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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1874-12-08 · Heft 50 (8.12.1874) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
38 (1874)
Issue
Heft 50 (8.12.1874)
Date
1874-12-08
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Allgemeine Eiu unparteiisches Organ für alles Wische Interesse. Liese Heilüng -Erscheint wöchentlich einmall in 2 bis -l1/« Bogen. . Preis MrtteKkihrig 1 Lhlr. JrrsLate werden mit 2 Ngr. für die.Petitzeile oder deren Nautn bwecynet. - Alle Äüchhanvlungen, Postämter und Zeitunas» Expeditionen . Wlnen Bestellungen «Ni Herausgegeben von Rabbiner vr. Ludwig Philippstn m Bonn. Verlag von Baumgartners Buchhandlung in Leipzig. Sn redäctioneSllm Anaeleamhütea wende man sich an vr. «. Phitippso» in Bonn; tzilifichtttch des Bezugs -und der Berücksichtigung. 38. Leipzig, den 8. Decemöer 1874. JW 50. ' Inhalt, leitende Artist: Die jüd. Getnemdleverfassirng in Preußen. — Der Vorgang in Oldenburg. — Bemerkungen Über Eduard von Hartmann; Die Selbstzersetzung des Christenthums und die Religion der Zukunft. Berlin, 1874. NI. — Literarischer Wochenbericht:. Brünn. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Berlin, Oldenburg, Karlsruhe, Von der Rhön, Bonn, Fürth. —Oesterreich- UÄgärn: Wien.— Frankreich: Paris. — Rumänien: Bukarest — Feuilleton: Das Testament. 5. — Vermischtes. Y .... . £eiteud& ßtx&kel. Bonn, den 2. December. Ne jüdische Gemeindeverfajsung iü Preußen. . Unsere Leser setzen voraus, daß 'wir diese wichtige Angelegenheit nicht aus den Augen verlieren und sobald es nöthig, und Veranlassung dazu vorhanden ist, Mittheilungen darüber machen, werden. ■ ' .■ Heute liegt uns eine gedruckte „Denffchrift der Kölner Shnagogengemeinde, die gesetzliche Regelung des jüd. Gemeindewefens' betreffend", vor. Sie ist neuesten Dalums, denn sie trägt neben der Unterschrift des Vorstandes der Gemeinde das Datum vom November 1874. Dies ist freilich etwas spät; aber es ist -immerhin doch besser, daß diejenigen Gemeinden, welche: sich bis jetzt nicht ausgesprochen, dies - nachträglich thun, als Har -nicht. Was nun die Fassung dieser Denkschrift betrifft, sowollen wir nicht näher darauf eingehen. Sie ist offenbar daS Werk von Dilettanten, giefct; den „Extrem-Orthodoxen", wie sie sie nennt, eigentlich -recht, knd verlangt die Gemeindeeinheit als' eine Art Concession, während -diese doch, der gesammten Geschichte und dem Ritualgesetz des Judenthums entsprechende Gemeindeemheit der eigentliche Rechtsboden ist., auf dem wir sichen-. Es ist bemerkenswerth, daß-der Kölner Gemeindevorstand, döt in dieser. Denkschrift selbst nicht undeutlich- .sich rühmt, den Orthodoxen Ge norM diese -„die Frommen -dev Gemeinde") .-jedes möglicheZugeständniß zu machen, gerade in Bezug auf die Gemeinde dem -orthodoxen Ritualgesetz gar keine Rücksicht schenkt. Doch;'wie. gesagt,.- gehen: wir: nuv-aufdie Hauptsache näher ein, auf das Petitum der Denkschrift. Es will Nr. 5. der Denbschrift .des' Berliner Vorstandes- — diese hätte ivohl angeführt werden sollen —^ streichen, und dafür sieben Paragräphe stellen, von denen jedoch hier nur § 7 bemerkenswerth ist. Man wird sich erinnern, daß von Beginn dieser Frage an unser Antrag dahin ging, daß diffentirenden Mitgliedern der Gemeinde, die sich einen eigenen Gottesbienst Herstellen, für diesen derjenige Theil ihrer Gemeindesteuer gezahlt werden soll , der im Gemeindeetat auf den Unterhalt des Gemeindegottesdienstes fallt. Wir wiesen damals an Beispielen nach,'' daß dies nach der Beschaffenheit unserer Gemeindeetats eine leichte und zweifellose Operation, wäre, und werden muten noch einen weiteren Beweis anführem Die Denkschrift-des Berliner Vorstandes jedoch hielt es für bester, eine bestimmte Norm dafür zu geben, und trug auf ein Drittel der Gemeindesteuer jedes Diffentirenden, der' einem solchen Separatcultus Beitritt., zur Rückzahlung an. Der Vorstand der Kölner Gemeinde aber will in § 7 festgestellt haben: „Der Cultus einer solchen Abzweigung von dem Hauptgvttesdienste' darf indesiett das Gemeindebüdget keinenfalls Mit meht als sieben Achtel des Gefammtsteuerbeitrages der Dissidenten belasten." Die Verschiedenheit dieser Zahlen zeugt schön wider dieselben. Man könnte mit, demselben Rechte auch noch andere Zahlen aufstellen. Sie stützen sich weder auf die Erfahrung, noch auf ein Princip. Die Erfahrung zeigt, daß das zu Grutrde liegende Verhältniß in den Gemeinden sehr verschieden ist. Wenn z. B.

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