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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-07-01 · Heft 27 (1.7.1873) · p. Seite 434

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 27 (1.7.1873)
Date
1873-07-01
Page
Seite 434 (sequence 3)
Language
German
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434 Eine Liebliugsidee der Propheten, der sie immer wiederholt Worte liehen, war die Wiedervereinigung. Ta sie nicht erfolgte, gingen die zehn Stämme darüber unter. Welche wahrhafte Gegensätze bestanden zwischen den Sadducäern und Pharisäern! Aber sie standen auf dem gemeinsamen Boden der Schrift, und schaarten sich um das Heiligthum, dessen einzelne Acte sie doch so verschieden auffaßten. und dachten nicht daran, eine Spaltung im Bolle hervorzurufen, und getrennte Seelen zu schaffen. Wie sehr liefen die Wege der Schulen Hillels und Schanunai'S auseinander; überall entgegengesetzte Entscheidungen, die auf innerliche Gegensätzlichkeit hinwiesen. Dennoch herrschte Friede unter ihnen, und die Zeit übernahm die Ausgleichung in den Verschiedenheiten von Tendenz, Charakter und Resultat. Die Trennung der Karäer brachte da, wo sie sich mit den Nabbanitcn berührten, immer Schädigung und Benachtheiligung hervor. Selbst die Trennung in die beiden großen "Riten, die Sephardim und Aschkenasim, die freilich auch wegen Verschiedenheit des Vaterlandes eine Art Stammcharakter erhielt, hat sehr nachtheilige Folgen gehabt, selbst die gegenseitiger Nichtverheirathung, wie noch vor einigen Jahrzehnten in Hamburg ein spanisches Mädchen sein Anrecht auf eine Brautstistung verlor, weil sie einen deutschen Juden heirathete. So zeigen uns die Grundsätze unserer Religion selbst, und deren ganze Geschichte darauf hin, die Einheit der Ncliaionsgenossenschaft als ein wesentliches Ersorrerniß betrachten zu müssen, dessen Verletzung jederzeit schädliche Folgen und die betrübendstcn Nachtheile mit sich bringt. Nun, unsere Zeit ist nicht dazu angethan, solche Gefahren für die Religion gering anzuschlagen. Tie Verschiedenheit der Ansichten, ja. eie gegensätzliche Ausfassuug, ist immer vorhanden gewesen, balv mehr oder weniger scharf, mit sie dient der Religion nicht zum Nachtheile, vielüiehr zur Förderung, wenn sie eben nicht zu solchem Fanatismus ausfchlägt, der eine Spaltung verlangt, oder unausbleiblich macht. Und dies ist in der Gemeinde nicht der Fall, oder kann doch leicht, wie wir gezeigt haben, vermieden werten. Die Nachtheile aber in einer Zeit, wo die Religion von erklärten Gegnern bedroht ist, und wo auch ohne diese der zersetzenden Momente genug vorhanden und thätig sind, können kaum übersehen werden. Uns an die Führer der kleinen Partei zu wenden und sie zu mahnen, bei ihrer vorgegebenen Gläubigkeit doch wenigstens an die heilige Schrift und deren Jnsiiluiionen zu glauben, und darum die von dieser verworfene Spaltung nicht zu fordern, Hallen wir für nutzlos. Sie sind in der Thal die eigentlichen Ungläubigen und Heterodoxen. Sie sind fanatisch für ihre individuelle Meinung und Geltung geworden, und mit Solchen läßt sich nicht mehr reden. Auch die Herren Radicalen geben wir auf, obgleich ihnen die Frage so einfach wie möglich vorliegt: Seid ihr in euerer religiösen Anschauung keine Inden mehr, so tretet nach dem Gesetze vom l1. Mai c. aus dem Outenthume aus; seid ihr aber in euerer religiösen Ueberzeugung noch Juden — und dazu wünschen wir euch und uns Glück — so wollet die Einheit der Religionsgenossenschaft nicht zerstören, die zu den Hauptprincipicn und zu den eigentlichen Lebenselementen des Judenthumes gehört. Bei der individuellen Freiheit, die in der Judenheit gegenwärtig existirt, wird der einzelne ja gar nicht genirt. Auch sie sind Fanatiker für ihre persönliche Meinung und Geltung, und opfern dafür leichtfertig das Wohl der Gcsammtheit. Sondern wir wenden uns an die große Maffe, die in der Mitte zwischen den beiden fanatischen Extremen steht, und die nach richtigem Jnstincte neben dem großen Maße der individuellen Freiheit die religiöse, moralische und sociale Nöthwendigkcit der Einheit in der schon so zersplitterten Religionsgenossenschaft zu würdigen versteht. Sie ist cs. die berufen ist, den Bestand der Religion zu sichern, und die Versuche. Trennung, Spaltung, Sectirerei aus ihrer Mitte zurückzuweisen. Was euch hier als Honig der Freiheit gebeten wird, ist Nichts, als die Befriedigung von Leidenschaften, von Einseitigkeiten und Extremen, deren Dorn in Eueren Seiten ihr bald fühlen werdet!*)- *) Der Justizminister hat nachstehende Verordnung erlassen: Zur Ausführung des Gesetzes über den Austritt ans der Kirche vom 14. M ai 1 T:t wird, im Einverständnisse mit dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- und Mcdieftialangelegen- * heilen. Folgendes bestimmt: „l) Die in dem bezcichneteu Gesetze den Gerichicu zugewiesenen Geschäfte werden durch die für die Ausnahme von Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestiinintcu richterlichen Beamten versehen. In so fern für die Führung der Register über die Geburten, Trauungen und Sterbesällc der Dissidenten'und Juden ein besonderer. Eomminarius bestimmt ist, hat derselbe auch jene Geschäfte wahrzunehmen. Für den Bezirk des AppellationsgerichtshofcS zu Eölu und für das Gebier der ehemals freien Stadt Frankfurt am Main, sind die zuständigen Beamten in dein Gesetze selbst i§ 7) bestimmt. 2) Der Antrag ans Annahme der Austrittserklärmig (§ 2 des Gesetzes) kann mündlich zu Protokoll oder schriftlich erfolgen. Wird der Antrag als vollständig befunden, so ist derselbe unverzüglich dem Borstande der Kirchcngcmeindc. welebcr der Antragsteller angehört, in Abschrift nachrichtlich zuzustcllen. Dem Antragsteller ist hiervon unter Bezeichnung des Tages, au welchem sein Antrag cingcgangcn ist, Kenntnis; zu geben. Tic Anberanmnng eines Termines zur Aufnahme der Auslrittscrklärnng findet nicht Statt. Es steht vielmehr dem Antragsteller frei, sich an jedem Geschäftslage, welcher in die von dem Gesetze (§ 2 Abs. 2) bestimmte vier-zehntägige Frist fällt, zur Abgabe der Austrittserklärung an der Ger ich isst eile zu melden. Erfolgt, die Meldung rechtzeitig, so bat der Richter die Arrsiriltsertlärrmg zu Protokoll zu nehmen und die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Pretokollcü an den Borstand der kirchengcmcinde zu veranlassen, lieber die beiden Zustellungen an den Borstand der Kirchengemeinde sind Bescheinigungen;n den Acten zn bringen. U, Verlangt der Antragsteller eine Bescheinigung über den von ihm erklärten Austritt, so ist ihm dieselbe nach dem bcigcfügtcn Formulare zn enheilcn. und. dast dies geschehen, unter dem Protokolle zu bemerken. 4) Die ans Anstrirtserttärnngeil bezüglichen Verhandlungen sind nach der Reibenfctge zu einem 'besonderen Aetcnstücke zu bringen. Dasselbe ist mit einem alphabetischen Register zn versehen, nt welches die Rainen der ans der Kirche ausgetretenen Personen fortlaufend nachzntragen sind. An kosten des Verfahrens werden anher den baaren Auslagen «Porto. Gebühren der Gerichtsvogte oder Gerichts- Vollzieher, nur Abüi.rifrsgebübren erhoben. Der Latz der letzteren wird für den Geltungsbereich des Gesetzes über den Ansatz und die Erhebung der Gcricktskosteu vom.!«. Mai l^'.I auf I" Sgr. bestimmt. Haben die Verhandlungen nicht zur Ausnahme der Anstrittserklärnng geführt, so wird nur die Hälfte dieses Satzes erhoben. Für die Bescheinigung des Austrittes «Ar. 3) ist eine Stempclgebühr von 5 °-gr. zn erheben. Schließlich werden die Gerichte darauf ausmcrl'am gemacht, daß die-

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