Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 26 (24.6.1873)
- Date
- 1873-06-24
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Allgemeine Ein unparteiisches Organ siir alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal in 2 viS 2'/* Bogen. Prei- Bierteliährig l Thlr. Inserate werden mit 2 Ngr. für die Pclitzeile oder deren Raum dercchnet. Alle Buchbandlungcn. Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an. Herausgegeben von Rabbiner vr. Ludwig Philippsütt in Bonn. Verlag von Baumgärtncr's Buchhandlung iu Leipzig. In rcdactioncllen Anaelcaenheiten wende man sich an Nr. £. rihilippson in Bonn; dinsrchllich des Begugs und der anicrale an Lamiuwrlnrr's Sultchnndtoiig invcipgig. Inskralk, welche bis vonnrrstag eingebcn. finden indcr rarauffolgenden Nummer Berücksichtigung. 37. Jahrgang. Leipzig, den 24. Juni 4873. J\? 28. Inhalt. Leitende Artikel: Der Austritt aus der ReligionSgeuosfenichaft. UI. — Eine geschichtliche Erkcntttllist. in. — Literarischer Wochcnb ericht: Bonn. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: Berlin. Von der Elbe, Provinz Posen. Münster. — Oestreichisch-ungarische Monarchie: Lemberg. AuS Ungarn. — Frankreich: Paris. — Rumänien: Bnkarcst. — Rustland: Petersburg. — Feuilleton: Ein Beispiel von Großsinnigkcit —- Ausflüge nach verschiedenen Stationen. £eiicudo dtthfief. Bonn, 18. Juni. Der Austritt ans der Neligionsgenojsenschaft. in. Der Unterschied zwischen dem Gesetze vom l 4. Maie. und den,, welches durch die Resolution des Abgeordneten LaSker beabsichtigt wird, ist also der: daß nach erstercm der AuSirctende erklären muß, aus dem Judcnthume auszuireten. Da man eine reservatio mentalis ebensowenig in religiösen, wie in juristischen Dingen zugeben kann, so ist dies nichts Anderes, als ein völliges Anfgeben des Judenthumes, als eine Berläugnung seiner reli, giösen Lehre und Anschauung. Der Betreffende hat sich hiermit von seinem Glauben und seinen Glaubensgenossen vollständig entfernt, und diese haben zu ihm keinerlei Beziehungen anS religiösen Momenten mehr. Wie er allen religiösen Acten des Judenthumes Batet gesagt hat, so haben die Inden z. B. bei Geburt, Unterricht, Eheschließung, Sterbesällen :c. ihm die religiöse HülfSleistung nicht 'mehr zu bieten. Ganz anders, wenn die Resolution LaSkers zu gesetzlicher Formulirung und Geltung käme. Dann bedarf es nur einer Erklärung, auS der örtlichen Gemeinde zu scheiden. Der Jude bleibt Jude, hat sich aber der Genossenschaft als wirkliches Glied entzogen, die Stellung ist dal)cr eine ganz verschiedene; während dieses auS der Gemeinde getretene Mitglied aller Pflichten gegen die Gemeinde sich entzogen hat, kann zwar diese durch ihre Statuten sich aller religiösen Beziehungen zu jenem entheben, aber die Religion selbst wird hiermit nicht einverstanden sein. Ein gewissenhafter Mohel B. wird nicht an stehen, den Knaben eines aus der Gemeinde getretenen Juden auf dessen Aufforderung zu beschneiden. Es wird noch fraglich sein, ob die Gemeinde nicht polizeilich gezwungen werden könne, einen solchen Inden ans ihrem. Friedhofe begraben zu lassen, weil er Jude ist, wie dies hinsichtlich fremder Juden der Fall ist. Man wird nicht im Stande sein, einen solchen Juden z. V. am Bersöhnungstage auS der Synagoge zu weisen, wenn er nicht einen Platz beansprucht, der der Bezahlung unterliegt. Tie religiöse Pflicht würde nicht gestatten, dem Kinde eines solchen den Besuch des Religionsunterrichtes zu verweigern. Der Wittwe und den Waisenkindern eines nur auS der Gemeinde geschiedenen Juden wird man Ansprüche an die Armencasse der Gemeinde nicht versagen können, da man diese den bedürftigen Juden der Umgegend und der Freu,de nicht versagt. Wie gesagt, man kann und wird dies Seitens der Gemeinden zu ihrem Schutze statutenmäßig feststellen, aber die religiöse Pflicht des Judenthumes wird damit nicht übereinstimmen. Es kämen dadurch Momente in das Jurenthum herein, die ihm bis jetzt fremd waren, und die für seine Entwickelung in Recht und Liebe bedrohlich würden. Man ersieht hieraus, wie aus diesem Gesichtspuncte das Gesetz nach jener Resolution vielfache Ungerechtigkeiten in sich schlösse, bcm Einzelnen unbedingte Freiheit gewähren, den Gemeinden aber Zwang auferlegen würdet