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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1873-04-08 · Heft 15 (8.4.1873) · p. Seite 240

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
37 (1873)
Issue
Heft 15 (8.4.1873)
Date
1873-04-08
Page
Seite 240 (sequence 2)
Language
German
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240 Zu allen Zeiten war bei den Israeliten die sterbliche Hülle des Menschen (Gegenstand der größten Verehrung; sobald der Tod eingetreten ist, wird die rührendste Sorgsalt den sterblichen Ueberresten gewidmet: am Sterbebette wachen, Reinigung des Todten, dessen letzte Bekleidung, feierliche Bestattung aus dem letzten Ruheplatze, Nichts von alle Dem ist Händen von Mieihlingen überlassen, Alles geschieht von Seiten der Verwandten, der Freunde und der Mitglieder einer religiösen Brüderschaft. So wie die sterblichen Reste des Menschen, werden auch die Friedhöfe von den Juden mit großer. Achtung umgeben. Sobald eine Leiche dort niedergelegt ist, werden sie durch diese einzige Thatsache geheiligte Plätze, über die zu verfügen nicht mehr erlaubt ist. Niemals darf der Boden., in welchem.die Ueberreste des Menschen geborgen sind, umgearbeitet werden; diejenigen, welche da schlafen, sollen eine absolute Ruhe dort finden, ein Sinnbild der ewigen Bestimmung, deren sie in einem anderen Leben genießen. Aber der Friedhof ist für die Israeliten noch mehr, als die letzte Ruhestätte der Dahingeschiedenen; er ist für die noch Lebenden ein Ort der frommen Vereinigung, wo ein Culius ausgeübt wird. Zu verschiedenen Zeiten des Jahres, besonders vor den großen religiösen jüdischen Festen, vornämlich an der Gedächtnißfeier, besuchen die religiösen Brüderschaften, und ganze Gemeinden, die Kirchhöfe, sprechen Gebete auf den Gräbern, und begehen wahrhafte Todtenfeier; so glauben die Israeliten durch einen rührenden Cultus mit den verg^rfgenen Generationen eine enge Solidarität zu erhalten, und die jetzige zur Erfüllung des Guten durch den Gedanken an die Zukunft, die sie zuversichtlich erwartet, zu führen. So haben die jüdischen Gebräuche die Friedhöfe zu einem Orte der religiösen Bereinigung für die Lebenden gemacht, und für die Todten zu einem Aufenthalte ewiger Ruhe, der durch Nichts gestört werden darf. Tiefe letzte Ruhestätte ist allen Gliedern der jüdischen Gemeinde gleichmäßig gewährt, welche auch ihre sociale und Bermögensstellung sein mag, sie ist Allen gleichmäßig bewilligt, auch ohne daß etwa auf ihr religiöses Leben Rücksicht genommen wird; die anerkannt Schuldigen selbst sind nicht ausgenommen, und die Duldung in den jüdischen Vorschriften geht so weit, daß, wie sie die Synagoge Niemandem verschließt * **)), sic auch den außer dem Judenthnme Stehenden eilten Platz auf ihren Friedhöfen gewährt."*) Aus diesen Gebräuchen, denen die israelitischen Traditionen Gesetzeskraft gegeben haben, resullirt vor Allem, daß, wenn die Friedhöfe für die israelitischen.Gemeinden ein Ort, wo Gebets gehalten werden, sind, dergleichen nur in den allgemeinen, vom israelitischen Cultus vorgeschriebenen Bedingungen abgehalten werden. *) t Könige s, 11. **) Joreh de ah 367, 1. Jedermann kennt die äußerste Strenge unserer Vorschriften in Bezug rer materiellen Symbole, welche die Gottheit darstellen. Es ist genügend, wenn sich ein solches an einem Orte vorfindet, den israelitischen Cultus an Diesem unmöglich zu machen; wenn also die allgemeinen Friedhöfe durch das Gesetz zugelassen wären, so müßten entweder die Israeliten aufhören, ihre religiösen Andachten dbrt zu verrichten, waS eine Verletzung ihrer eigenen Religionsfreiheit sein würde, oder man müßte die materiellen Symbole, welche die Gottheit darstellen, entfernen, was wiederum eine Verletzung der Religionsfreiheit Anderer sein würde; eine beklagenswerthe Alternative, die man gleicherseits vermeiden muß, um nicht die größten Grundsätze des modernen Rechtes anzngreifen. Aber die gemeinsamen Friedhöfe würden auch noch eine andere, sehr ernste Unzuträglichkeit haben. Treu ihren ältesten Traditionen konnten die Israeliten für ihre Todten ohne Unterschied des Vermögens nur Grabstätten für alle Zeit aeceptiren. Aber die Grabstätten werten nach den Vorschriften der Communen unentgeltlich nur auf eine gewisse Zeit bewilligt. Die Israeliten würden daher sich entschließen müssen, die Asche der größten Zahl ihrer Gemeindemilglieder periodisch durch die Zurücknahme des Bodens gestört zu sehen. Ein solcher für sie grausamer Zwang ist ihnen noch niemals auferlegt worden. Um sich diesem nicht unterworfen zu sehen, würden sie es vorziehen, der Wohllhat des Gesetzes zu entsagen, das ihnen commnnalc Grabstätten bewilligt, und ihre Frierhöfe als Eigenthum zu erwerben, selbstverständlich ohne sich rer Oberaufsicht der Eivilbehörde zu entziehen. Selbst während res Mittelalters wurden die Friedhöfe der Juden sehr häufig respeetirt. So hat jüngst die katholische Stadtbehörde von Biloria t Spanien), aus Achtung für das gegebene Wert, verbeten, einen im Jahre 1 102 verlassenen Friedhof der Israeliten anzurühren. In einer uns näheren Zeit, während rer französischen Revolution, hat die Tepartementalverwaltung von Bordeaux eine Entscheidung getroffen, welche in der gegenwärtigen Frage nicht ohne Wichtigkeit ist: „Anerkennend die tiefe Achtung, welche die Bürger vom jüdischen Cultus für die Manen ihrer Väter hegen, daß ihre periodischen Gebete auf den Gräbern einen Theil ihres Cultus ausmachen, daß die Ausgrabung unter ihnen als eine Verletzung der, den Torten schuldigen Ehrfurcht angesehen wird, überlassen wir ihnen ihren Friedhof, um die Freiheit der Culte, welche die Constitution prcclamirt hat, nicht zu verletzen." Diese einfache Anwendung der Grundsätze von 1780 berührt die Rechte der Eivilbehörde in Nichts; sie läßt vielmehr achtungowerthe Gebräuche bestehen und hat den außerordentlichen Vortheil, kein Gewissen zu beunruhigen. Sie ist eS, für welche die israelitische Religionsgenosienschaft lebhaft die Aufrechterhaltung in rem Gesetze über die Friedhöfe wünscht. Empfangen Sie, Herr Minister, re. E. A. Astruc, Großrabbiner von Belgien.

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