Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 36 (1872)
- Issue
- Heft 51 (17.12.1872)
- Date
- 1872-12-17
- Page
- Seite 1008 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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allem jedwede Thäligkeit des Vereins auszuüben und über alle Mittel unbedingt zu verfügen, alle Bezirks- und Localvereine wären Nichts weiter als die Steuereinnehs, mer des Centralcomits's. Zugleich fei der Paragraph über Statutenveränderung so gefaßt, daß nur das Cen- Iralcomils selbst eine solche erwirken könne. Die Leistungen der Alliance entsprächen daher bei genauerer Kritik Dem nicht, was man erwarten, was geleistet werden könnte. Jnsonders in den letzten Jahren sei die Alliance an Haupt und Gliedern einem Siechthume verfallen, welches ein Auseinanderfallen verkündige. Deshalb haben sich, sobald irgend ein Nothstand in den letzten Jahren vorgekommen ist, überall besondere Comitss bilden müffen, wie für die persischen, für die rumänischen Juden. Es sei daher nothwendig, daß die'Sache in einen anderen Weg geleitet werde. Wie bereits in England, so müsse sich auch in Deutschland ein selbstständiger Verband bilden, der seine Selbstverwaltung habe, feine Gelder selbst verwende, und sich bei allgemeinen Angelegenheiten mit der pariser Alliance in Verbindung und Corporation setze. Nur auf diesem Wege könne die Idee überhaupt zu einem.neuen lebensvollen Bestände gelangen. Auch seien die jetzigen Mitglieder des pariser Centralcomitsß, wie sie sich in Brüssel persönlich ausgesprochen hätten, diesem Gedanken durchaus nicht abgeneigt, und so würde sich die Art des Zusammenwirkens unschwer finden lassen. Es komme mancherlei juristisches Bedenken hinzu. Die Alliance sei gegenwärtig international, und dieses Verhältniß werde von den Regierungen und der öffentlichen Meinung ungern gesehen; sobald man in dem Vereine etwas Politisches finde, wozu die Wirksamkeit für die Gleichberechtigung leicht Gelegenheit gebe, so unterläge man nach dem Bereinsgesetze der polizeilichen Aufsicht, und dürfe mit ausländischen Vereinen in keiner Verbindung stehen; an die Erlangung der Rechte einer juristischen Person, die doch von so hohem Werthe sei, wäre unter diesen Umständen gar nicht zu denken. Von der anderen Seite wurden alle diese Argumente bestritten; das Statut und die Leistungen der Alliance wurden mit dem größten Lobe gerühmt; die Universalität der Alliance sei der eigentlich fruchtbare Gedanke des ganzen Instituts, und sie werde durch das Vorgehen der Gegner geradezu vernichtet; man wolle ein Glied nach dem anderen von dem Körper amputiren, und dann sei er eben todt. Das pariser Centralcomits habe den für einzelne Nothstände gebildeten Comitss niemals einen Widerspruch entgegengestellt, wie es z. B. in der Angelegenheit der westrussischen Juden ein-eignes Hauptcomitä in Königsberg installirt, und -diesem seine eigenen Gelder zur Verfügung gestellt habe. Wäre eine Veränderung des Statuts, namentlich eine größere Selbstthätigkeit der Comit6s in den verschiedenen Ländern nothwendig, so würde man dies in Paris einsehen und gern .die -Hand dazu .bieten. Stände aber nach der Art, -wie die Gegner wollten, jedes Land selbstständig für sich, so würden bald Eifersüchteleien und Nörgeleien eintretendas Hauptcomits jedes einzelnen- Landes - würde dieHauptrolle spielen, und sich den Ansichten eines gleichberechtigten Anderen nicht, fügen und anschließen wollen, und somit der Zweck des Ganzen verloren sein. Also lauteten die Hauptgründe auf beiden Seitenwie sie mit Schärfe und Wärme vorgetragen wurden. Die Anhänger der pariser Alliance machten darauf aufmerksam, daß die bestehenden Zweigvereine keine Trennung von der Alliance wollten, und einem derartigen Beschlüsse nicht beitreten würden, wobei sie sich auf eine Anzahl eingelaufener Briefe von den Vorständen solcher Localvereine beriefen. In diesem Streite und Widerstreite verliefen die Debatten während der ganzen vierstündigen Vormittagssitzung, und man vereinigte sich gegen Ende derselben dahin, eine Commission von sieben Mitgliedern zu ernennen, welche bis zur Abendsitzung eine Formel für den § 1 suchen solle, in welcher die beiden Ansichten sich vereinigt finden könnten. Diese. Commission hielt von 4—6 Uhr Nachmittags eine sehr belebte Sitzungin der man sich schließlich deutlich machte, daß man vor der Thatsache beider Ansichten stehe, und daß eben Nichts zu Stande kommen könne, wenn nicht beiden Thatsachen, nämlich der Erhaltung der Verbindung mit der Alliance, und der Selbstständigkeit des deutschen Verbandes-- Rechnung getragen werde. Sie vereinigte sich daher zu folgender Formulirung. - § 1. - ' I. Die bisherigen Zweigvereine und Mitglieder der Alliance isra€lite universelle in Deutschland nebst andern Beitretenden verbinden sich zu einem Deutschen Jsraelitenverein. II. Der deutsche Jsraelitenverein hat den Zweck, unter Ausschluß aller religiösen Parteifragen 1) den Culturfortschritt und die Gleichberechtigung (Majorität) der Israeliten zu fördern; 2) denjenigen Israeliten, welche um ihres Glaubens willen leiden, veizustehen; 3) Bestrebung in Minorität.