Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 36 (1872)
- Issue
- Heft 51 (17.12.1872)
- Date
- 1872-12-17
- Page
- Seite 1005 (sequence 3)
- Language
- German
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vornherein gerechnet werden. Endlich scheint uns das Princip schon noch zweifelhafter Natur. Denn -das Aufgehen aller Privatwohlthätigkeit in eine centralistrende Verwaltung, jede Bethätigung der Privatwohlthätigkeit als unstatthaft zu unterdrücken, und, sofern ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, sie von der Genehmigung des Bezirksvorstandes und von der Ausführung des Ortsvorstandes abhängig zu machen, scheint uns ebenso unausführbar, wie für den Geist der Mildthätigkeit gefährlich. (S. § 10 und 15). Daß die zu errichtenden Cassen.all en Bedürfnissen, wie § 10 sagt, Rechnung tragen werden, erscheint uns eine Unmöglichkeit. Hundert Einzelsälle, die nicht vorausgesehen werden können, treten ein, wo schnelle und bedeutende Hülfe nothwendig ist, die nur, durch den Anspruch auf Privatwohlthätigkeit der Begüterten eines Ortes geschafft werden kann. Auch darf dem edelmüthigen Herzen das Bedürfnis einen Theil seiner Mittel durch Ausübung wohlthätiger Handlungen selbst zu verwenden, nicht durch Einführung solcher strenger Gesetzlichkeit verkümmert werden. Dies wäre eine sittliche Schädigung. Führen wir zum Erweise noch einige Einzelnheilen aus dem Entwürfe an. Daß der Ausschuß des Gemeindebundes die Provincialausschüffe, und diese die Ortscomitss ernennen sollen (K Z), wird kaum denselben innerhalb der Gemeinden eine angemessene Stellung verschaffen, und es wird ihnen schwerlich gelingen, „die Zuziehung des Gemeindevorstandes" (§ 5) in's Werk zu setzen, um den Wohlthätigkeitsbedarf der Gemeinde festzustellen. Ob die Gemeinden den Provincialausschüsien überlasten, die Bedürfnißquoten festzustellen seien, ein Drittel hinzuzuschlagen und auf die Gemeinden zu repartiren sei (§ 7), erscheint uns mehr als fraglich. Daß § 19 Armen aus Gemeinden, welche durch die Fehler ihrer Verwaltung aus dem Unterstütz- . ungSverbande ausgeschieden sind, jedwede Unterstützung versagt sein soll, ist eine Härte, die zwar zur Erhaltung der Organisation nothwendig erscheint, auf die Dauer aber nicht erträglich sein wird (K 19). Man mache sich deutlich, welche Arbeit der § 25 den Provincialausschüffen, und dann wieder dem Bundesausschuß, auferlegt, indem jener aus hunderten von Ortsgemeinden, dieser aus allen Bezirken die Berichte entgegennehmen, sie prüfen, Controls unterziehen, über begangene Fehler Bericht irM fordern u. s. w. sollen, abgesehen davon, welche ausdauernde Thätigkeit die Controls der Wanderbettler erfordern wird. Dabei fällt es uns auf, wie leicht § 18 mit der bloßen Aufzählung d er. wichtigsten Wohlchätigkeitsinstitute, welche gerade! die Organisation, vereinter Kräfte in Anspruch nehmen; würden, hierüber hinweggeht. ' : .';; Das sind die vorzüglichsten Bedenken, welche wir über den vorliegenden Entwurf hegen. Sicherlichwird der Ausschuß des Gemeindebundes, der den Entwurf hinausgegeben hat, manche derselben durch weitere Motivirung aufklären können; allein im Ganzen erscheinen sie uns den wirklichen Verhältnissen gegenüber als so gewichtig, daß die Ausführung des Entwurfes nicht darüber hinwegkommen werde. Fragt man uns nun, was wir denn statt Dessen vorzuschlagen hätten, so beantworten wir dies ungefähr so. Der Ausschuß des Gemeindebundes müßte 1) ein praktisches Statut für das Armenwesen jeder Gemeinde aüsarbeiten, welches die selbstständige Verwaltung des Ortsarmenwesens nach gleichen Principien und mit gleichen Einrichtungen regelt — es wäre dies kein allzuschweres Werk, da die Verhältnisse ziemlich überall dieselben sind. Er müßte dann 2) zunächst die ihm schon ungehörigen Gemeinden/ und dann alle übrigen, auffordern, dieses Statut, wenn auch mit örtlichen Modificationen, anzunehmen und auszuführen. Diese Gemeinden müßte er dann 3) zur Annahme der Einrichtungen bestimmen, welche in dem vorliegenden Entwürfe zur Verhütung, oder doch zur Herabminderung, der Wanderbettelei getroffen sind. Auf diesem Wege wäre das Ziel erreichbar; die Gemeinden behielten ihre Selbstständigkeit, der Durchgang durch Provincialausschüsse fiele weg, und der zahllosen Berichterstattung und der Controls bedürfte es nicht, außer daß Letztere betreffs der Wanderbeitelei durch die getroffenen Einrichtungen sich durch sich selbst ergäbe. Nun erst würden 4) die größeren Wohlthätigkeitsanstalten, wie die Schöpfung oder Förderung von Waisenanstalten u. s. w., die Pensionscaffen für Gemeindebeamte, die Stipendienstiftungen für gewerbliche Lehrlinge, bis zu den Studirenden u. s. w., zur Betrachtung kommen , und für jede Dieser eine Bezirksorganisation. geschaffen werden müssen, welche mit den gewöhnlichen Ortsarmencaffen nichts zu schaffen hätte, sondern unmittelbar die Gemeindevorstände, an ihrer, Spitze den Vorstand der pro- - vjnciellen Hauptgemeinde, oder einer größern Gemeinde kder Provinz, umfassen würde, besonders um die -erforderlichen Mittel zu beschaffen. Es liegt in der verschiedenen Natur dieser Wohlthätigkeitsobjecte, daß die Bezirke in ihrem Umfange für das Eine nicht mit Denen für das Andere Zusammenfällen werden, wozu denn auch 51*