sei, darüber werden gerechte Zweifel fich Jedermann aufdrängen. Niemals werden die Juden behaupten, daß die in christlichen Neligionsbüchern und bei dem christlichen Religionsunterrichte ausgesprochenen Lehren fich nach „dem Standpunkte der jüdischen Religion und der entsprechenden Geschichtsanschauung" zu richten oder zu modificiren hätten. Dies wäre allerdings eine Anmaßung außergewöhnlicher Art, die wir im entgegengesetzten Falle gleichfalls zurückweisen würden. Ein Anderes aber ist es, wenn ganz definitiv eine andere Religionspartei mit der brandmarkendsten Bezeichnung als „Brudermörder, die in Folge einer solchen Dhat, also als Mitschuldige an derselben über die ganze Erde zerstreut find", belegt wird, und dies nicht etwa in der Geschichte des betr. Ereignisses, sondern auch an einer ganz anderen, beiläufigen, aber gerade darum desto nachdrücklicheren Stelle. Hiermit wird Haß und Verachtung gegen eine dem Staate angehörige Bürgerclasse in das Herz der Jugeüd gesenkt, und die schädlichen Folgen liegen zu Tage. Nicht also eine Modification einer christlichen Lehre verlangt man, sondern nur die Weglassung eines haßerregenden Ausdrucks aus einer beiläufigen Stelle! - Die Ministerialverfügung fügt aber noch einen anderen neuen Grund hinzu: sie erklärt den Antrag für inopportun, weil dazu Verhandlungen mit den betheiligten kirchlichen Behörden nothwendig wären, deren Einleitung zur Zeit nicht möglich sei. Vor diesem Argument verstummen wir. Es ist da zwischen den Zeilen so Vieles zu lesen, daß wir Schlüsse daraus zu ziehen uns nicht für berechtigt halten; wohlverstanden, moralisch nicht für berechtigt, einem so hochverdienten und verehrten Minister gegenüber, wie der gegenwärtige Leiter des Unterrichtsministeriums ist. Denn selbstverständlich ist dies nicht der Standpunkt jener bekannten Ministerialverfügung, der zufolge kein Schullesebuch Stellen enthalten dürfe, welche eine Confesfion zu beleidigen geeignet seien; es ist nicht der Standpunkt, den in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 14. Januar c., als der Abgeordnete Witte sich beklagte, daß im städtischen Gymnasium zu Frankfurt a. M. ein Lehrbuch im Gebrauch sei, durch dessen Inhalt alle protestantischen Schüler und deren Eltern auf das Empfindlichste verletzt werden müssen, der Regierungscommissar Geheime Rath Stauder einnahm, indem er erklärte, wenn die Sache ihre Bestätigung finde, so werde man sofort Remedur schaffen, da es nicht geduldet werden könne, daß in einem an Schulen eingeführten religiösen Handbuche Haß und Verachtung gegen andere Eonfessionen gepredigt werde; es ist dies nicht der Standpunkt, auf welchen die Maigesetze das Oberauffichtsrecht des Staates gestellt haben. Diesen Standpunkt verläßt die Ministerialverfügung und stellt fich auf den der Verhandlungen mit den kirchlichen Behörden und der Unmöglichkeit, diese gegenwärtig einzuleiten. Jedenfalls aber giebt dieser letzte Passus der Ministerialverfügung dem Verlangen der Juden nicht Unrecht, wie cs die Negierungsverfügung gethan hatte. Denn wenn auf Grund desselben Verhandlungen statthaben sollten, nur momentan nicht könnten, so muß dieses Verlangen an fich motivirt sein. Sehen wir hiervon ab, so müssen wir zu dem ersten Satze der Verfügung noch einmal zurückkehren. Es wird darin ein Unterschied constatirt zwischen der jüdischen Religion und Geschichtsanschauung einerseits und der christlichen andererseits. Dieser Unterschied giebt sich als ein zweifacher zu erkennen. Zuerst, was das „vermeintliche" Vorbild betrifft. Auch wir Juden sehen in den von unsrer Bibel uns vorgeführten Persönlichkeiten Vorbilder, d. h. Beispiele, die uns durch ihre j Frömmigkeit und ihren tugendhaften Wandel zur Nacheiferung ' anspornen und durch ihre Schwächen und Fehltritte verivarnen sollen. Denn unsre heilige Schrift erklärt ihre Gotteshelden j nicht für übermenschliche vollkommene Wesen und berichtet auch; getreulich von den Fehltritten, die sie begangen, selbst von Moses. Auch das ganze traditionelle Judenthum folgte hierin der heiligen Schrift. Die christliche Kirche dagegen versteht! unter „Vorbild", daß in den Schilderungen und Aussprüchen

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