Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 14 (1.4.1873)
- Date
- 1873-04-01
- Page
- Seite 220 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3224737-3226906-3226921--31538-3254461- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
220 l Gemeindeverfassung einer Aenderung bedürfe, die aber mit Borficht getroffen werden müsse, wollte sie es jetzt bei diesem allgemeinen Schritte bewenden lassen, und verhieß die Vorlage eines Specialgesetzes. Hiermit waren aber die beiden extremen Parteien nicht zufrieden. Sie gaben vor. daß der Gesetzentwurf dem Christen den Austritt gewähre, dem Juden aber versage, weil er erst aus dein Iudenthumc austreten müsse. Daß dies falsch sei, belehrt uns auch eine Aeußerung in der „Köln. Zeitg." vom 2«. d. Sie spricht von dem zu erwartenden Specialgesetze für die Inden, und sagt: „Ter Fall wird billig verallgemeinert werden müssen. Es giebt auch christliche Kirchen, in welchen eine untergeordnete Verschiedenheit der confessionellen Eultüsgenieindcn stattsindct, so daß innerhalb derselben ein Austritt oder Uebertritt möglich gemacht, und gesetzlich geregelt werden muß. Tie „evangelische Kirche" in den alten Provinzen umfaßt gewissermaßen drei Confessionen, die unter dem einen gemeinsamen landesherrlichen „Kirchenregimente" des Tberkirchenrathes stehen. In der „römischkatholischen Kirche" Preußens haben wir neuerdings zwei untergeordnete Confessionen, Vaticaner und Attkatholiken, welche zugleich ohne gemeinsames Kirchenregiment sind, und deren Rechtsverhältnisse vorläufig noch in der ärgsten Confusion liegen. Diese Verhältnisie innerhalb der christlichen Kirchen bedürfen eben so sehr der gesetzlichen Trdnung, wie die der verschiedenen Synagogengemeinden innerhalb der Einen mosaischen Htcligionsgcsellschaft." — Schon in der Commission, wie wir berichtet haben, wurden Amendements eingebracht, welche den Austritt aus der Gemeinde ermöglichen sollten. Tie Commission erkannte aber die Schwierigkeiten, und verwarf die Amendements. Die Verhandlung im Plenum hatte denselben Erfolg, nur daß zugleich eine vom Abgeordneten Laster beantragte Resolution angenommen wurde, daß die Regierung schon in der nächsten Session den Entwurf eines Specialgesetzes einbringen solle. Eine wesentliche andere Fassung hat der $ 3 durch die Commission und die Genehmigung des Hauses erhalten. Er lautet jetzt: $ 3: „Die Austrittserklärung bewirkt, daß der Ausgetretene zu Leistungen, welche auf der persönlichen Kirchen- oder Kirchengemeindeangehörigkeit beruhen, nicht mehr verpflichtet wird. Diese Wirkung tritt mit dem Schlüße des auf die Austrittserklärung folgenden Calenderjahres ein. Zu den Kosten eines außerordentlichen Baues, dessen Rothwendigkeit vor Ablauf des Calenderjahres, in welchem der Austritt aus der Kirche erklärt wird, festgestellt ist, hat der Anslretende bis;um Ablaufe des zweiten, auf die Austrittserklärung folgenden Calenderjahres eben so beizutragen, als wenn er seinen Austritt aus der Kirche nicht erklärt hätte. Leistungen, welche nicht auf der persönlichen Kirchen- oder Kirchengemeindeangehörigkeit beruhen, insbesondere Leistungen, welche entweder Kraft besonderen Rechtslitels aus bestimmten Grundstücken hasten, oder von allen Grundstücken des Bezirkes, oder doch von allen Grundstücken einer gewissen Classe in dem Bezirke, ohne Unterschied des Besitzers, zu entrichten sind, werden durch die Austrittserklärimg nicht berührt." Gegen lebhafte Angriffe vertheidigte diese Fassung Referent Dr. Gneist, indem er den Werth der Fnndation der einzelnen Gemeinden darzulegen suchte, denn man könne doch keine Gemeinte incorporiren und ihr alle rechtlichen Befugnisse zur Contrahirung von Schulden :c. geben, wenn sie weiter kein Statut habe als „Wer zu mir treten will, der kann es, und wer nicht, der läßt es; Austritt ist jederzeit erlaubt." Daß man ein Jahr länger für die Creditfähigkcil der Gemeinde mit haftet, rechtfertigt sich schon daraus, daß der Anslretende jedenfalls auch zur Aufnahme von Capitalien mitgestimmt haben werde. Es könne nicht heute eine Gemeinde Schulden machen, und morgen-ein Jeder sofort das Recht haben, sich der Deckung derselben durch Austritt zu entziehen; das habe zur Einschiebung des Alinea zwei geführt. Man kann allerdings die gesetzgeberische Weisheit dieses Paragraphen nicht gut erkennen. Denn wenn eine Gemeinde bedeutende Schulden contrahirr hat, und Amortisationsverpflichtungcn cingegangcn ist, kann ihr die Beilragspflicht der Austretenden auf noch ein Jahr wenig nützen. Für uns ist der wichtigste der $ S. Zu ihm beantragt War bürg folgenden Zusatz: „Die Separation von dem Eullus in den Synagogengemeinten befreit nur von den Kosten für Leistungen innerhalb des Cultus."*) Marburg: Tie Regierung hat schon die Bemerkung gemacht, daß ihr §!> nicht auf die Synagogengemeinden Anwendung finden soll. Tie Commission hat diese Ansicht aooptirt. Die Juden sollen an die Synagogengemeinden gebunden sein, zu denen sic gehören. Diesen Standpunct kann ich nicht für einen berechtigten halten. Die vermögensrechtlichen Bcrhältnisse können außerdem auch geschädigt werten. Auch für die Juden tuuß die Gewissensfreiheit salviri werden. Ich beklage ferner als großen Uebelstand, daß die Regierung die Einbringung eines Specialjud.engesctzes angekündigt hat.**» Für die Gleichstellung der Juden im Staate mit den anderen Staatsbürgern bleibt noch viel zu wünschen übrig. Bon der französischen Revolution datirt erst der Moment, daß die Juden in die bürgerliche Sphäre eingreifen können. Wenn ich verlange, daß die Juden einige *) Der Sinn dieses Amendements ist, das; Solche, die wegen eulmcllcr Bedenken ans der Gemeinde treten und sich separiren, nicht zu den .Heften de? Enltns, wohl aber zu denen dcr übrigen Gcmerndeinstittite beitragen sollen. Dieser Ausweg wäre nicht übel, wenn er sich praktisch durchsübren ließe. Rcdact. **) Es gilt vier nicht ein „Spceialjndengcsetz". sondern ein Gesetz über die Be'rsassmig der jüdischen Gemeinden, die. weil sic Corporanensrechtc haben sollen, gesetzlich geordnet sein muß. Die jüdischen Gemeinden können «ich: der Verfassung christlicher Kirchengemeinden unterliegen, wodurch sic an ihrer Freiheit und Autonomie auhcrordcntlich verlieren würden. Ein jedes vrr'chiedene Verhältnis bedarf aber auch eines besonderen Gesetzes. ' Redact.