Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 38 (1874)
- Issue
- Heft 8 (7.2.1874)
- Date
- 1874-02-07
- Page
- Seite 128 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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§28 wollte, an diesem Tage aber keine Zeit dazu gehabt hätte. Sie werde es nachholen. Der Brief lautet in der Übersetzung wie folgt: . Brüssel, 29. Januar 1874. Gestatten Sie mir, Apell gegen die VerurtheiAng einzulegenmit der Sie meinen Brief über die Kirchhöft treffen. .Sie schließen aus diesemdaß das Civrlgesetz genöthigt fei- „Nicht allein die Gewissensfreiheit und die öffentlicheMbung der CuKL zu - achten, sondern sich auch ihren geringsten Riten rc. zu Lengen," und indem Sie Ihr Raisonneruent bis zum Aeußersten treiben, gehen Sie so weit, unseinen Geist der Unduldsamkeit und der - Ausschließung zuzuschreiben, würdig das Ghetto zu rechtfertigen, die Trennung im Leben so wie man diese, nach dem Tode in den Kirchhöfen will. Diese doppelte Schlußfolgerung überschreitet auf's Befremdlichste die Premissen in meinem Briefe, und Ihre Leser hätten selber darüber urcheilen können, wenn Sie ihnen denselben vollständig mitgetheilt hätten, anstatt ihnen nur ein Resums desselben zu geben. Nicht allein verlangt dasIudenthum von dem bürgerlichen Gesetze nicht, Laß es sich seinen geringsten Riten beuge, sondern har dasselbe zu keiner Epoche seiner Geschichte verlangt. Ich selbst habe am Schluffe meines Briefes an den Minister die Rechte der Civilbehörde Vorbehalten, getreu also den doctrinellen Entscheidungen des Großen Sanhedrin, das, gestützt aus die heilige Schrift „den Gehorsam Dem Staatsgesetze das Opfer des persönlichen Interesses gegenüber dem öffentlichen förmlich vorschreibt und bis zyr Erklärung geht, daß jeder zum Militärdienst berufene Israelit durch das Gesetz .während der Dauer dieses Dienstes von allen religiösen Observanzen, die sich nicht mit ihm vereinigen lassen, befreit ist. Wie kann man also voraussetzen, daß das Civilgesetz die mehr oder weniger willkürlichen von uns beliebten Uebungen respectiren -solle? Man kann aus meinem Briefe ebensowenig diese gezwungene Folgerung ziehen, als unser System zur Unduldsamkeit, zur Ausschließung, zur Trennung im Leben sowohl als nach dem Tode führt. Wenn wir unsere Friedhöfe getrennt halten, so geschieht dies nicht, wie mein Brief es deutlich genug sagt, aus Widerstreben, sondern, einzig, weil die Friedhöfe ebenso wie die Kirche, der Tempel und die Synagoge für den Cultns bestimmte Plätze sind , und daß. man nicht im Namen der Toleranz dieselben in einen einzigenverschmelzen kann, ebensowenig als dies mit den Kirchen, den- Tempeln und den Synagogen geschehen könne. Die Unduldsamkeit war und ist niemals unsere Sache ge-- wesen. Auch hier getreu unserer heiligen Schrift, welche dieganze Menschheit als eine einzige Familie darstellt und alle Menschen -zur Brüderlichkeit im weitesten Sinne aufruft, hat das; Iudenchum niemals Verfolgung geübt. Es hat Jesus nicht ge-; kreuzigt, der nur, wie viele ändere Patrioten, das politische Opfern einer Partei gewesen.; ja ganz im Gegentheil hat das Judenthum den Ruhm, stets selbst verfolgt geÄefen ünd ' von allen Culten der einzige gewesen zu sein, der auf's Vollständigste die ewige Seligkeit allen Gerechten ohne Unterschied zugesteht, Das Iudettkhnm tvill keine Ausschließung weder ich Leben noch nach dem Tode; Vereinigung in der Schule, in der bürgerlichen Gesellschaftin der politischen Gemeinsamkeit, Bereinigung in der ewigen Seligkeit, das verlangt, das lehrt es. , Was Ihren Einwand in Bezug auf den immerwährenden Besitz der Grabstätten betrifft, so würde er Sie, wenn Sie logisch zu Werke gingen, dazu führen, diesen für alle Culte zu -unterdrücken, dieser Einwand ist mehr witzig als ernsthaft. Palästina , wo „unsere Anmaßung" die allgemeine Regel bildete, und das dennoch niemals in eine weite Gräberstätte verwandelt -worden ist, könnte, obgleich dasIudenthum sich nicht vermindert, -Sie in dieser Hinsicht beruhigen. Alles in Allem, mein Herr, giebt es für uns nur zwei wünschenswerthe Systeme: entweder das holländische Gesetz von dem ehrenwerthen Herrn Thonisfen angeführt, das heißt die Erlangung verschiedener Friedhöfe von Seiten der verschiedenen Culte und von Seiten der Städte die Errichtung communaler Kirchhöfe, die Allen offenstehen; oder auch das Decket vom Prairial, das einzige Gesetz, welches jetzt in Belgien diese. Angelegenheit! ebenso stricte wie es die bürgerliche Behörde wünscht, regelt, das heißt Theilung der Friedhöfe für die verschiedenen Culte mit 'dem ihr zustehenden Rechte alle ausschließenden Maßregeln zurückzuweisen. Außerhalb dieser beiden Lösungen würde man, indem man nur einen einzigen Friedhof schaffte, i-m Naimn der Frei- 'heit eine neue Intoleranz in das Gesetz bringen, lvelche keine!sociale Nothwendigkeit rechtfertigen würde. Genehmigen Sie, mein Herr, rc. E. Aristide Astruc, Großrabbiner von Belgien. Brüssels 2. Februar. (Privatmitch.) Die Redaction der 'Indöpendance beige hat in ihrem heutigen Blatte ihre Bempr- Ikungen zu dem Schreiben des Herrn Astruc gegeben. Dieselbe jacceptirt alle übrigen Aeußerungen des Großrabbinerß Md meint,!daß er nur ein Argument Men die Gemeinsamkeit der Begrähinißplätze vorgetragen, habe, und nur dieses wolle sie als unstatthaft zurückweisen, nämlich, daß die BefiattuM Heyso ein religiöser Act sei, wie der Gottesdienst in den Äirchen und Tempeln, und deshalb die Begräbnißstätten ebenso consessionell getrennt sein müßten , wir die Gotteshäuser der verschiedenen Konfessionen, Dies erklärt die Indüpcndance für falsche; die Beerdigung -sei durchaus ein Civiläct Und die Friedhöfe allein der -bürgerlichen Gewalt zu unterwerfen. Sie führt an-, daß die Polizei selbst 'über Procesfionen, Wällfährten u. dgl. Gewalt habe , wie nicht -erst über die Beerdigungen? Nun, wir glaubendaß jede dieser beiden Meinungen in ihrer tendenziösen Schroffheit einseitig ist. Gehen wir von dem letzteren Beispiele aus , |o huin die Crvilgewält ProcesstoneN, Wallfahrten u. dgl. verbieten, weil dieselben lin der allen Confessionen und religiösen'Meinungen' ängehören-