Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 38 (1874)
- Issue
- Heft 27 (30.6.1874)
- Date
- 1874-06-30
- Page
- Seite 457 (sequence 9)
- Language
- German
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die Zahlung, beschwerten sich-aber bei der^ königlichen Regierung zu Königsberg wegen-.dieser ungerechten^ Heranziehung. . Die könjgl. Regierung hat - nun vor? Kurzem, entschieden, daß die.jüdr Hausbesitzer zu dieser Zahlung nicht, verpflichtet sind, und sie erhieltenin Folge Hessen die gezahlten Beträge durch den Magistrat zurück.' - Hannover, 20. Mai. (Privatmitth.) In der jüngsten Plenarversammlung der Mitglieder des hiesigen israelitischen Wohlthätigkeirsvereins rheilre der erste Vorsteher in dem Rechenschaftsberichte mit, daß im Jahre 1873 die Einnahme 3244 Thlr. und die Ausgabe 1442 Thlr. betrugmithin sich ein Ueberfchuß von -1852 Thlr. ergebe, der - dem Fonds für: ein-spätere zu errichtendes, jüdisches Krankenhaus überwiesen werden soll.'. Hierauf bemerkte der Vorsitzende, daß? die Directivn zwar; schon längst mit dem Plane:.umgehe, die Statuten des Vereins einer Revision -zu unterziehen, daß sie mit einer, solchen jedoch bis dahin zu warten gedenke, wo das von dem Ministerium, in Aussicht gestellte , die Regelung der jüdischen Gemeindeverhältniffe betreffende Gesetz erschienen sein werde. Für . den Augenblick beantrage die. Direction nur die- Aenderung: des §. 3/dahin, daß in Zukunft die Aufnahme neuer Mitglieder nicht, wie bisher, nur jährlich, sondern vierteljährlich, und auch nicht durch ein Ballotement in der Plenarversammlung, sondern durch Stimmenmehrheit einer aus der Directivn und sieben Bereinsmitgliedern zu bildenden Commission stattfinden solle. Dieser Antrag wurde genehmigt. Dagegen entspann sich 'über einen anderen, von mehreren Mitgliedern eingereichten Antrag, nach welchem in Zukunft die unbemittelten Wittwen und Waisen verstorbener Mitglieder aus den Mitteln des Vereins Geldunterstützungen erhalten sollen, nachdem sich die Directivn gegen denselben erklärt hatte, eine längere Debatte, die dahin führte, daß sieben Mitglieder gewählt wurden, welche im Vereine mit der Directivn den Antrag nochmals prüfen und das Resultat der Verhandlung später mittheilen solle. . 7 Bei der jüngsten an der Bildungsanstalt für jüdische Lehrer Hierselbst, stattgehabten Abgangsprüfung - ist vier Zöglingen die Reise für Uebernahme des Lehramts zuerkannt worden. An die Stelle des Lehrers Hoffmeyer, welchem die Leitung der Präharanden -Anstalt in Aurich übertragen worden, ist der Lehrer Knote .als zweiter-ordentlicher Lehrer an..die Bilvungsanstalt berufen worden. Einen Seitens der Vorstände von 18 Synagogengemeinden des Landrabbinatsbezirks Aurich-Osnabrück gegen die Gebührentaxe für den Landrabbiner dieses Bezirks erhobenen Protest hat, mit einer Ausnahme, die sich auf die Bestimmungen über die Trauungsgebühr bezieht, das Ministerium zurückgewiesen. Das Oberappellationsgericht - in Celle hatte unlängst. Ver- - anlaffung, ein Urtheil in Betreff der Fähigkeit zur Eidesleistung beim Austritte aus einer Synagogengemeinde zu fällen., Gegend den Fabrikanten Meyer zu Aerzen, welcher aus dem dortigen- Synagogenverbanhe getreten war, wurdenämlich vor dem Obergerichte zu Hameln .eine Klage erhoben, .die im Wege der.Bexu? fung an den ersten Senat, deskönigl. Oberappeflationsgerichts^ in Celle gelangte, welcher dem. Beklagten die Ableistung, eines.Eid^s auferlegte. Bor dem zur Abnahme dieses. Eides requirirten. Amtsgerichte Hameln erklärte sich der Beklagte bereit., den fraglichen Eid abzuleisten , und zwar nach jüdischem Rims > indem er bemerkte, er. seizwar aus . der jüdischen Gemeinde ausgetreten, glaube aber dennoch an die Grundsätze; des jüdischen Glaubens. Der Kläger war. der Ansicht , daß .unter diesen Umstanden die Eidesleistung nicht por sich gehen könne, und, trug auf Entscheidung des beauftragenden Gerichts, on., %i. der dessallsigen . Verhandlung vor dem ersten Senate des Appellationsgerichts.beantragte der Kläger, den Eid qu. für verweigert anzunehmen, weil der Beklagte als Einer. anzusehen sei, der. keiner.. Religionsgesellschaft mehr angehöre. )Das Gericht hat -erkannt, daß;. der Beklagte, seine vor dem Amtsgerichte Hameln . abgegebene Erklärung zu erläutern und sich, in einzelnen Beziehungen näher...zu, erklären habe. In dem. desfallsigen Urtheile heißt es u. A.: Für die Frage, ob der Beklagte in Rücksicht auf sein ReligionSbekenntniß für fähig, einen Eid nach jüdischem Ritus zu leisten, zu betrachten sei, muß es zunächst gleichgiltig bleiben, wenn er erklärt hat, daß er an die Hauptgrundsätze des jüdischen Glaubens glaube. Ganz davon abgesehen , daß Beklagter dabei nicht angegeben, welche Grundsätze er für die hauptsächlichsten halte, -setzt auch, her Eid seinem Wesen nach vor Allem den. Glauben an Gott woraus, welcher von dem Schwörenden in feierlicher Weise angerufen wird. Die erforderliche Beurkundung aber, daß der Schwörende diesen Glauben hege, kann nur darin gefunden werden, ob er zufolge äußerlich hervortretender unterscheidender Erkennungszeichen zu derjenigen Claffe von Personen, .zu rechnen Jeiy. welche als Bekenner einer bestimmten Religion gelten. Bei der Prüfung seiner Erklärung qu. läßt , sich nun nicht verkennen^ waß dieselbe in -mehrfacher Beziehung dunkel erscheint. Vor.Allem sieht man zur Zeit nicht ab, ob Beklagter nur aus dem besonderen jüd. Gemeindeverbande, welchem er früher angehört hat, oder aus der jüdischen Religionsgemeinschaft , überhaupt ausgetreten fein will. Mit dieser Frage steht die fernere in Verbindungin welcher. Fyrm der Beklagte den behaupteten Austritt erklärt haben will. Das Gesetz vom 14. Mai 1873 nämlich, welches die Form des Austritts aus der Kirche., mit bürgerlicher Wirkungbestimmt, findet (§j>8) auch auf Juden aber nur in soweit Anwendung, als, dieselben aus dem Judenthumenicht .dagegen, falls sie nur aus einer einzelnen Synagogengemeinde austreten.. Mit Rücksicht auf jenes Gesetz wirft.sich von selbst die weitere Frage auf, zu. welcher Zeit Beklagter den fraglichen Austritt erklärt hat. Sollte dies schon vor der Emanation des-gedachten Gesetzes,geschehen sein, so könnte es sich nur darum handeln, ob der Austritt einem. Organe der Gemeinde gegenüber in. unzweideutiger Weise zu: erkennen gegeben, wäre. --.Die hervorgehobeneu^Unklarheiten über '.den - wahren Sinn der fraglichen Erklärung des Be-.