Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 37 (1873)
- Issue
- Heft 3 (15.1.1873)
- Date
- 1873-01-15
- Page
- Seite 40 (sequence 8)
- Language
- German
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10 Tiefe einen sehr bedeutenden Amheil zu den städtischen Ersten tragen. Ter „Hefter bckoyd" hat hierüber einen sehr energischen Artikel gebracht. Holland. Amsterdam, 2". Tee. (Eingesandt. > An die verelnliche 'liedaction der Allgemeinen Zeitung des Iukenrhums in Bonn. Als Gegensatz zu der in Ar. ü" Ihres gesckätzten Blattes enthaltenen berliner Eorrespoudeuz. betreffend die Weigerung des dortigen (Rnichlshoses, die Eidesleistung eines Israeliten „mit bedecktem Haupto" zuzulassen, beehre ich mich Ihnen mitzutheilen, das; nach dem in nuferem Vanke bestehenden Gesetze unsere i^laubensbriirer angehalten werden müssen, bei Eidesleistung sich zu bedecken, obwohl die Eidessorme! für alle Staatsbürger und Eousessionen eine und dieselbe, nämlich „To wahr mir Gou helfe", ist. Cs sind mir mehrere Iälle brtanm, in welchen der frühere Tberprocnrator de» hiesigen Parquets >er bekannte sich zur mosaischen tlieligion) das Berlangen von (Glaubensgenossen, ihren Biitbürgern auch hierin vor dem ('Vfe^e gleichgestellt zu sein, energisch unter Hinweisung aus die Gesetzcsvorschrist ablehnte, und sie veranlasse, trotz Pretesten ihrerseits, den Eid mit bedecktem Haupte zu leisten. Ta die Eidesablegung, wie mir scheint, ein rein bürgerlicher, mid keineswegs ein religiöser Act ist, und auch die Bell ziehung der Civilrraunng bei unbedecktem Haupte hier;n Kante vorgeuommeu wird, so bitte ich um geneigte Mirrheilung der verehrlichen Oieeaelion, welche der in 9tede stehenden divergirenden Teitlungen Ihrerseits gebilligt wird, damit eventuell Tchrittc bei der belresseuden Behörde eingeleilet werden könnten. Map >iohnstamm. Nachbemerkung der Redaktion. Wir können dem geehrten Herrn Iragesteller nicht zugeben, daß die Eidesleistung ein rein bürgerlicher Act, U'ie die Eiviltraunng [ein religiöser ist. Tas bürgerliche stecht nimmt in der Eidesleistung seine Zuflucht zu oiticr religiösen Handlung. Ter Eid ist eine Bersicherung der Wahrheit unter Anrufung des wahrhaftigen (Zeltes als Zeugen und Züchters, beruht also aus dem Berhältnisse des Menschen zu 0>Vn, also aus der Religion. Tcmungeachtet müssen wir Ulis entschieden gegen die Forderung erklären, dast die Juden die allgemeine Eidessorme! in der respecliven Muttersprache ausnahmsweise mit bedecktem Haupte sprechen. Es ist dies nur ein Nest des alten Eides incknjtnhiin». Wenn der Tmat voraussetz:, vast eine nurdieselbe Eidesformel für die Bekenner aller Religionen und Eotisessionen in völlig gleicher Weise bindend und verpslichlend ist, so hat er nicht das Recht, wieder einen Unterschied zu machen, und den Eid der Juden nur für bindend anzimehmen, wenn sie ihn mit bedeckienr Haupte sprechen. 'Auch ist gar keine rituelle Borschrisl vorhanden, welche der, Juden verpflichte, bei Ausspreckurug des Namens Genes in ta- Muttersprache den Kops zu bedecken. Wir wellen hier nicht aus den Ursprung und den Grad der Verpflichtung eingehen, bei Aussprache des hebräischen Geltesnameus den >tops bedeckt zu halten. Es ist die Ursprünglichleit unk Kraft dieser Vorschrift mit starken Grünten bekämpft werden. Allein sie hat deck das cRwicku einer durch die Jahrhunderte sanclionirten. Tine für sich. Aber auch der onhodopeste Rabbiner, dem es einen Tchrecken eiuslöpt, wenn ein Jude den hebräischen Namen Geltes unbedeckten Hauptes ansspricht, wird Ties nicht verlangen, wenn daS Wert Gott in der Muttersprache ausgesprochen wird. Wir brauchen hier auch nicht noch einmal zu wiederholen, was wir bei Gelegenheit so oft aus den Quellen nackgewiesen haben, dast jeder Eid bei Gott für den Inden gleich heilig und bindend ist. selbst wenn er ihm nur vorgesprochen worden, und er Ja oder Amen daraus geantwortet hat. Hieraus geht wohl vollständig hervor, dast die Forderung des bedeckten Hauptes Teilens des holländischen Gesetzes bei der sonstigen völligen Gleichheit in der Eidesleistung entschieden zurückzuweiseu ist, also ans dem betreffenden (Gesetze entfernt werden muß. Schweiz. Aus der Westschwciz, im Teeember. 'Das Journal „l'Emaneipation", daö Qrgan des „liberalen EhristenthtMts", welches in der Tchwei; erscheint, giebt uns einige Tetails über das, was es mit Recht eine in der Schweiz, wie gewiß auch anderswo, noch nie stattgesuuteue Eeremonic nennt, in Anbetracht der Berhältnisse. unter welchen sie vor sich ging; sie sanv letzten Montag in Eplatures statt. Es handelte sich darum, den Iriedhos einzuweihen, den die Israeliten von!a Ehaup-teIouds jetzt erworben haben, um ihren Todten die von ihrer Religion vorgeschriebenen Pflichten zu erweisen. In Rücksicht aus das schlechte Wetter hatte sich die Gemeinde belresseuden Qrtes um die Erlanbnist beworben, sich der protestantischen Kirche zu bedienen. Tie Gemeindebehörde bewilligte nicht allein bereitwilligst kiese Bitte, sondern der Qrlspastor machte sogar selbst die Honneurs seiner Kirche. Wir sanken die Gewährung eines Gebäudes, das bis jetzt ausschliestlich für die Ausübung des orthodoxen Eulms bewahrt geblieben war. schon sehr viel; um so mehr waren wir überrascht, dast der Pastor selbst den Grostrabbiner einlud, aus seine Kanzel zu steigen, und ihm kann mit einigen 'Worten der Theiluahme und der Tympalhie antwortete. Ter protestantische Pastor, der nach rem Grostrabbiner Herrn Kevy ans Besoul lfrüher in Eolmar» das Wort crgriss, machte es sich zur Ausgabe, die Berührungspunele zwischen den Israeliten und den Protestanten hervorzuheben. „Ter Gott Israels ist auch der uuserige". sagte er in der Hauptsache, und zum Beweise citirtc er mehrere Bibelstelleu, deren Wahl vielleicht nicht ganz so glücklich gewesen, wie die Absicht löblich war. Wir bemerken hierzu, dast der Grostrabbitter Kevh der orthodoxen >! irche atigchört.