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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1874-02-03 · Heft 6 (3.2.1874) · p. Seite 91

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
38 (1874)
Issue
Heft 6 (3.2.1874)
Date
1874-02-03
Page
Seite 91 (sequence 9)
Language
German
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91 würden, und auch manchem Juden hat er mit Rath und Hülfe zur Seite gestanden, wenn er darum angegangen wurde. Ein specielles Verdienst hat er sich um das durch die Munificenz des Herrn Obercommerzrath Simon l jetzt in Wien) hier gegründete jüdische Waisenhaus dadurch erworben, daß er auf Veranlassung der Frau Banquier Coppel Lei dem Stifter seine Fürsprache für die so segensreich wirkende Stiftung eintreten ließ, die denn auch Lei dem wohlverdienten Ansehen, dessen sich der Senior überall erfreut, von dem besten Erfolge begleitet war. In Hoya ist der Färber Elias zum Bürgervorsteher wieder erwählt worden. Oesterreichisch-ungarische Monarchie. Wien, 23. Jan. (Privatmitth.) Endlich sind die lange schon verheißenen confessionellen Gesetze dem Abgeordnetenhause vom Ministerium vorgelegt worden. Dieselben haben zu ihrem allergrößten Theile es nur mit der katholischen Kirche zu thun, von allgemeiner Bedeutung, nämlich auch die jüdischen Gemeinden befassend, finde ich nur einige Paragraphen in dem „Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften", nämlich folgende: § 10. In den Vorstand einer Cultusgemeinde können nur solche Mitglieder derselben berufen werden, welche österreichische Staatsbürger sind und im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte stehen. Die Bestellung des Vorstandes ist der Landesbehörde anzuzeigen. Die Bestellung eines Vorstandes, desien Wirksamkeit sich auf mehr als eine Cultusgemeinde erstrecken soll, bedarf der Bestätigung durch den Minister für Cultus und Unterricht. ' § 11. Als Seelsorger kann in der Cultusgemeinde einer anerkannten Religionsgesellschaft nur ein österreichischer Staatsbürger angestellt werden, deffen Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vollkommen vorwurfsfrei, und deffen allgemeine Bildung mindestens durch Vollendung eines achtjährigen Gymnasialstudiums erprobt ist. § 12. Den zur Anstellung der Seelsorger Berechtigten liegt ob, die im einzelnen Falle ausersehene Person der Landesbehörde anzuzeigen. Der letzteren steht zu, den zur Anstellung Berechtigten ihre Einwendungen unter Angabe der Gründe mitzutheilen. Wird von der Landesbehörde binnen dreißig Tagen nach geschehener Anzeige keine Einwendung erhoben, so steht der Anstellung des betreffenden Seelsorgers nichts im Wege. Gegen eine von der Landesbehörde erhobene Einwendung steht die Berufung an den Minister für Cultus und Unterricht offen. Wird der Berufung nicht Folge gegeben, so darf die Anstellung nicht stattfinden. Die Anstellung von Religionsdienern, deren Wirksamkeit sich auf mehr als eine Cultusgemeinde erstrecken soll, bedarf der Bestätigung durch den Minister für Cultus und Unterricht. § 13. Wenn ein Religionsdiener verbrecherischer oder solcher strafbarer Handlungen schuldig erkannt worden ist, die aus Gewinnsucht.entstehen, gegen die Sittlichkeit verstoßen oder zu öffentlichem Aergerniffe gereichen, so kann die Regierung seine Entfernung vom Amte verlangen. Hat sich ein Seelsorger eines solchen Verhaltens schuldig gemacht, welches sein ferneres Verbleiben in seinem Amte als der öffentlichen Ordnung gefährlich erscheinen läßt, so kann die Regierung seine Entfernung von der Ausübung des Amtes verlangen. Wird die von der Regierung verlangte Entfernung von den hierzu Berufenen nicht in angemessener Frist vollzogen, so ist das betreffende Cultusamt für den staatlichen Bereich als erledigt anzusehen, und hat die Regierung dafür zu sorgen, daß jene Geschäfte, welche die Staatsgesetze dem ordentlichen Seelsorger übertragen, von einer anderen, von ihr bestellten Persönlichkeit insolange versehen werden, bis das betreffende Cultusamt in staatsgiltiger Weise neu besetzt ist. Während das analoge preußische Gesetz über Anstellung und Amtsentsetzung von Geistlichen nur die katholische und protestantische Kirche betrifft, befaßt das citirte cisleithanische Gesetz auch die Juden und Dissenters, nämlich „alle anerkannte Religionsgesellschaften. Die Bedingung eines achtjährigen Besuches eines Obergymnasiums wird höchstensdie Gemeinden in Galizien geniren; denn in den übrigen Kronländern der westlichen Hälfte des Reiches wird jetzt schwerlich von den Gemeinden selbst ein Rabbiner ohne Gymnasialbildung angestellt. Wie sich übrigens die Zeiten geändert haben! Als in der Reactionszeit, z. B. in Preußen, die erforderliche Eigenschaft „unbescholten" von den Behörden auch politisch ausgelegt und bei Anstellungen Jeder zurückgewiesen wurde, der irgendwie sich als ein Liberaler verrathen hatte, welch' Geschrei wurde dagegen erhoben, — und jetzt wird das „staatsbürgerlich vorwurfsfrei" in das Gesetz selbst ausgenommen. Ich gebe zu, daß die gegenwärtigen Verhältnisse eine solche Bedingung nicht ungerechtfertigt lassen. Wo ein so erbitterter Kampf nicht gegen eine Partei, sei sie liberal oder conservativ, sondern gegen die ganze Staatsgewalt sich entsponnen hat, da wäre es zu naiv, einen Geistlichen anzustellen, der sich bereits an diesem Kampfe nachdrücklich betheiligt hat. Aber zugeben muß man doch, daß diese Bestimmung des Gesetzes zweischneidiger Natur ist und unter einem reactionären und klerikalen Ministerium gerade im entgegengesetzten Sinne ausgebeutet werden kann. Ueberhaupt ist diesem Gesetzentwürfe noch mehr als dem preußischen allzusehr die Tendenz nachzusagen. Alles in die Hände des jeweiligen Ministeriums zu legen, und dies ist eine sehr zweideutige Eigenschaft. Das preußische Gesetz setzt wenigstens einen Gerichtshof als letzte Instanz ein; dieses österreichische weiß nichts hiervon. Pest, 7. Jan. (Privatmitth.) Der Präses der israelitischen Landescanzlei, Herr Martin Schweiger, hat an den

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